A 155.1, Nr. 165 Abweisung einer Appellation in einer Schadenersatzklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur, 1578.04.28-1578.05.10 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 165
Title:Abweisung einer Appellation in einer Schadenersatzklage durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Winterthurer Bürgers Arbogast Etzensberger mit Beistand des Ratsmitglieds Meister Konrad Kapeller gegen ein Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit dem Konstanzer Bürger und Fuhrmann Stoffel Meltinger genannt Stump als Kläger. Meltinger gab an, vergangenen Nikolaustag seine wöchentliche Fahrt nach Winterthur unternommen zu haben, wo er in der Wirtschaft Zur Krone den Weibel von Veltheim Jakob Keller angetroffen habe. Als zu ihnen ein Bote des Winterthurer Bürgers Daniel Studer gekommen sei und gebeten habe, bei einer Warenlieferung von Konstanz zu helfen, habe er sich gegen ein Entgelt in Höhe von 6 Batzen pro Zentner Ware und 1 Batzen pro Haut Leder dazu bereiterklärt. Daraufhin sei Studer mit dem Knecht des Etzensberger nach Konstanz gefahren, sie hätten ihm bei der Verladung der Ware geholfen und das Ziel angegeben. In Felben, wo er ausgespannt habe, seien für Etzensbergers Knecht Auslagen in Höhe von 11 Batzen entstanden, die an dem Lohn seines Meisters abgezogen werden sollten. Dann seien sie bis Wallisellen gefahren, wo sie übernachtet hätten. Als sie an diesem Abend noch einmal zu den Pferden gegangen seien, hätten sie bemerkt, dass bei Etzensbergers Wagen ein Ballen Tuch aufgeschnitten und ein Stück im Wert von 104 Gulden, das Junker Horaz Tritten von Konstanz gehört habe und nach Zürich hätte geliefert werden sollen, entwendet worden sei. Er sei per Gerichtsentscheid zu Schadensersatz verpflichtet worden vorbehaltlich seiner Forderungen an Etzensberger. Meltinger forderte daher von Etzensberger, ihm den Verlust und die entstandenen Kosten zu ersetzen unter Berufung auf die übliche Praxis, dass der, der verspricht, ihm anvertraute Waren zu befördern, dafür rechenschaftspflichtig sei. Dagegen wandte Etzensberger ein, dass Daniel Studer zu ihm gekommen sei und gebeten habe, bei einem Warentransport von 12 Ballen Leder zu helfen. Da er selbst eine Fuhre nach Zürich gehabt habe, habe er ihm seinen Knecht mitgegeben. Der Knecht habe nur für Studer, nicht für Meltinger Ladung angenommen. Meltinger möge seine Forderungen an Studer stellen, dieser könne dann seine Ansprüche gegenüber Etzensberger geltend machen. Der Kleine Rat hat folgendes Urteil gefällt: Da Etzensberger seinen Knecht mit Pferd und Wagen nach Konstanz geschickt und dieser die Ware angenommen hat, ist er zur Rechenschaft für den Verlust des Tuchs verpflichtet unter Vorbehalt seiner Ansprüche an Studer. Der Schultheiss und die beiden Räte bestätigen das Urteil und weisen die Appellation des Arbogast Etzensberger ab. Dieser kündigt Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird das von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich gefällte Urteil vermerkt: Da eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht erzielt werden konnte, wurde nach Anhörung der Appellation und der Kundschaft, welche in Winterthur angehört worden ist, nicht aber dem Urteilsbrief in der Appellationssache beigelegt wurde, Etzensberger von den Forderungen Stumps freigesprochen. Das Urteil wird damit begründet, dass Stump entgegen seiner Abmachung mit Etzensberger und Studer nicht nur Leder, sondern Baumwolle und das verlorene Tuch verladen liess, dass Etzensberger, der lieber in Winterthur oder Bassersdorf hätte ausspannen lassen, nach Wallisellen fahren musste, und dass Stump ihm weniger gegeben hat, als er mit Junker Horaz Tritten vereinbart hatte.
Creation date(s):4/28/1578 - 5/10/1578
Creation date(s), remarks.:28. April 1578 (erste Appellation), 10. Mai 1578 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Schadenersatz

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 17 (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 19 (vgl. KAT 16, S. 450)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 165
 

Usage

End of term of protection:5/10/1658
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690806
 

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