A 155.1, Nr. 145 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit eines Zürcher Bürgers mit seinem Schwiegervater aus Winterthur um die Herausgabe des Erbes seiner Frau, 1569.07.06 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 145
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit eines Zürcher Bürgers mit seinem Schwiegervater aus Winterthur um die Herausgabe des Erbes seiner Frau
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Zürcher Bürgers Meister Bartlime Baumann gegen ein Urteil des Kleinen Rats in seinem Streit mit seinem Schwiegervater Laurenz Geilinger, Bürger von Winterthur. Baumann berief sich auf den Ehevertrag, demzufolge seiner Frau 700 Pfund aus der Erbschaft ihrer verstorbenen Schwester und ein Anteil an dem mütterlichen Erbe in Höhe von 300 Pfund Haller zustehen würden. Einem zuvor ergangenen Urteil gemäss habe sein Schwiegervater die beiden Summen, oder was davon noch ausstehe, mit ausreichenden Unterpfändern versichern und verbriefen sollen, was bisher noch nicht geschehen sei. Den am vergangenen Johannistag fälligen Betrag von 300 Pfund habe sein Schwiegervater ohne rechtmässigen Grund mit Beschlag belegen lassen und zuerst die Zahlung der Kleider seiner Frau gefordert, was unüblich sei. Geilinger wies die Vorwürfe zurück, er habe dem Schwiegersohn seine beiden Brüder als Bürgen vorgeschlagen sowie seinen Weingarten und sein Haus in Winterthur als Pfand gestellt, doch sei dieser damit nicht zufrieden gewesen. Baumann, der seinerseits das Gut seiner Frau habe versichern sollen, habe sein Haus als Unterpfand gestellt, das bereits mit 425 Gulden Hauptgut belastet gewesen sei. Seine Tochter habe Tuch und andere Waren gekauft und versprochen, sie aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Kleine Rat hat angesichts der Tatsache, dass sich beide Seiten nicht mit den jeweils gestellten Unterpfändern zufrieden geben wollten, vermieden, über deren Qualität zu urteilen, da derartiges bisher nicht üblich war, und die Parteien aufgefordert, sich gütlich zu einigen. Geilinger sollte den fälligen Betrag für das Erbe seiner Tochter geben und die Kleider bezahlen, die seine Tochter gekauft hat, als sie noch bei ihm lebte. Die jeweils angefallenen Kosten sollte jeder selbst tragen. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation Baumanns ab. Dieser kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel des Rats.
Creation date(s):7/6/1569
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Erbstreit; Pfand

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 7 (vgl. KAT 29, S. 934)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 145
 

Usage

End of term of protection:7/6/1649
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690159
 

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