Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B VI 256 (fol. 75 r-v und 77 r) |
Title: | Kompetenzabgrenzung zwischen dem Landschreiber von Kyburg und dem Stadtschreiber von Winterthur durch Bürgermeister und Rat von Zürich |
Brief: | Der Statthalter des Bürgermeisteramts und beide Räte der Stadt Zürich regeln den Kompetenzstreit zwischen dem Stadtschreiber von Winterthur Christoph Hegner und dem Landschreiber der Grafschaft Kyburg Melchior Grossmann. Der Stadtschreiber von Winterthur hat sich beklagt, dass der Landschreiber die Tätigkeiten beeinträchtige, die er, sein Vater und andere ihrer Vorgänger seit vielen Jahren ausübten wie Schreiberdienste für das Enneramt und Ritte über die Thur, zu denen der Vogt von Kyburg sie immer wieder herangezogen habe, welcher sie auch Mandate habe verfertigen lassen. Daher reklamierte er den Schreiberdienst für das Amt Töss als hergebrachtes Recht und Gewohnheit für sich. Der Landschreiber bestritt, dass es sich um altes Herkommen handele, vielmehr habe der Vogt von Kyburg den Stadtschreiber von Winterthur aufgrund der räumlichen Nähe und aus nachbarschaftlicher Freundlichkeit mit diesen Geschäften beauftragt. Er wies die ihm nachteiligen Versuche des Stadtschreibers, diese Tätigkeit als Gewohnheit aufzufassen und seine Kompetenzen zu überschreiten, zurück. Nach Anhörung der Stellungnahme der Verordneten der Grafschaft, nach welcher der Landschreiber zuverlässig und zu allgemeiner Zufriedenheit Fertigungen ausgestellt habe, und der Berichte über die Geschäfte, zu denen die Vögte von Kyburg den Stadtschreiber von Winterthur aus Freundschaft und zur Beschleunigung des Verfahrens herangezogen haben, fällen die Zürcher ihren Entscheid mit folgender Begründung: Es handelt sich hierbei nicht um alte Praxis, sondern wird erst seit wenigen Jahren so gehandhabt und zwar auf Bitten der Winterthurer, damit sie ihre Schreiber besser unterhalten können. Die Stadt Winterthur hat nichts für die Grafschaft in Verwahrung genommen. Man hat stets besondere Ämter eingerichtet und nach Belieben Amtleute ein- und abgesetzt. Etwaige Ansprüche der Stadt Winterthur, dass ihr die Besetzung des Grafschaftschreibers zustehe und dass der Vogt ihren Schreiber einsetzen solle, müssen abgewehrt werden. Der Landschreiber muss dem Vogt und der Grafschaft Tag und Nacht zu Diensten sein und wird von den Zürchern vereidigt, während der Stadtschreiber von Winterthur allein seinen Herren und nicht der Grafschaft schwört, daher ist es unbillig, dass der Landschreiber die Bürde trägt und ein anderer den Genuss daraus zieht. Die Herren von Zürich ordnen an, dass der Landschreiber von Kyburg in der ganzen Grafschaft tätig sein soll, diesseits und jenseits der Töss und der Thur, und die ihm zukommenden Schreibdienste erledigen soll wie Mandate zu schreiben oder an Landgerichten mitzuwirken, ohne dass der Stadtschreiber von Winterthur ihn beeinträchtigen oder sich mit Angelegenheiten der Grafschaft befassen soll. Angesichts der Dienste seines verstorbenen Vaters wird dem jetzigen Stadtschreiber von Winterthur gnadenhalber eingeräumt, im Enneramt auf dem Kelnhof in Winterthur tätig zu sein und das in der Stadt gelegene Kelnhofgericht zu versehen, solange die Herren von Zürich oder der Vogt es ihm gönnen. Wenn Leute aus der Grafschaft, die in der Umgebung der Stadt wohnen, zu ihm kommen und ihn um Beurkundungen bitten, welche nicht notwendigerweise vor den Gerichten gefertigt werden müssen, darf er diese Aufträge annehmen. Damit sich daraus keine Berechtigung das Kelnhofgericht betreffend ableiten lässt, soll jeder neue Vogt von Kyburg entscheiden, ob der dem Stadtschreiber diese Aufgaben zuteilt. Ebenso soll sich der Landschreiber sein Amt bestätigen lassen. Die Zürcher behalten sich Änderungen bezüglich der beiden Schreibereien vor. Diese Verfügung soll in das Urbar der Grafschaft eingetragen werden. |
Creation date(s): | 4/17/1542 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B VI 256 (fol. 75 r-v und 77 r) |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: A 131.5, Nr. 54 Kompetenzabgrenzung zwischen dem Landschreiber von Kyburg und dem Stadtschreiber von Winterthur, 1542.04.17 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 4/17/1562 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=940808 |
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