A 43.1.2, Nr. 2 (S. 1-13) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Vierter Geschworener Brief), 1489.05.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 43.1.2, Nr. 2 (S. 1-13)
Title:Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Vierter Geschworener Brief)
Brief:Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister, Grosser Rat und die ganze Gemeinde geben der Stadt Zürich eine Ordnung, wie Bürgermeister, Räte und Zunftmeister gewählt und die Gemeinde regiert werden soll, in Übereinstimmung mit den ihnen durch Kaiser und Könige verliehenen Privilegien. Sämtliche Beschlüsse, die Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister und der Grosse Rat fällen, gelten für alle. Wer dies missachtet oder sich eigenmächtig zu einer separaten Schwurgemeinschaft zusammenschliesst, gilt als meineidig und ehrlos (1). Die ganze Gemeinde soll schwören, Bürgermeister, Zunftmeister und Räte bei der Einhaltung und Durchsetzung der vorliegenden Ordnung zu unterstützen (2). Wer als Bürgermeister gewählt wird, soll schwören, für alle Bewohner der Stadt das Beste zu tun und ein gerechter Richter zu sein (3). Die Handwerke und Gewerbe verteilen sich folgendermassen auf Konstaffel und Zünfte: Ritter, Edelleute, Bürger und Hintersassen, die in der Stadt wohnhaft sind, aber keine Zunft haben, gehören zur Konstaffel. Goldschmiede, Seidensticker, Glaser, Gewandschneider, Salzhändler und Eisenhändler verfügen über freie Zunftwahl (4). Folgende Handwerke bilden jeweils zusammen eine Zunft: Krämer; Weinschenke, Weinhändler, Sattler und Maler; Tuchscherer, Scheider und Kürschner; Bäcker und Müller; Wollweber, Wollenschläger, Grautuchmacher, Hutmacher, Leinenweber, Leinwandhändler und Bleicher; Schmiede, Schwertfeger, Kannengiesser, Glockengiesser, Spengler, Harnischmacher, Scherer und Bader; Gerber, Weissgerber und Pergamenter; Metzger und Viehhändler; Schuhmacher; Zimmerleute, Maurer, Wagner, Drechsler, Holzhändler, Küfer und in der Stadt wohnhafte Rebleute; Fischer, Schiffleute und Seiler sowie Fuhrleute und Träger; Gärtner, Ölhändler, Hafermehlhändler, Weinzieher sowie Kleinhändler (Grempler); Kornmacher und Getreidefuhrleute bilden zusammen eine Gesellschaft ohne Zunftrecht (5). Es folgen Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der Zunftmeister und der Mitglieder des Grossen Rates. Die Zünfte wählen halbjährlich einen Zunftmeister (6); die Konstaffel stellt 24 Mitglieder des Grossen Rates (7), die Zünfte je 12 (8). Die Gewählten werden von den Räten bestätigt (9). Es gilt eine Wartefrist von einem halben Jahr zur Wiederwahl als Bürgermeister, Mitglied des Kleinen Rats oder Zunftmeister (10). Als Zunftmeister und Mitglied des Grossen Rats darf nur gewählt werden, wer seit mindestens 10 Jahren über das Bürgerrecht verfügt. (11). Die Wahl von Bürgermeister und Kleinem Rat ist folgendermassen geregelt: Diese werden halbjährlich in der Zeit vor dem Johannestag im Sommer und im Winter gewählt (12, 16), über das passive Wahlrecht für das Bürgermeisteramt verfügen nur in der Stadt oder in ihrem Herrschaftsgebiet geborene Zürcher (12). Die Konstaffel stellt je drei Mitglieder in den beiden Hälften des Kleinen Rates (Natal- und Baptistalrat), die Zünfte werden durch ihre Zunftmeister sowie sechs aus dem Grossen Rat gewählte Zunftratsherren vertreten (13-14). Zusätzlich werden je drei Kleinräte frei aus Konstaffel und Zünften gewählt (15). Weitere Bestimmungen betreffen die Wahl des Kleinen Rates bei Abwesenheit des Bürgermeisters (17); die Ablösung der beiden Ratshälften (18); die Sanktionierung von Bestechung bei Wahlen (19); den Eid der Bürgergemeinde (20); die Aburteilung von Freveln durch den jeweiligen Rat (Natal- und Baptistalrat) (21); Wahl und Aufgaben des Oberstzunftmeisters (22) sowie den Weiterzug von Geschäften vom Kleinen an den Grossen Rat (23). Alle männlichen Bürger ab 18 Jahren haben die Einhaltung dieser Ordnung zu beschwören (24). Bürgermeister, Kleiner Rat, Zunftmeister und der Grosse Rat behalten sich Änderungen vor, entsprechend den durch Kaiser und Könige verliehenen Privilegien (25). Zunftmeister und Kleiner Rat sind gleichberechtigt und dürfen Entscheide nicht ohne Konsultation des jeweils anderen Gremiums treffen (26). Wer gegen den Geschworenen Brief verstösst, gilt als meineidig und ehrlos und wird aus dem Bürgerrecht und der Stadt verstossen (27). Sämtliche Bestimmungen dieser Ordnung sind den Rechten des Reichs unschädlich (28).
Die Aussteller siegeln.
Creation date(s):5/25/1489

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Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
Schreiber:Johannes Gross, Unterschreiber der Stadt Zürich (Haupttext)
Ludwig Ammann, Stadtschreiber von Zürich (Zusätze)
Schlagwörter:Ausweisung; Bürgermeister; Bürgerrecht; Eid; Handwerk; Gericht; Gewerbe; Kodifikation; Kompetenz; König/Kaiser; Meineid; Rat; Satzung; Wahlen; Weisung; Zünfte

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 166; Teiledition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1464
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 27
Level:Dokument
Ref. code AP:A 43.1.2, Nr. 2 (S. 1-13)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
C I, Nr. 543 Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Fünfter Geschworener Brief), 1498.01.20 (Dokument)

Siehe:
B I 276 (fol. 131 r - 139 r) Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Dritter Geschworener Brief), 1428 (Dokument)

Entwurf siehe:
A 43.1.2, Nr. 1 Revidierte Verfassungsordnung der Stadt Zürich (Vierter Geschworener Brief), Heft A, 1489.05.25 (ca.) (Subdossier)
 

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