W I 5.1.9 Urteilsbrief zwischen den Steinmetzmeistern und Meister Gladi Grell, genannt Lang Ludi, betreffend Zulassung in die Zunft und was die Maurermeister auszuführen befugt seien, 1565.09.17 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 5.1.9
Title:Urteilsbrief zwischen den Steinmetzmeistern und Meister Gladi Grell, genannt Lang Ludi, betreffend Zulassung in die Zunft und was die Maurermeister auszuführen befugt seien
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen in Sachen der Steinmetzmeister gegen Gladi Grell genannt Lang Ludi, Maurer: Nachdem Gladi Grell das Bürgerrecht der Stadt Zürich erhalten hat, wollte er sich bei der Zimmerleutenzunft einkaufen und zeigte dabei an, dass er auch Steinhauerarbeiten ausführen möchte. Die Steinmetzmeister sind aber der Meinung, Grell arbeite nicht lange genug in dem Handwerk und habe dazu das Steinhauen gar nicht erlernt; deshalb können sie ihn in die Zunft nicht aufnehmen. Sie bitten auch die Obrigkeit, ihre Zunftordnung zu schirmen und Gladi Grell zu verbieten, ihr Handwerk zu treiben. Gladi Grell entgegnet, dass alles, was die Steinmetzmeister dargebracht haben, das Steinmetzhandwerk betrifft, er aber, als ein Maurer, will nur diesen zugewiesene Arbeit übernehmen. Und weil Maurer bei der Zimmerleutenzunft zünftig sind, besteht er darauf, dorthin aufgenommen zu werden. Es wird erkennt: Die Zunft ist verpflichtet, Gladi Grell aufzunehmen. Dieser ist befugt, Maurerarbeiten auszuführen, neues und altes Steinwerk zu den Fenstern etc. einzusetzen und altes Steinwerk zu verbessern. Hingegen soll er das Aushauen und Bearbeiten von neuem Steinwerk den Steinmetzen überlassen. Ferner soll er nicht mehr Knechte und Diener halten, als es vorgeschrieben ist.
Creation date(s):9/17/1565
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):43 x 22.5 (Plica: 7.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, hängt, leicht beschädigt
Vermerke und Zusätze:Zeitgenössischer Dorsualvermerk

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Zimmerleuten
Abliefernde Stelle:Zunft zur Zimmerleuten; Ablieferung vom 02.02.1920 (Depositum)
Publikationen:Teiledition und Regest: QZZG, Bd. 1, Nr. 437
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 5.1.9
 

Containers

Number:2
 

Usage

End of term of protection:9/17/1645
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=585102
 

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