A 123.3, Nr. 36 Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster um eine Ehrverletzung bezüglich gleichgeschlechtlichem Verkehr zweier Frauen, 1572.01.02-1572.02.06 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.3, Nr. 36
Title:Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster um eine Ehrverletzung bezüglich gleichgeschlechtlichem Verkehr zweier Frauen
Brief:Untervogt Ueli Feusi ("Feussy") von Uster beurkundet im Auftrag des Obervogts Hans Jakob Rohrdorf einen Streit vor dem Gericht in Uster zwischen dem Scherrer Kaspar Weber aus Uster als Vogt von Vrenli ("Freendli") Scherrer und Jörg Schmid aus Nänikon als Vogt von Annli ("Anndli") Keller sowie Marti Rouber, Hans Wyss, Herr Gebhard Studer [Helfer in der Kirche Uster], Heini Schunnenberg, Hans Schmid und dem Schmid Hans Heinrich Gibel aus Uster um eine Ehrverletzung. Marti Rouber soll behauptet haben, Kaspar Weber und Jörg Schmid würden mit ihren Vogtfrauen wie Eheleute umgehen. Rouber sagt, er habe diese "zeitung" bei einem Trunk vom Schreiber [Ruland?] und seinem Schwager Ueli Sallenbach erfahren, dass der Tüschler und das Vrenli Scherrer einander umarmen wie Eheleute. Hans Schmid sagt, er habe gesehen, wie Vrenli Scherrer und Andli Keller immer zueinander gegangen und zusammen in die Kammer verschwunden seien. Als ihr Mann, der Hegger, nach Zürich fuhr, habe Annli Keller Vrenli Scherrer abgeholt, darauf habe er nichts mehr mit hir zu schaffen haben wollen. Hans Wyss sagt, er habe gesehen, wie sich die beiden geküsst und "gehalset" hätten wie Eheleute. Er habe auch von Schunnenberger gehört, dass die beiden ein Wesen miteinander treiben und bei einander liegen wie Eheleute. Auch Hans Heinrich Gibel habe gesagt, die beiden küssen, halsen und "zünglendt" miteinander. Da habe der Pfarrer gesagt, man sollte sie ins Wasser schmeissen. Auch Herr Gebhard habe gesagt, die beiden treiben ein Wesen miteinander wie Huren und Buben, indem Annli Keller von ihrem Mann aufstehe und zu Vrenli Scherrer gehe. Gebhard Studer sagt, er sei beim Schreiber zuhause gewesen, dessen Sohn Schulmeister sei, um diesem beim Unterricht der Knaben zu helfen. Da habe er gesehen, wie die beiden zueinander gegangen seien. Heini Schunnenberger und Hans Heinrich Gibel bestreiten, die Dinge gesagt zu haben, die Wyss von ihnen behauptet hatte. Die Vögte der Frauen antworten, die beiden hätten wohl miteinander zu schaffen gehabt, denn Vrenli Scherrer sei Annli Kellers "dinngärdee junckfrouw" gewesen und habe an dem Tag für sie gearbeitet, da sie eine Näherin sei. Da man den "ursprung" und "anfännger" dieser Rede nicht eruieren kann, wird der Fall an das Zürcher Ratsgericht verwiesen.
Nachtrag von anderer Hand: Am 6. Februar 1572 urteilt das Zürcher Ratsgericht, dass die Reden die Ehre der Betroffenen nicht berühren solle. Rouber und seine fünf Mithaften sollen bis Samstag ohne Wein, sondern nur mit Wasser im Wellenberg [Gefängnisturm] liegen. Den beiden Weibern solle man befehlen, sich so zu benehmen, wie es sich für das weibliche Geschlecht ziemt.
Creation date(s):1/2/1572 - 2/6/1572
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 292, Bündel 12, Nr. 9 (vgl. KAT 32, S. 490)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.3, Nr. 36
 

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A 123.3, Nr. 37 Kundschaft in einem Streit vor dem Gericht in Uster um eine Ehrverletzung bezüglich gleichgeschlechtlichem Verkehr zweier Frauen, 1572.01.02 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:2/6/1652
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=735429
 

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