A 155.1, Nr. 186 Zusammenstellung von Erbfällen in der Stadt Elgg, bei denen die Hinterlassenschaft zwischen den Ehefrauen und Kindern der Erblasser geteilt wurde, 1595.09.06 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 186
Title:Zusammenstellung von Erbfällen in der Stadt Elgg, bei denen die Hinterlassenschaft zwischen den Ehefrauen und Kindern der Erblasser geteilt wurde
Brief:Zusammenstellung erbrechtlicher Entscheidungen in der Stadt Elgg:
1. Fall: Margarethe Müller, gebürtig von Wellhausen im Thurgau, Witwe des Mathias Schreiber, die nach dem Tod ihres Mannes mit ihren gemeinsamen Kindern eine Zeitlang im Witwenstand gelebt hat, hat eine zweite Ehe mit Bernhard Ludi geschlossen und etliche Jahre mit ihm zusammen gelebt. Die Verwandtschaft der Kinder war der Ansicht, es wäre besser, sie von der Mutter zu trennen. Gemäss Elgger Erbrecht musste die Frau ihr Gut, das sie ihrem ersten Mann zugebracht hatte und das noch vorhanden war, mit den Kindern teilen und ihnen die Hälfte abgeben, obwohl ihr erster Mann kaum etwas in die Ehe gebracht hat.
2. Fall: Nach dem Tod des Hans Trachsler (Trachsell) von Elgg sind die Kinder aus der Ehe mit Magdalena Peter, die als Witwe mit ihnen zusammenlebt, alsbald bevogtet worden. Obwohl der Mann 5000 Gulden und sie nur 1000 Gulden in die Ehe gebracht haben, hat sie bei der Teilung die Hälfte erhalten.
3. Fall: Als Otmar Wipf, gebürtig aus Winterthur, der rund 20 Jahre die Prädikatur von Elgg versehen hatte, und seine Frau starben, haben sie vier Kinder hinterlassen, zwei von ihnen haben sich in Elgg verheiratet, die anderen waren damals noch unverheiratet. Als die Geschwister das Erbe ihrer Eltern teilen wollten, meinten die Erbgenossen von Elgg, dass das Erbrecht der Stadt angewandt werden sollte, da die Eltern hier gestorben seien und sich der Erbfall hier ereignet habe. Die unverheirateten Geschwister haben sich hingegen mit Beistand des Schultheissen Graf von Winterthur und ihres Vogts Jakob Hettlinger von Winterthur darauf berufen, dass ihre Eltern in Winterthur geboren und dort Bürger gewesen seien, so dass die Teilung nach dem Winterthurer Erbrecht vollzogen werden sollte. Zuletzt haben die Elgger Erben sich dem Erbrecht von Winterthur beugen müssen.
4. Fall: Nach dem Tode des Matthias Mantel von Elgg, der mit Maria Kuster von Winterthur verheiratet gewesen ist, die kaum etwas in die Ehe eingebracht hat, hinterliess er Gut von 1200 Gulden Wert. Dies wurde zwischen der Witwe und dem einzigen Kind geteilt. Nach dem Tod des Kindes hat man das väterliche Gut der Mutter als Leibgeding auf Lebenszeit überlassen.
Creation date(s):approx. 9/6/1595
Creation date(s), remarks.:Undatiert
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Aufzeichnung (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Erbrecht

Weitere Angaben

Anmerkungen:Beilage zu A 155.1, Nr. 182
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 186
 

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Related units of description:Siehe:
A 155.1, Nr. 182 Stellungnahme des Hans Ludwig Heinzel von Tägernstein gegenüber Bürgermeister und Rat von Zürich zum Erbrecht der Stadt Elgg und zum Rechtsstreit um das Erbe des Josef Peter, 1595.09.06 (Dokument)
 

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End of term of protection:9/6/1675
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Accessibility:[Leer]
 

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