A 155.1, Nr. 210 Abweisung einer Appellation in einer Schuldklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1608.08.01-1608.08.17 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 210
Title:Abweisung einer Appellation in einer Schuldklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation seitens der Winterthurer Bürger Ulrich Hettlinger, Mitglieds des Rats, als Vormund und Vogt der drei jüngeren Kinder seines verstorbenen Schwagers Hans Ulrich Sulzer, und dessen Brüder Rudolf, Hans, Hans Jörg und Hans Jakob Sulzer sowie deren Schwagers Abraham Widmer, auch im Namen der beiden ältesten Söhne Sulzers, sowie des Jörg Sulzer als Vogt der jüngsten Kinder des verstorbenen Ratsmitglieds und Baumeisters Alt-Ulrich Sulzer, ihres Vaters und Grossvaters, Beklagte, gegen ein Urteil des Kleinen Rats im Streit mit Dorothea Sulzer, der Witwe des Zürcher Bürgers und Ratsmitglieds Felix Keller, vertreten durch ihren Vormund und Vogt Junker Hans Jakob von Schönau, "gewesner oberister in strassburgischen zug", Bürger und Ratsmitglied der Stadt Zürich, Kläger. Schönau brachte vor, dass Dorothea Sulzer ihrem Vetter Hans Jörg Sulzer insgesamt 1000 Gulden geliehen habe, 200 Gulden habe er mit Wein zurückgezahlt, die übrigen 800 Gulden sollten den Kindern ihres verstorbenen Vetters Hans Ulrich übergeben werden, denen sie 1000 Gulden schuldig gewesen sei. Sie habe ausserdem Hans Ulrich 300 Gulden gegeben, die er und seine Erben ihr lebenslang verzinsen sollten, die Erben hätten sich aber nach seinem Tod geweigert, den Zins zu bezahlen. Schönau forderte im Namen seiner Vogtfrau daher die Bezahlung aller Schulden und der angefallenen Kosten. Dagegen wandte die Gegenseite ein, dass ihr Vater und Grossvater, der Baumeister, ihrer Schwester und Base, der Klägerin, 30 Jahre lang viel Gutes erwiesen habe, insbesondere beim Tod ihres ersten Ehemanns Kaspar Bluntschli und in den Angelegenheiten ihres zweiten Ehemannes Felix Keller. Daher mögen die 800 Gulden, welche Hans Jörg schulde, und die 200 Gulden für ein Seelgerät, das Untervogt Ehrensperger von Oberwinterthur abgelöst habe, als ein Geschenk betrachtet werden, zumal die Klägerin vor acht Jahren Hans Jörgs Schuldbrief über 600 Gulden zurückgegeben habe. Über die 19 Gulden [Zins (?)] sei ihnen nichts bekannt, die 11 Gulden [Zins] dagegen seien verrechnet worden. Der Vogt der Klägerin forderte Beweise und verwies auf weitere 1500 Gulden, die sie Alt-Ulrich habe zukommen lassen. Die Brüder Sulzer warfen der Klägerin vor, anlässlich der Erbteilung der Kinder ihres verstorbenen Bruders, die im Beisein des Ulrich Hettlinger und des Winterthurer Seckelmeisters durchgeführt werden sollte, Hans Jakob 200 Gulden versprochen zu haben, wenn er ihr Schuldbriefe seines Bruders Hans und Abraham Widmers über je 500 Gulden verschaffe.
Der Kleine Rat liess daraufhin Kundschaft erheben. Die in Diensten des verstorbenen Baumeisters stehende Barbel Eck sagte aus, dass ihr Herr einst aus Zürich heimgekommen sei und erzählt habe, seine Schwester habe ihm 1000 Gulden geschenkt. Heinrich Ehrensperger von Oberwinterthur bezeugte, vor rund 15 Jahren seinem Bruder, dem Untervogt, Güter abgekauft zu haben, darunter auch um 200 Gulden dem Baumeister Sulzer gehörende. Anderthalb Jahre danach habe er sie an Hans Forster weiterverkauft, dieser habe sie vor 11 Jahren vom Baumeister abgelöst. Elsbetha Welfensperger, die bei Dorothea Sulzer gedient hat, sagte aus, dass diese ihrem Bruder 1000 Gulden "zu einem vortheil gmachet habe". Die Zeugin habe sie darauf hingewiesen, dass er und seine Kinder ihr vieles schicken und viel Gutes erweisen würden, worauf sie entgegnet habe, dass ihre Verwandten jede Woche einen Gulden Zins von ihr hätten, ob das zu Lebzeiten sein sollte oder nach ihrem Tod, wisse die Zeugin nicht. Dorothea Sulzer sei einmal mit ihrem Brudersohn Jakob "ab der lad gwesen", was sie ihm daraus gegeben habe, sei ihr aber nicht bekannt. Auch habe der Bruder ihr seinen Dank ausgesprochen und erklärt, jetzt hätten seine Kinder mehr als zuvor.
Der Kleine Rat hat daraufhin folgendes Urteil erlassen: Da nicht erwiesen ist, dass es sich bei den 1000 Gulden um ein Geschenk handelt und die Vögte der Kinder des Hans Ulrich Sulzer der Zinszahlung von den 300 Gulden nicht widersprochen haben, sollen sie verpflichtet sein, Dorothea Sulzer alles zu bezahlen samt der angefallenen Kosten. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Die Sulzer kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab, die angefallenen Kosten sollen jedoch nicht bezahlt werden, ebenso sollen die Reden, über die sich die Sulzer von ihrer Base beklagt hatten, niemandem schaden. Es soll bei dem Testament bleiben, das Dorothea Sulzer in Zürich errichtet hat.
Creation date(s):8/1/1608 - 8/17/1608
Creation date(s), remarks.:1. August 1608 (erste Appellation), 17. August 1608 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 18 (vgl. KAT 29, S. 937)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 13 (vgl. KAT 16, S. 446)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 210
 

Usage

End of term of protection:8/17/1688
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694981
 

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