A 155.1, Nr. 182 Stellungnahme des Hans Ludwig Heinzel von Tägernstein gegenüber Bürgermeister und Rat von Zürich zum Erbrecht der Stadt Elgg und zum Rechtsstreit um das Erbe des Josef Peter, 1595.09.06 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 182
Title:Stellungnahme des Hans Ludwig Heinzel von Tägernstein gegenüber Bürgermeister und Rat von Zürich zum Erbrecht der Stadt Elgg und zum Rechtsstreit um das Erbe des Josef Peter
Brief:Hans Ludwig Heinzel von Tägernstein von Elgg teilt Bürgermeister und Rat der "loplichen freystatt" Zürich mit, dass der vor ca. einem Jahr verstorbene Josef Peter, Pfarrherr von Altstätten und Bürger von Elgg, als Bürger von Elgg geboren wurde und zum Zeitpunkt seines Todes das Bürgerrecht von Altstätten besessen hat. Seine Witwe Anna Schneewolf ist nach seinem Tod mit ihrer Tochter nach Elgg gezogen und hat dort eine Zeitlang gelebt und die bürgerlichen Rechte wie andere Bürger ungehindert genutzt. Schliesslich gab sie an, in Winterthur, wo ihre mütterliche Verwandtschaft wohne, Beisassenrecht ("bysitz") erlangen zu wollen, das Bürgerrecht von Elgg hat sie aber nicht aufgekündigt. Als es hiess, sie habe den Winterthurer Bürger Ulrich Grob geheiratet, haben die Verwandten des Kindes in Elgg gemäss altem Elgger Stadtrecht Vormünder und Vögte für das Kind beantragt. Vogt und Rat von Elgg haben Gregor Peter, Mitglied des Kleinen Rats, Jakob Frei und Josua Peter, alle drei Bürger von Elgg, als Vögte des Kindes eingesetzt. Die Vögte haben die Mutter des Kindes aufgefordert, nach dem Erbrecht von Elgg im Falle ihrer Wiederverheiratung das gemeinsam mit ihrem verstorbenen Mann besessene Gut mit dem Kind aus dieser Ehe zu teilen. Anna Schneewolf sagte zu, ihrem Kind 50 Gulden zu geben, soviel wie ihr verstorbener Mann ihr zugebracht habe, und ihm weitere 50 Gulden von ihrem Gut zukommen zu lassen. Mehr zu geben, sei sie zu Lebzeiten nicht verpflichtet. Daraufhin erhoben die Vögte vor Hans Ludwig Heinzel Klage gegen Anna Schneewolf wegen Missachtung der alten Freiheiten, des Erbrechts und der hergebrachten Praxis der Stadt Elgg und baten ihn, den Vogt und den Rat der Stadt Elgg um Unterstützung, dass das Kind bei dem ihm zustehenden Erbe geschirmt werde. Die Offnung und das durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich bestätigte Erbrecht von Elgg besagt, dass eine Frau nach dem Tod ihres Mannes nach Bezahlung der Schulden den gemeinschaftlich besessenen Besitz an liegendem und fahrendem Gut jeweils zur Hälfte mit den Kindern teilen solle. Wenn die Mutter nicht teilen, sondern bei ihren Kindern bleiben möchte, die Kinder, ihre Vögte oder Verwandte dies aber ablehnen, können die Kinder ihrer Mutter die Hälfte auszahlen und sie dann fortschicken. Die Vögte haben gegen Anna Schneewolf vor dem Schultheissen und Rat der Stadt Winterthur Klage erhoben und dargelegt, wie das Erbrecht der Stadt Elgg gehandhabt wird. Da sowohl der Kleine Rat von Winterthur als auch der Grosse Rat als Appellationsinstanz die Bestimmungen des Elgger Erbrechts anders auslegen wollten, haben die Vögte und Vormünder des Kindes an Bürgermeister und Rat von Zürich appelliert in der Zuversicht, sie würden ihre Untertanen zu Elgg nicht weniger als andere ihrer Landleute und Bürger bei ihren alten Rechten schützen. Auch wenn manche das Elgger Erbrecht als unbillig erachten mögen, kann es doch nicht unbillig sein, da es Frau und Mann gleich behandelt und von den Alten zugunsten der Kinder gemacht worden ist. Heinzel verweist auf eine beiliegende Schrift, die "ettliche exempel" enthält. Wenn sich Anna Schneewolf darauf beruft, dass sie nach dem Recht der Grafschaft Kyburg zu Kirche gegangen sei, [um die Ehe zu schliessen], so soll ihr das nicht helfen, da der Gang zur Kirche das Erbrecht und Bürgerrecht der Stadt Elgg nicht tangiert. Da ihr Mann als Bürger von Elgg geboren wurde, gelebt hat und gestorben ist, ist es angemessen, dass er und sie sich in allem wie andere Bürger von Elgg verhalten. Zürich möge die Stadt Elgg bei ihrer Offnung und ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten belassen und schirmen und Anna Schneewolf anweisen, die Offnung zu beachten.
Creation date(s):9/6/1595
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Erhaltungszustand:Perforation der letzten Seite durch Entfernung des Verschlusssiegels (geringer Textverlust auf S. 7)
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des Verschlusssiegels
Schlagwörter:Erbrecht; Erbstreit

Weitere Angaben

Anmerkungen:Beilage siehe A 155.1, Nr. 186.
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 182
 

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Related units of description:Siehe:
A 155.1, Nr. 186 Zusammenstellung von Erbfällen in der Stadt Elgg, bei denen die Hinterlassenschaft zwischen den Ehefrauen und Kindern der Erblasser geteilt wurde, 1595.09.06 (ca.) (Dokument)
 

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End of term of protection:9/6/1675
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Physical Usability:Uneingeschränkt
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