W I 5.1.12 Lehrknabenordnung des Maurerhandwerks, 1594.04.28 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 5.1.12
Title:Lehrknabenordnung des Maurerhandwerks
Brief:Die Steinmetz- und die Maurermeister der Stadt Zürich erlassen eine Ordnung betreffend Lehrknaben des Maurerhandwerks: Seit einiger Zeit wird die Zunftordnung in Bezug auf die Ausbildung von Maurerlehrlingen nicht beobachtet. Es kommt öfters vor, dass Lehrlinge schon nch einem halben Jahre, wie etwa im Todesfalle des Meisters, aber auch sonst, selbständig zu arbeiten beginnen und Meister werden. Deshalb wird hiermit die alte Ordnung erneuert:
Die Lehrzeit der Maurer dauert zwei Jahre. Will ein Maurermeister einen Lehrling annehmen, so soll er mit diesem und zwei Bürgen vor die versammelten Steinmetzmeister treten. Der Lehrling verpflichtet sich, der Zunft und seinem Meister Gehorsam zu leisten. Wenn er durch sein Verhalten den Meister zwingt, ihn wegzuschicken, so müssen seine Bürgen dem Meister zehn Gulden zahlen. Liegt aber die Schuld auf dem Meister, so dass der Lehrling bei ihm nicht aushalten kann, brauchen seine Bürgen nichts zu entrichten. In beiden Fällen muss die Angelegenheit von den versammelten Steinmetzmeistern erledigt werden und weder der Meister noch der Lehrling können von sich aus handeln. Im Falle, dass der Meister sterben oder der Lehrling ihn mit Erlaubnis der Steinmetzmeister verlassen würde, muss der Lehrling seine Lehre ohne Zeitverlust bei einem anderen Meister fortsetzen, ansonst habe er oder seine Bürgen zehn Gulden den Steinmetzen und Maurern, jedem Handwerk fünf Gulden, zu bezahlen.
Diese Regeln beziehen sich auch auf die Ausbildung von Maurerlehrlingen bei einem Steinmetzmeister, die Ausbildung von Steinmetzlehrlingen aber soll nicht nach dieser, sondern nach der alten Steinmetzordnung geschehen. Ferner wird den Maurermeistern verboten, Gesellen, welche keinen Lehrbrief vorweisen können, mehr als 14 Tage zu halten.
Creation date(s):4/28/1594
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):59.0 x 23.0 (Plica: 6.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Schnur, leicht beschädigt
Vermerke und Zusätze:Zeitgenössischer Dorsualvermerk

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Zimmerleuten
Abliefernde Stelle:Zunft zur Zimmerleuten; Ablieferung vom 02.02.1920 (Depositum)
Aktenzeichen:Nr. 7
Nr. 10
Publikationen:Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 592/VIII
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 5.1.12
 

Containers

Number:2
 

Usage

End of term of protection:4/28/1614
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=585105
 

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