A 155.1, Nr. 81 Urteil im Konflikt um die Reihenfolge der Forderungen der Gläubiger des Hans Stolleisen in der Stadt Winterthur, 1525.05.30-1525.07.10 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 81
Title:Urteil im Konflikt um die Reihenfolge der Forderungen der Gläubiger des Hans Stolleisen in der Stadt Winterthur
Brief:Der Statthalter des Schultheissenamts und beide Räte der Stadt Winterthur urteilen im Konflikt zwischen den Gläubigern des Hans Stolleisen und Anna, seiner Ehefrau, mit ihrem Vogt Cristan Laubi.
Wolf von Landenberg, Hans Meyer und Hans Bosshart legten dar, dass vor einiger Zeit ein Zahlungsaufschub für ausstehende Zinsen bis Mai eingeräumt worden sei, der auch für sie gelten solle. Von Landenberg und Bosshart seien gegen die Stellung eines Unterpfands und einer Entschädigungsverpflichtung Stolleisens Mitschuldner für 500 Gulden geworden und hätten ausstehende Zinsen begleichen müssen, Meyer und Bosshart hätten sich für Stolleisen gegenüber der Stadt Zürich um 50 Gulden verbürgt und ein Urteil gegen den Spitalmeister und Stolleisen erlangt. Sie forderten, bei der Bezahlung der Ausstände vorrangig behandelt zu werden.
Meister Jörg Scherer machte geltend, dass er mit anderen zusammen um 100 Gulden Mitschuldner für Stolleisen gegenüber Anna Nussberger geworden sei und das angeblich bis auf den Grundzins unbelastete Unterpfand bereits Felix Schiterberg um 100 Pfund Haller zum Pfand gesetzt worden sei. So hätten die Mitschuldner das Unterpfand auslösen und Anna ausstehende Zinsen zahlen müssen, wobei das Unterpfand die entstandenen Kosten nicht abdecke. Scherer berief sich auf die Bestimmung der Schuldurkunde, nach der Stolleisen seiner Gläubigerin eingeräumt habe, in diesem Fall seinen übrigen Besitz zu pfänden. Dagegen erwiderten von Landenberg, Meyer und Bosshart, dass Schererr lediglich eine Wiese verschrieben sei, die er pfänden solle.
Hans Wepfer von Stammheim meldete ebenfalls Ansprüche an, da er für Stolleisen um 85 Gulden gegenüber dem verstorbenen Melchior Zur Gilgen gebürgt habe und durch ein Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich zur Zahlung verpflichtet worden sei, dagegen seien ihm durch Urteilsspruch des Schultheissen und Rats von Winterthur 30 Gulden und eine Silberkette zugesprochen worden. Auf Bitten des Kleinen Rats und Bossharts habe er jedoch Zahlungsaufschub gewährt. Nun forderte Wepfer, bei der Bezahlung der Schulden zuerst berücksichtigt zu werden. Dagegen wandten von Landenberg, Meyer und Bosshart ein, dass Wepfer sein erlangtes Recht nicht binnen Jahr und Tag verfolgt und durchgesetzt habe, wie es das Stadtrecht verlange, um vorrangig berücksichtigt zu werden.
Anna Stolleisen bat um ihret- und ihrer Kinder willen um Aufschub in der Hoffnung, ihr Ehemann werde bald kommen und jeden zufrieden stellen.
Der Statthalter des Schultheissen und beide Räte entscheiden, dass besiegelte Zinsverschreibungen in der Reihenfolge ihres Ausstellungsdatums berücksichtigt werden sollen. Wepfers Ansprüche haben Vorrang vor denen Wolfs von Landenberg, Hans Bossharts und Hans Meyers, weil sie älter sind und Wepfer unter Vorbehalt seiner Rechte auf Bitten des Schultheissen und Rats Zahlungsaufschub gewährt hat. Danach sollen die ausstehenden Arbeitslöhne derer berücksichtigt werden, die ihre Ansprüche nicht länger als ein Jahr haben anstehen lassen, danach die Forderungen der Stadt Winterthur Steuern und anderes betreffend, danach die Forderungen der Amtleute, die Bussgelder, Abzugsgebühren und Jahrzeitstiftungen einziehen, und aller anderen Gläubiger, die Bürgerrecht besitzen. Falls anschliessend noch Vermögen vorhanden wäre, sollen die Auswärtigen berücksichtigt werden.
Wolf von Landenberg, Hans Bosshart und Hans Meyer kündigen Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel des Rats.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Das Appellationsverfahren von Wolf von Landenberg und Hans Wepfer endete mit einem Vergleich nach dem Wortlaut zweier Urkunden.
Creation date(s):5/30/1525 - 7/10/1525
Creation date(s), remarks.:30. Mai 1525 (Urteil), 10. Juli 1525 (Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):22.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Rat der Stadt Winterthur, Wachs, rund, aufgedrückt, fehlt
Schlagwörter:Gerichtsverfahren; Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 2, Nr. 17 (vgl. KAT 29, S. 930)
Trucke 315, Bündel 3, Nr. 1 (vgl. KAT 16, S. 450)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 238
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 81
 

Usage

End of term of protection:7/10/1605
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=678317
 

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