Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 155.1, Nr. 82 |
Title: | Urteil des Statthalters des Schultheissenamts und der beiden Räte von Winterthur in einer Schuldklage |
Brief: | Der Statthalter des Schultheissenamts, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen im Streit zwischen Fridlin Maurer, Bürger von Zürich, als Kläger und Jakob Kuster und seinem Vetter und Beistand Hans Kuster, Mitglied des Rats von Winterthur, um die Hinterlassenschaft des Felix Kuster, Jakobs Bruder, den der Kleine Rat vor sie gewiesen hat. Murer legte dar, dass er nach Felix Maurers Flucht und dem Bekanntwerden seines Betrugs sein Unterpfand gemäss seinem Hauptbrief habe angreifen wollen, was Jakob, der Ansprüche wegen seines elterlichen Erbes gestellt habe, und Hans Kuster verbieten liessen. Doch habe Jakob die Güter nicht als Kind beansprucht, sondern in Gemeinschaft mit seinem Bruder Felix gehabt, wie die Steuerbücher erweisen würden. Jakob habe das Geld von seinem Vogt von Pfäffikon [ab- (?)]gezogen und sich gerichtlich gegen die Bevogtung gewehrt, was Murer als Zeichen dafür wertete, dass Jakob kein Kind mehr sei. Maurer wandte sich auch dagegen, dass Pfäfflin Zieglers Brief, in welchem Jakob so wenig erwähnt werde wie in seinem, gelten solle und seiner nicht, weil Hans und Marx Kuster Mitgülten seien. Die Gegenseite wandte ein, dass Jakob "als ein unverständiger" 100 Gulden an das betreffende Gut, sein elterliches Erbe, gelegt habe, die er zuvor erhalten solle. Murers Brief sei ohne sein Wissen und nicht nach Stadtrecht oder vor Gericht oder Rat gefertigt worden, Jakob selbst werde darin nicht erwähnt. Dagegen erwiderte Maurer, dass der Schultheiss seinen Brief als "obher" gesiegelt habe. Der Statthalter des Schultheissen und die beiden Räte sprechen Jakob Kuster das Geld, das er an sein elterliches Erbe, dem Unterpfand Maurers, gelegt habe, vorrangig zu, sofern Maurer nicht belegen kann, dass Jakob Teilhaber an dem Hauptgut gewesen sei, das Maurer seinem Bruder Felix geliehen hatte. Maurer kündigt Appellation an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel des Rats. Nachtrag von anderer Hand: Bürgermeister und Rat von Zürich nehmen die Appellation an. Wenn Jakob Kuster allerdings in Monatsfrist nachweisen könne, dass keine Gütergemeinschaft mit seinem Bruder bestanden habe, als Maurer das Geld geliehen habe, solle er dies der Gegenseite verkünden und Weiteres geschehen, was Recht sei. |
Creation date(s): | 11/29/1525 - 1/23/1526 |
Creation date(s), remarks.: | 29. November 1525 (Urteil), 23. Januar 1526 (Appellation) |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original, Heft (4 Blätter) |
Dimensions W x H (cm): | 22.0 x 31.5 |
Trägermaterial: | Papier |
Erhaltungszustand: | Rechter Rand beschnitten (geringer Textverlust) |
Language: | Deutsch |
Siegel: | Spuren des aufgedrückten Siegels |
Schlagwörter: | Schulden |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 210, Bündel 2, Nr. 18 (vgl. KAT 29, S. 930) Trucke 315, Bündel 3, Nr. 2 (vgl. KAT 16, S. 450) |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 155.1, Nr. 82 |
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Usage |
End of term of protection: | 1/23/1606 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678318 |
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