A 123.1, Nr. 56 Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Greifensee um eine Schuldforderung zuhanden der Stadt Zürich, 1516.11.24 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.1, Nr. 56
Title:Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Greifensee um eine Schuldforderung zuhanden der Stadt Zürich
Brief:Untervogt Felix Denzler von Greifensee beurkundet im Auftrag von Obervogt Felix Walder einen Streit vor dem Gericht in Greifensee zwischen Anna Kochenrübli mit Bertschi Bachofner von Freudwil als ihrem Vogt sowie Heinz Pfister von Greifensee um eine Zinsschuld zuhanden der Stadt Zürich. Die Kochenrübli erinnert das Gericht daran, dass sie vom ehemaligen Vogt Konrad Escher vor das Zürcher Ratsgericht gezogen worden sei wegen einer Zinsgült von jährlich 6 Imi Kernen, die sie gemäss dem Herrschaftsurbar von Scherers Gut in Greifensee zu geben pflichtig sei. Das Gericht habe beschlossen, dass sie die Gült zu bezahlen habe oder jemanden stelle, der für sie bezahlt. Damit sei ihr aber unrecht geschehen, denn ihr verstorbener Herr und Vater, Burkhard Kochenrübli, habe das Gut an den genannten Heinz Pfister verkauft, womit ihres Erachtens auch die Zinsschuld auf diesen übergegangen sei.
Demgegenüber argumentiert Heinz Pfister, dass ihn Burkhard Kocherübli damals beim Kauf genau darüber informiert habe, was vogtbar sei und was nicht. Da die 6 Imi Kernen im Urbar der Herrschaft auf Burkhard Kochenrübli und nicht auf ihn eingetragen seien, würden sie nicht zu seinen Zinspflichten gehören. Bekanntlich schreibe man nichts in ein Urbar, wenn der Betroffene nicht anwesend sei und die Zinsen nicht allgemein anerkannt seien. Da das Urbar erst nach dem Kauf hergestellt worden sei, hätte man den Zins ihm zugeschrieben und nicht dem Kochenrübli. Ausserdem habe ihm Kochenrübli über den Verkauf eine Urkunde ausgestellt.
Darauf antwortet Anna Kochenrübli, dass seit dem Tod ihres Vaters zwei neue Urbare angelegt worden seien, die man konsultieren müsse. In Pfisters Kaufurkunde stehe, die betroffenen Güter hiessen im Loch, das Oberloch, der Weingarten sowie weitere Güter ohne Namen. Wenn Pfister den Brief selber diktiert hat, habe er vielleicht vergessen, den Namen des betroffenen Guts anzugeben. Pfister solle daher den Zins bezahlen oder ihr die Güter zurückverkaufen. Dies lehnt Pfister ab und verlangt, dass man den Brief und das Urbar vorlese. Kochenrüblin verlangt ihrerseits, dass man zusätzlich auch den Versatzungsbrief von Junker Grebel einbeziehe und ausserdem Erhard Meier befrage, der beim Verkauf als Vogt ihres Vaters dabeigewesen sei. Darauf wird Meier befragt, der aussagt, er habe Hans Gul von Hegnau die Sachgewalt gegeben. Da er die Güter nicht kannte, habe ihm Pfister den Brief diktiert. Das Vorlesen von Urbar und Kaufurkunde bringt keine neuen Erkenntnisse. Deshalb wird der Fall mitsamt der Kundschaft über Urbar und Urkunde an das Zürcher Ratsgericht verwiesen.
Creation date(s):11/24/1516
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 292, Bündel 2, Nr. 1 (vgl. KAT 32, S. 458)
[Trucke 327, Bündel 1,] Nr. 30 (vgl. KAT 16, S. 798)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.1, Nr. 56
 

Usage

End of term of protection:11/24/1596
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=694525
 

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