A 155.1, Nr. 168 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Rechtsstreit um eine Wirtshausschlägerei, 1580.04.27-1580.05.21 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 168
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Rechtsstreit um eine Wirtshausschlägerei
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Hans Heinrich Gisler, der mit seinem Vater Joachim Gisler und mit dem Beistand seines Schwiegervaters Jakob Hühnerwadel, Ratsmitglied und Seckelmeister der Stadt Schaffhausen, vor ihnen erschienen ist, gegen das Urteil des Kleinen Rats in seinem Rechtsstreit mit Erhard Erzli, Bürger von Kaiserstuhl, mit dem Beistand seines Vaters Bolleig Erzli als zweite Partei und Anton Natwylat der Welsche von Wülflingen als dritte Partei. Gisler bedauerte den Vorfall, der sich zwischen ihnen zugetragen habe und bei dem der junge Geilinger schwer geschädigt worden sei, wies aber die Beschuldigungen der Gegenseite, dafür verantwortlich zu sein, zurück. Als er mit seinem Schwager, dem Wirt Zur Sonne, in die Stube gekommen sei und sich zu jenen an den Tisch gesetzt habe, sei er mit Erzli in Streit geraten und habe sein Schwert gezückt. Die Waffe sei ihm aus der Hand genommen worden, doch hätten Erzli und Welsch von Wülflingen ihre Waffen auch gezückt, gehauen und gestochen. In diesem Tumult habe Geilinger Schaden erlitten, während sei er selbst an einer Hand verletzt worden sei, dies sei durch Erzli und Welsch geschehen. Erzli berief sich dagegen auf ein in dieser Sache ergangenes Urteil des Kleinen Rats. Natwylat hingegen bestritt, sein Schwert gezückt zu haben, vielmehr habe er nach bestem Vermögen geholfen, Frieden zu stiften. In diesem Rechtsstreit hatte der Kleine Rat das zuvor ergangene Urteil bestätigt. Geilinger liess anfragen, ob sie weiter beabsichtigten, ihn vor Gericht zu ziehen, worauf Gisler antwortete, es sei angemessen, dass er Wiedergutmachung erhalte, daher wolle er es ihm erlassen. Was aber Erzli und Welsch betreffe, so behalte er sich weitere rechtliche Schritte vor. Dies wurde Gisler nach Wunsch verbrieft. Gegen das Urteil des Kleinen Rats hat Gisler an den Schultheissen und die beiden Räte appelliert. Er wandte sich dagegen, dass Erzli als Kläger auftrat, und forderte, dass alle drei Streitparteien als "secher" behandelt werden und gemeinschaftlich Geilinger Wiedergutmachung leisten sollten. Erzli stritt ab, Kläger zu sein, wenn dies im Urteilsbrief stehe, so handele es sich um ein Missverständnis. Als sie durch den Schultheissen vor den Kleinen Rat wegen des begangenen Frevels angeklagt worden seien, habe man ihm zugestanden, seine Unschuld zu erweisen. Der Schultheiss und die beiden Räte bestätigen das Urteil des Kleinen Rats. Dagegen kündigt Gisler Appellation an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich entscheiden, dass Gisler und Erzli, die beide Waffen gezückt haben, gegenüber Geilinger Wiedergutmachung leisten sollen, da bisher nicht bewiesen werden konnte, wer ihm den Schaden zugefügt hat. Können sie nachweisen, dass der Krämer auch seine Waffe gezückt hat, soll er ebenfalls dazu herangezogen werden. Weitere rechtliche Schritte sollen ihnen vorbehalten sein, falls sie künftig den Täter ermitteln können.
Creation date(s):4/27/1580 - 5/21/1580
Creation date(s), remarks.:27. April 1580 (erste Appellation), 21. Mai 1580 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.5 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Körperverletzung

Weitere Angaben

Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 168
 

Usage

End of term of protection:5/21/1660
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690809
 

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