A 155.1, Nr. 212 Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe des Jakob Knus durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1609.06.09-1609.07.22 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 212
Title:Abweisung einer Appellation im Streit um das Erbe des Jakob Knus durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation seitens des Hans Jakob Veith (Vit), Bürger von Schaffhausen, und des Hans Jakob Ziegler des Alten, Bürger von Winterthur, samt ihrer Mithaften mit ihrem Beistand Zunftmeister Hans Konrad Hagenloch, Mitglied des Rats von Schaffhausen, und Konrad Stimmer, Ratsschreiber von Schaffhausen, Kläger, gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Meister Cristen Knus, Mitglied des Rats von Winterthur, und Jung Jakob Knus, Schuhmacher, und deren Mithaften und Verwandten, alles Bürger von Winterthur, Beklagte. Die Kläger brachten vor, dass vor rund 24 Jahren der verstorbene Meister Jakob Knus, Bürger von Winterthur, ein Vermächtnis errichtet habe, demzufolge nicht nur seine in Schaffhausen ansässigen Geschwister, sondern nach deren Tod auch ihre Kinder erbberechtigt sein sollten. Sein Bruder Cristen und andere seien dagegen gewesen und hätten versucht, das Vermächtnis zu verhindern, doch habe es der Kleine Rat bestätigt. Ein Jahr vor seinem Tod habe Jakob Knus geäussert, man solle dem Vermächtnis gemäss in aller Freundlichkeit seine Hinterlassenschaft miteinander teilen. Als er auf dem Sterbebett ein zweites Vermächtnis errichtet habe, sei er nicht mehr bei guter Vernunft gewesen. Auch sei es nicht nach der rechten Form aufgesetzt worden. Sie forderten daher, dass das alte Testament in seiner Gültigkeit bestätigt und das neue kraftlos erklärt werde. Die Gegenseite, namentlich der Bruder des Verstorbenen Meister Cristen Knus, berief sich auf seine Pflicht, den Bruder zu unterhalten, falls an seinem Unterhalt Mangel bestanden hätte, daher beanspruche er auch das Erbe. Die Zweifel bezüglich der Form des letzten Testaments und der geistigen Verfassung seines Bruders wies er zurück. Sein Bruder habe das Gut nicht geerbt, sondern frei erspart und gewonnen, und habe es daher nach seinem Belieben vermachen können. Schon vor vier oder fünf Jahren habe er ein neues Testament aufsetzen wollen. Was die Häuser betreffe, welche die Gegenseite erwähnt hätten, so sei ihm das Vorderhaus um 800 Gulden bei der Heirat seiner ersten Frau zugeeignet worden, er habe seinem Bruder Jakob aus brüderlicher Liebe den halben Teil um 250 Gulden abgetreten. Es sei vereinbart worden, dass die Haushälfte seines Bruders an die Erben fallen würde, wenn er keine Kinder hinterliesse, was "vill mer ein angedingte meinung, dann ein gmecht oder vorteill zeheissen sige". Cristen forderte daher, dass ihm die Hinterlassenschaft seines Bruders als rechtem Erben zuerkannt werde.
Der Kleine Rat fällte daraufhin folgendes Urteil: Da es keine Rechtsaufzeichnungen über das Errichten von Testamenten gibt, sondern bislang in diesen Angelegenheiten der Einzelfall betrachtet worden ist, doch jeder zu Lebzeiten die Macht hat, sein Testament zu ändern oder gar aufzuheben und das neue Testament des Jakob Knus in ordnungsgemässer Form aufgesetzt und vom Rat bestätigt worden ist und darin nichts Unangemessenes enthalten ist, soll das zweite Testament gültig sein und das alte ausser Kraft gesetzt werden. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation zurück. Jakob Wit und seine Mithaften kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister Holzhalb und beide Räte [von Zürich] weisen die Appellation ab, beide Seiten sollen ihre Kosten selbst tragen.
Creation date(s):6/9/1609 - 7/22/1609
Creation date(s), remarks.:9. Juni 1609 (erste Appellation), 22. Juli 1609 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Siegel unter Papier aufgedrückt
Schlagwörter:Erbstreit; Testament

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 21 (vgl. KAT 29, S. 938)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 212
 

Usage

End of term of protection:7/22/1689
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694983
 

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