A 155.1, Nr. 139 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen Bürgern von Winterthur und Konstanz um Warenlieferungen, 1563.09.20-1563.11.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 139
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen Bürgern von Winterthur und Konstanz um Warenlieferungen
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation des Konrad Hirzel und seines Sohnes Hans Hirzel, Bürger von Winterthur, gegen das Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Stoffel Stump, Bürger von Konstanz, um die Lieferung von Tuch.
Stump brachte vor, dass vor ungefähr einem Jahr Schultheiss Müller von Wil seinen Knecht Schwob beauftragt habe, mehrere Ballen "loden" auszuliefern, unter anderem einen Ballen an die Hirzel von Winterthur, denen noch ein Zettel übergeben werden sollte. Drei oder vier Wochen später habe er dann einen anderen Knecht namens Schwöbli instruiert, weitere Ballen nach Zürich zu bringen. Als dieser nach Winterthur gekommen sei, sei Hirzels Sohn mit einem Zettel zu ihm in das Wirtshaus gekommen und habe ihn aufgefordert, namens des Schultheissen Müller einen Ballen abzuladen. Dies habe der Knecht nach einigem Zögern getan. Nach weiteren fünf oder sechs Wochen habe es dann geheissen, es seien Ballen vertauscht worden. Seine Nachforschungen in Zürich, Frauenfeld und andernorts hätten ergeben, dass die Ballen in Winterthur abgeladen worden seien. Auf seine Nachfrage hin hätten die Hirzel aber den Erhalt eines falschen Ballens bestritten. Er habe von ihnen die Verpackung und Zeichen sehen wollen, über deren Verbleib sie widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Als er später seine Diener zu ihnen geschickt habe, seien diese beschimpft und aus dem Haus gewiesen worden. Daraufhin habe er die Hirzel vor den Schulheissen von Winterthur laden lassen. Die Hirzel entgegneten, sie hätten dem Schultheissen Müller vier Ballen "loden" abgekauft und einen davon durch Schwöbli erhalten. Schultheiss Müller sagte als Zeuge aus, dass er durch Schob einen Ballen "loden" an die Hürzel von Winterthur habe liefern lassen. Dem Urteil des Kleinen Rats zufolge sollten die Hirzel dem Kläger den zweiten Ballen bezahlen. Gegen das Urteil haben die Hirzel appelliert, beide Seiten haben die Befragung weiterer Zeugen beantragt. Nach Erhebung von Kundschaft genannter Zeugen mit ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts weisen der Schultheiss und die beiden Räte die Appellation ab. Vater und Sohn Hirzel kündigen Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat von Zürich weisen die Appellation ab.
Creation date(s):9/20/1563 - 11/25/1563
Creation date(s), remarks.:20. September 1563 (erste Appellation), 25. November 1563 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Kauf; Schadenersatz

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 3 (vgl. KAT 29, S. 934)
Anmerkungen:Vgl. die Abweisung der Appellation durch Zürich vom 25. November 1563 (B V 16 (fol. 242 r-v) und das Schreiben Zürichs an Winterthur vom 22. Januar 1564 (B IV 24 (fol. 381 r))
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 139
 

Usage

End of term of protection:11/25/1643
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690153
 

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