A 131.5, Nr. 54 Kompetenzabgrenzung zwischen dem Landschreiber von Kyburg und dem Stadtschreiber von Winterthur, 1542.04.17 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 131.5, Nr. 54
Title:Kompetenzabgrenzung zwischen dem Landschreiber von Kyburg und dem Stadtschreiber von Winterthur
Brief:Im Streit zwischen Christoph Hegner, Stadtschreiber von Winterthur, und Melchior Grossmann von Pfäffikon, Landschreiber in der Grafschaft Kyburg, entscheiden Bürgermeister und Rat von Zürich zu Recht: Melchior Grossmann und seine Nachfolger sollen rechtmässige Landschreiber von Kyburg sein und in der ganzen Grafschaft die Schreiberdienste für die Herren von Zürich oder den Vogt versehen an Grenzumgängen, Landtagen oder in sonstigen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten, für die man einen Schreiber benötigt. Der Stadtschreiber von Winterthur soll sich mit diesen Dingen nicht befassen. Angesichts der Dienste seines verstorbenen Vaters wird dem jetzigen Stadtschreiber von Winterthur gnadenhalber eingeräumt, das in der Stadt gelegene Kelnhofgericht im Enneramt auf dem oberen Kelnhof in Winterthur zu versehen, solange die Herren von Zürich oder der Vogt es ihm gönnen. Weil das Kelnhofgericht auch zu der Grafschaft Kyburg gehört, wird angeordnet, dass sich der Landschreiber und der Stadtschreiber einem neuen Vogt bei seinem Amtsantritt vorstellen sollen, um ihr Amt oder ihre Aufgaben erneuern und bestätigen zu lassen. Der Vogt kann entscheiden, ob der das Kelnhofgericht weiterhin dem Stadtschreiber verleihen oder dem Landschreiber zuteilen will. Es bleibt den Herren von Zürich und dem Vogt vorbehalten, mit dem Kelnhofgericht nach Belieben zu verfahren und das Landschreiberamt bei Vakanz mit Wissen der Vorsteher ("elternn") in der Grafschaft zu verleihen. Auf Wunsch erhalten die [Vertreter] der Grafschaft dies verbrieft.
Aus der Klage des Stadtschreibers geht hervor, dass ihm nach dem Vorbild seines Vaters der Schreiberdienst bezüglich des Gebiets jenseits der Töss zustehen solle, da er dort alle Aufgaben übernommen habe mit Ausnahme des Schreiberdienstes an den Landtagen, den der Landschreiber versehen habe. Dagegen wandte der Landschreiber ein, dass die Grafschaft nicht geteilt sei und nur einen Vogt habe, daher sollte man auch nur einen Landschreiber haben. Auch andere Schreiber seien am Kelnhofgericht tätig gewesen. Man habe dem Stadtschreiber aus Gnade diese Aufgabe übertragen, welche nicht zu seinem Amt gehöre. Der Landschreiber verweist auf seine weiteren Pflichten, so müsse er Kriegsdienst mit der Grafschaft leisten, während der Stadtschreiber seinen Herren von Winterthur schwören müsse und nicht den Herren von Zürich.
Creation date(s):4/17/1542
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 256, Bündel 10, Nr. 27
Level:Dokument
Ref. code AP:A 131.5, Nr. 54
 

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B VI 256 (fol. 75 r-v und 77 r) Kompetenzabgrenzung zwischen dem Landschreiber von Kyburg und dem Stadtschreiber von Winterthur durch Bürgermeister und Rat von Zürich, 1542.04.17 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:4/17/1562
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=940971
 

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