A 155.1, Nr. 180 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit um das Erbe des Josef Peter, 1595.08.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 180
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit um das Erbe des Josef Peter
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Gregor Peter, Bürger und Mitglied des Rats von Elgg, als Vormund und Vogt des ehelichen Kindes des verstorbenen Herrn Josef Peter und der Anna Schneewolf, gegen das Urteil des Kleinen Rats im Streit mit Ulrich Grob, Bürger von Winterthur, dass es bei den Bestimmungen des Stadtrechts von Elgg bleiben solle und die Mutter und das Kind das von Josef Peter hinterlassene liegende und fahrende Gut teilen sollen, dass aber an ihr eigenes Gut Zeit ihres Lebens keine Ansprüche gestellt werden sollen und ihr Kind nach ihrem Tod an der Hinterlassenschaft teilhaben solle. Gregor Peter gab an, dass Josef Peter in Elgg geboren sei, nach seinem Studium aber jahrelang eine Prädikatur im Rheintal versehen habe. Es habe nicht bewiesen werden können, dass Josef Peter wie einem eingesessenen Bürger alle Lasten auferlegt worden und Steuer von ihm gefordert worden sei. Nach seinem Tod sei seine Frau zuerst nach Elgg gezogen und später nach Winterthur, wo sie Ulrich Grob geheiratet habe. Ihr Stadtrecht und Erbrecht besage, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod eines Ehepartners zu gleichen Teilen der "abgestorbenen person" und den Kindern zugeteilt werden solle. Der [Erb-] Fall sei in Elgg eingetreten und die Teilung habe der verstorbene Hans Trachsler ausgehandelt. Peter forderte daher weitere 50 Gulden für das Kind, zusätzlich zu den anderen 50 Gulden. Darauf erwiderte Ulrich Grob im Namen seiner Frau, dass sie das von ihrem Vater geerbte Gut als ihr Eigengut beanspruche. Ihr verstorbener Ehemann habe ihr kein Geld zugebracht, zudem sei ihr Gut nie in den Elgger Gerichtsbezirk gekommen. Sie hätten mit Willen ihres verstorbenen Vaters in Benken in der Grafschaft Kyburg, wo er Pfarrer gewesen sei, geheiratet, daraufhin sei ihr Mann ins Rheintal berufen worden. Er sei nie in Elgg "hushablich" gewesen oder habe dort eigenen Rauch gehabt. Anna sei nach seinem Tod nach Elgg gezogen, habe aber dort vor dem Vogt und Statthalter das Bürgerrecht aufgegeben und sei nach Winterthur gezogen. Das Kind aus ihrer ersten Ehe solle gemeinsam mit etwaigen Kindern aus der zweiten Ehe ihr Erbe antreten. Sie zu Lebzeiten ihres eigenen Besitzes zu berauben, sei ihres Erachtens ein unerhörtes Vorhaben. Die Gegenseite bestritt die Aufgabe des Bürgerrechts, zumal das Kind nicht bevogtet gewesen sei. Die Eheschliessung sei auch nicht nach dem Recht der Grafschaft Kyburg erfolgt. Nach dem Tod ihres Vaters habe Josef Peter mittels Schreiben seitens des Vogts und Rats [von Elgg (?)] die Befreiung vom Abzug erlangt. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation ab. Der Kläger kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
Von anderer Hand wird vermerkt: Ist recht eerkent. Sy sind gütlich vertragen worden jetzt donstag morgen.
Creation date(s):8/25/1595
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 34.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Erbstreit

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 3 (vgl. KAT 29, S. 936)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 21 (vgl. KAT 16, S. 451)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 180
 

Usage

End of term of protection:8/25/1675
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694951
 

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