A 155.1, Nr. 179 Schreiben der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich über die eigenmächtige Setzung von Grenzsteinen im Gebiet der Grafschaft Kyburg durch die Verordneten der Stadt Winterthur in Baustreitigkeiten, 1592.05.31 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 179
Title:Schreiben der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich über die eigenmächtige Setzung von Grenzsteinen im Gebiet der Grafschaft Kyburg durch die Verordneten der Stadt Winterthur in Baustreitigkeiten
Brief:Schultheiss und Rat der Stadt Winterthur beantworten das Schreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, die Setzung von Grenzsteinen ausserhalb der Winterthurer Gerichte in der Grafschaft Kyburg durch die Eigengeber von Winterthur betreffend, welche ohne Wissen des Vogts von Kyburg und ohne Hinzuziehung der Anstösser erfolgte, und die Anfrage, auf welchen Befehl dies geschehen sei. Sie bitten untertänig um Verzeihung, denn das Vorgehen der Eigengeber hat selbst ihr Missfallen erregt, da diese weder einen Befehl von ihnen hatten, noch an dem betreffenden Ort irgendein Recht dazu haben. Die Eigengeber begründeten ihr Vorgehen, dass sie im vergangenen Jahr zwischen dem Gallustag und dem Martinstag einem alten Brauch zufolge und auf Anordnung des Schultheissen und Rats alle Strassen, Stege und Wege um die Stadt herum, soweit sich ihr Gerichtsbezirk erstrecke, besichtigt und die Beseitigung der hierbei entdeckten Mängel angeordnet hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Strasse auf den "Zussenberg" (evtl. Süsenberg, Bereich des Lindbergs), die täglich benutzt werde und an welche die Güter von etlichen Bürgern von Winterthur und Oberwinterthur grenzten, durch Rebpflanzungen und Zäune in ihrer Breite erheblich eingeschränkt sei. An dieser Stelle hätten sie drei alte Grenzsteine gefunden, welche nicht die Güter markierten, sondern die Landstrasse, und drei neue Grenzsteine dagegen gesetzt im Glauben, zum Besten der Stadt und ihrer Nachbarn zu handeln. Nachdem Beschwerden erhoben worden seien, hätten sie erklärt, dass dies niemandem nachteilig sein solle. Die Eigengeber bekennen, zu weit gegangen zu sein. Die Zürcher mögen mit der Verantwortung der Eigengeber ein Begnügen haben.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich kommen dieser Bitte nach, behalten sich aber die Bestrafung vor, wenn sich der Vorfall wiederholen sollte.
Creation date(s):5/31/1592
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des Verschlusssiegels
Schlagwörter:Grenze; Verkehrswege

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 2 (vgl. KAT 29, S. 936)
Trucke 77, Bündel 4, Nr. 3 (vgl. KAT 13, S. 605)
Anmerkungen:Vgl. die Schreiben der Stadt Zürich vom 29. Mai 1592 sowie vom 12. Juni 1592 (B IV 49 (fol. 118 r-v, 139 r-v)).
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 179
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B IV 49 (fol. 118 r-v) Anfrage Zürichs an Winterthur wegen Setzung von Grenzsteinen im Gebiet der Grafschaft Kyburg durch die Verordneten der Stadt Winterthur in Baustreitigkeiten, 1592.05.29 (Dokument)

Siehe:
B IV 49 (fol. 139 r-v) Anweisung Zürichs an Winterthur wegen Setzung von Grenzsteinen im Gebiet der Grafschaft Kyburg durch die Verordneten der Stadt Winterthur in Baustreitigkeiten, 1592.06.12 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:5/31/1672
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694950
 

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