A 123.1, Nr. 96 Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster um eine Ehrverletzung, 1524.08.19 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.1, Nr. 96
Title:Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Uster um eine Ehrverletzung
Brief:Untervogt Felix Bachofner von Uster beurkundet im Auftrag der beiden Gerichtsherren, Junker Batt von Bonstetten und Obervogt Heinrich Escher, einen Streit vor dem Gericht in Uster zwischen Felix Kramer aus Uster sowie Uli Therer aus Kloten. Dieser soll in Wangen erzählt haben, dass Kramer in Altdorf [Mönchaltorf] bei einem Schlaftrunk gewesen sei. Als er dern anwesenden Mädchen zu trinken geben wollte, sei er über einen Hund gestolpert, zu dem habe er gesagt: "Ich han dir din muotter gehydt". Darauf antwortet Uli Therer, er habe nur das gesagt, was Kramer selber gesagt habe. In Abrede mit beiden Parteien wird Kundschaft eingeholt. Hans Küng von Altdorf sagt aus, Kramer und Therer seien bei ihm auf einen Schlaftrunk gewesen. Kramer habe der Jungfrau zu trinken geben wollen und sei dabei über einen Hund gestolpert, zu dem habe er gesagt: "Ich gehyd dich" oder "ich han dir din muoter gehydt"; er wisse aber nicht, welches von beidem. Da habe Therer Kramer einen "Hundgehyger"genannt und ihn zum Trinken aufgefordert. Kramer habe geantwortet: "Ich han kein hund gehydt, ich hab dir aber din muoter gehydt". Therer sei selber ein "Hundgehyger". Darauf wurde den beiden mit der Stallung Frieden geboten. Jakob Bumann von Altdorf sagt, man habe die beiden wegen ihrer unflätigen Worte zu Grüningen in den Turm sperren sollen, doch wurde ihnen Frieden geboten, wie es der Hofrodel vorschreibt. Für die Verrichtung seien zwei Kopf Wein und eine Suppe ausgegeben worden. Das Gleiche berichten Hans Schlumpf von Altdorf und Götthart Erny, Werikers Knecht in Nänikon. Aus der Aussage von Junghans Zegly von Altdorf geht hervor, dass Kramer der Meister und Therer sein Knecht war. Mathis Meier von Uster sagt, als man Therer in Uster auf Kramers Begehren verhaftete, habe er gesagt, dieser sei ein "Hundgehyger", denn er habe den Hund sicher eine halbe Stunde lang am Schwanz herum gezogen. Das Gleiche berichten Wilhelm Fustlys, Jos Lener sowie Untervogt Felix Bachofner von Uster. Weil sich das Gericht nicht für weise genug hält, ein Urteil zu fällen, wird der Fall an das Zürcher Ratsgericht verwiesen.
Creation date(s):8/19/1524
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren der beiden aufgedrückten Siegel

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 327, Bündel 2, Nr. 30 (vgl. KAT 16, S. 802)
Trucke 292, Bündel 3, Nr. 7 (vgl. KAT 32, S. 462)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.1, Nr. 96
 

Usage

End of term of protection:8/19/1604
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=698251
 

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