W I 1, Nr. 683 Urteil der Stadt Winterthur im Konflikt der Weberstube und der Rebleutestube um die Aufnahme des Hutmachers Jos Grawenstein, 1520.01.23 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 1, Nr. 683
Title:Urteil der Stadt Winterthur im Konflikt der Weberstube und der Rebleutestube um die Aufnahme des Hutmachers Jos Grawenstein
Brief:Schultheiss und beide Räte der Stadt Winterthur sitzen zu Gericht im Konflikt zwischen der Gesellschaft der Weberstube, vertreten durch die Meister, als Klägerin, und der Gesellschaft der Rebleutestube und Jos Grawenstein, einem Hutmacher, vertreten durch die Meister, um Grawensteins Stubenzugehörigkeit.
Die Weberstubengesellschaft klagte gegen die Rebleutestubengesellschaft wegen der Aufnahme des Hutmachers entgegen dem städtischen Statut, das die Zugehörigkeit zu einer Stube an das ausgeübte Handwerk knüpft. Die Meister der Rebleute entgegneten im Namen ihrer Gesellen und Grawensteins, dass er die Mitgliedschaft von seinem verstorbenen Vater geerbt habe, so dass er nicht das Stubenrecht einer anderen Gesellschaft kaufen müsse. Sie beriefen sich ihrerseits auf ein städtisches Statut, welches die Vererbung des Stubenrechts einräumt. Die Meister der Weberstube wandten ein, dass diese Regelung nur wegen der Neuzuzüger getroffen worden sei, die noch nicht wussten, wo sie sich einkaufen sollten, und auch nur diejenigen betreffe, die bereits Stubenrecht erworben hätten. Grawenstein aber habe erst nachher geheiratet. Dies bestritt die Gegenseite und beantragte, Beweise erbringen zu dürfen.
Nun sind beide Seiten wieder vor Gericht erschienen. Da Grawenstein und die Rebleutestubengesellschaft keinen Nachweis erbracht haben und sich beide Seiten der gerichtlichen Entscheidung unterworfen haben, fällen Schultheiss und Rat das Urteil, dass sich Jos Grawenstein als Hutmacher in die Weberstube einkaufen solle. Sie behalten sich als Obrigkeit jedoch das Recht vor, diese und andere Statuten zu ändern oder abzuschaffen.
Auf Wunsch der Weberstubengesellschaft verbriefen sie dieses Urteil und siegeln mit dem städtischen Sekretsiegel.
Creation date(s):1/23/1520
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
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Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):43.5 x 33.5 (Plica: 5.0)
Trägermaterial:Pergament
Erhaltungszustand:Kanzellierungsschnitt
Language:Deutsch
Schreiber:Josua Landenberg
Siegel:1 Siegel: Stadt Winterthur, angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
Schlagwörter:Handwerk; Stubengesellschaft

Weitere Angaben

Provenienz:Die Urkunde war laut Vermerk einer Abschrift des 19. Jh. im Besitz der Weberstubengesellschaft (StadtA Winterthur AH 99/6).
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich; Ablieferung von 1897 (Depositum)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm; Digitalisat
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 220
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 1, Nr. 683
 

Usage

End of term of protection:1/23/1600
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1133603
 

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