A 155.1, Nr. 164 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit um ein Kaufgeschäft, 1575.03.02-1575.03.23 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 164
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit um ein Kaufgeschäft
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Winterthurer Bürgers Alban Sulzer gegen ein Urteil des Stadtgerichts in seinem Streit mit Heinrich Pfister von Greifensee, Kläger, um die Bezahlung gekaufter Rinder. Pfister gab an, Sulzer zwei Rinder verkauft zu haben, welche dieser nicht fristgemäss bezahlt habe. Seine freundliche Zahlungsaufforderung habe Sulzer zurückgewiesen und sich darauf berufen, nur Bürge gewesen zu sein. Daraufhin habe er ihn vor dem Winterthurer Stadtgericht verklagt. Nach Anhörung von Kundschaft sei Sulzer zur Zahlung der vereinbarten Summe und der angefallenen Kosten bar oder pfandweise binnen 14 Tagen verurteilt worden. Nach Ablauf dieser Frist sei er mit dem geschworenen Diener der Stadt Hans Maag zu Sulzer gegangen, um die Zahlung kraft Urteil zu einzufordern. Sulzer habe ihm als Pfand den Hof des Ulrich Flach von Pfungen geben wollen, doch habe er auf fahrenden Gütern bestanden gemäss Urteil, Stadtrecht und Landesbrauch. Sulzer habe ihm die gerichtliche Austragung angeboten, worauf der Kleine Rat das ergangene Urteil des Stadtgerichts bestätigt habe. Alban Sulzer entgegnete, dass Heinrich Pfister die Rinder an Ulrich Flach von Pfungen verkauft und er selbst sich auf Bitten von Heinrichs Bruder als Bürge zur Verfügung gestellt habe. Als Pfister bei ihm gerichtlich seine Schulden eingetrieben habe, habe er sie wiederum bei Flach als dem rechten Schuldner eingetrieben und von ihm fahrende Pfänder erhalten. Diese habe er Pfister angeboten. Pfister solle sie nehmen und wenn sie ihm nicht genügten, solle ihm Flach liegende Pfänder geben. Der Kleine Rat hat das Urteil des Stadtgerichts bestätigt, dass Sulzer dem Pfister fahrende Pfänder übergeben solle, wobei Sulzer die von ihm vorgeschlagenen und von Flach herrührenden Pfänder in der Stadt Winterthur zu übergeben habe. Wenn dies nicht genüge, solle Sulzer ihm fahrende Pfänder aus seinem eigenen Besitz zur Verfügung stellen, bis er bezüglich all seiner Kosten befriedigt sei. Der Schultheiss und die beiden Räte bestätigen dieses Urteil und weisen Sulzers Appellation ab. Dieser kündigt Appellation an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab. Die Ausgaben Pfisters an barem Geld solle Sulzer ihm ersetzen. Flach solle nicht verpflichtet sein, Sulzer diesbezüglich zu bezahlen, sondern allein seine Kosten tragen.
Creation date(s):3/2/1575 - 3/23/1575
Creation date(s), remarks.:2. März 1575 (erste Appellation), 23. März 1575 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Kauf; Pfand

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 16 (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 18 (vgl. KAT 16, S. 450)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 164
 

Usage

End of term of protection:3/23/1655
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690805
 

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