W I 4.1.1 Johannes Langenoerly, Zunftmeister der Fischer, und Rudolf Leinbacher, Zunftmeister der Schiffleute, beurkunden die zwischen den beiden Handwerken erzielte Einigung betreffend die beidseitige Stärke im Grossen Rat, ihren Anteil bei der Aufbietung der wehrpflichtigen Mannschaft, gemeinsam

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.1.1
Title:Johannes Langenoerly, Zunftmeister der Fischer, und Rudolf Leinbacher, Zunftmeister der Schiffleute, beurkunden die zwischen den beiden Handwerken erzielte Einigung betreffend die beidseitige Stärke im Grossen Rat, ihren Anteil bei der Aufbietung der wehrpflichtigen Mannschaft, gemeinsame Wahl des Zunftmeisters und gemeinsame Schlichtung von Zunftstreitigkeiten
Brief:Johans Langenoerly, Zunftmeister der Fischerzunft und ihres Handwerks in Zuerich, und Ruodolff Leinbacher, Zunftmeister der Schiffleute und ihrer Gesellschaft und ihres Handwerks, sowie beide Zünfte und Gesellschaften beurkunden, dass sie mit Wissen und Willen von Bürgermeister und Rat verschiedene Streitpunkte gütlich geregelt haben. Die 12 Männer, die im Grossen Rat Einsitz nehmen, sollen Fischer und Schiffleute inskünftig je hälftig stellen. (Bisher waren es 8 Vertreter der Fischer und 4 Vertreter der Schiffleute gewesen.) Bei militärischen Aufgeboten sollen Fischer und Schiffleute gleich grosse Kontingente stellen und die entsprechenden Kosten tragen. (Bisher hatten die Fischer doppelt so grosse Kontingente gestellt, und entsprechend waren auch die Kosten aufgeteilt worden.) Auch der Anteil an der Beute gehört jeder Zunft gesondert. Kornträger ("tregel") und Fuhrleute sind Angehörige der Gesellschaft der Schiffleute, leisten mit ihnen Kriegsdienst und entrichten mit ihnen Steuern gemäss dem Geschworenen Brief ("des briefs, den alle gemeind [von] Zuerich ze dem grossen muenster in dem jar zwuerent swerrent"). Die Wahl des Zunftmeisters erfolgt, ebenfalls gemäss dem Geschworenen Brief, in einer gemeinsamen Zusammenkunft. Zunftstreitigkeiten sind (einstimmig oder mit Mehrheitsentscheid) gemeinsam zu entscheiden. Bürgermeister und Rat können die vorliegende Ordnung jederzeit abändern. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Die beiden Zunftmeister siegeln.
Creation date(s):1/4/1425
Creation date(s), remarks.:donrstag vor der heilgen dryer kungen tag
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):53.5 x 35.0 (Plica: 5.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Beide Siegel hängen, das erste beschädigt.
Vermerke und Zusätze:Dorsualvermerk: Anno 1425 habend sich Vischer und Schiflüth so zwo gselschaften gsyn vereinbaret und zusammeng[...]

Weitere Angaben

Former reference codes:W I 4.1
Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 1
Publikationen:Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 91; Edition: Sprecher, Thomas: Geschichte der Zunft zur Schiffleuten von Zürich, Bd. 2: 1798–2017, Küsnacht 2017, S. 620–624; Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 6696a (Nachtrag)
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.1.1
 

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Number:2
 

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W I 4.1.2 Johannes Langenoerly, Zunftmeister der Fischer, und Rudolf Leinbacher, Zunftmeister der Schiffleute, beurkunden die zwischen den beiden Handwerken erzielte Einigung betreffend die beidseitige Stärke im Grossen Rat, ihren Anteil bei der Aufbietung der wehrpflichtigen Mannschaft, gemeinsam
 

Usage

End of term of protection:1/4/1445
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=529273
 

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