A 155.1, Nr. 160 Bericht der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich über einen angeblichen Ehebruchsfall, 1573.02.06 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 160
Title:Bericht der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich über einen angeblichen Ehebruchsfall
Brief:Schultheiss und Rat von Winterthur antworten Bürgermeister und Rat von Zürich, die einen Bericht über die Angelegenheit des Winterthurer Bürgers Jakob Kuster und seiner Ehefrau Dorothea Hauser (Husser) angefordert haben. Kuster hat seine Frau des Ehebruchs mit mehreren Männern bezichtigt. Unlängst ist er Daniel Hirzel von Pfäffikon, den er auch in Verdacht hatte, in der Stadt begegnet und hat ihn nach einem kurzen Wortwechsel unversehens angegriffen und verwundet, wodurch Hirzel Kosten bei Wirt und Scherer entstanden. Danach hat Kuster den Lidlohn und die Kleider zweier fremder Färberknechte, die in der Stadt dienen und die er auch verdächtigt hat, in Beschlag nehmen lassen. Als Kuster und seine Frau vor den Winterthurer Kirchherrn und die verordneten Zuchtherren gekommen sind, hat er seine Verdächtigungen geäussert, welche seine Frau, die ohne sein Beisein befragt worden ist, bestätigt hat. Da sie aber einen einfältigen und kindlichen Eindruck machte, führten die Zuchtherren ihr Geständnis auf Einschüchterungen zurück, zumal sie anschliessend ihren Mann fragte, ob sie recht getan habe, die seitens der Zuchtherren vorgebrachten Klagen gestanden zu haben. Als die Stubenfrau (?) sie hörte, wurde sie zornig und fragte sie, warum sie die Unwahrheit gesagt habe. Dorothea Hauser antwortete, es ihrem Mann zu Gefallen getan zu haben. Zuletzt haben die Zuchtherren die Sache an den Schultheissen und Rat gewiesen. Als alle Beteiligten, das Ehepaar, dessen "eerenfrüntschafft" und die Beschuldigten, vor ihnen erschienen sind, hat Kuster nicht klagen wollen, sondern darauf bestanden, die Angelegenheit an die Eherichter von Zürich zu verweisen. Was die Ehescheidung betrifft, so haben Schultheiss und Rat von Winterthur nichts dagegen, denn sie wissen, dass sie in diesem Fall nicht zuständig sind. Aber da Kuster den einen Mann verwundet und die anderen mit Beschlag belegt hat, müsse ihnen Recht erfolgen. Den Färberknechten, welche erklärt haben, Kusters Frau gar nicht zu kennen und nie mit ihr geredet zu haben, was diese auch bestätigte, ist dies auf Wunsch verbrieft worden. Kusters Verwandte haben Geleit zum Gericht beantragt, was ihnen bewilligt worden ist unter der Bedingung, dass Kuster den in die Ehe gebrachten Gültbrief seiner Frau, ihr Silbergeschirr und dergleichen mehr, was er beiseite geschafft hat, bei Schultheiss und Rat hinterlegen soll, bis die gerichtliche Austragung erfolgt ist. Sobald es um die Ehescheidung gehen wird, werden Schultheiss und Rat die Ehepartner an die zuständigen Stellen verweisen und sich nur mit dem befassen, was in ihren Kompetenzbereich fällt. Kusters Frau erscheint so einfältig, dass man ihr nichts Unehrbares, sondern vielmehr alle Ehre zutrauen möchte. In der Stadt halten sie Alt und Jung für unschuldig. Es ist zu befürchten, dass es sich um eine Intrige handelt.
Creation date(s):2/6/1573
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 29.5 x 30.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des Verschlusssiegels
Schlagwörter:Ehebruch

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 12 (vgl. KAT 29, S. 935)
Trucke 77, Bündel 3, Nr. 15 (vgl. KAT 13, S. 605)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 160
 

Usage

End of term of protection:2/6/1653
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690801
 

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