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Kirchensynode, 1831-2021 (Fonds)
Title: | Kirchensynode |
Inhalt und Form: | Der Fonds der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich umfasst die Protokolle und Sitzungsunterlagen der ordentlichen Synodalversammlungen, Korrespondenz und weitere Unterlagen zu einzelnen Geschäften, Komissionsunterlagen sowie Handakten von Synodalpräsidenten. |
Andere Namen: | Synode der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich |
Creation date(s): | 1831 - 2021 |
Running meters: | 5.38 |
Number: | 512 |
Aktenbildner: | Die Kirchensynode ist das Parlament der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Ihre Verhandlungen finden nach parlamentarischen Regeln üblicherweise viermal jährlich (März, Juni, September und November) im Zürcher Ratshaus statt.Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten umfassen unter anderem die Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch, Erlass und Änderung von kirchlichen Gesetzen und Verordnungen, Beschlüsse über gesamtkirchliche Aufgaben, öffentliche Stellungnahmen, die Beschlussfassung über Finanzgeschäfte sowie die Wahl des Kirchenrates und weiterer Amtspersonen. Die legislative Tätigkeit der Kirchensynode entfaltet sich in Zusammenarbeit mit den Stimmberechtigten der Landeskirche. Die Kirchensynode besteht aus 120 Mitgliedern sowie Vertretungen der französisch-, italienisch- und spanischsprachigen Kirchengemeinschaften (Stand 2023). Ihre Mitglieder werden alle vier Jahre in Majorzwahlen an der Urne gewählt.
Die Synode der Evangelisch-reformierten Landeskirche geht auf die Reformationszeit zurück, als sich im April 1528 unter dem Vorsitz Huldrych Zwinglis die gesamte reformierte Geistlichkeit erstmals versammelte. Sie übte die sogenannte Zensur über Einstellungen, Lehrmeinungen und Lebenswandel der Geistlichen aus, besprach Fragen der Liturgie und verhandelte Anregungen an die weltliche Obrigkeit (Synodalpropositionen). In der Frühen Neuzeit übte die Pfarrersynode, in der jeweils auch Repräsentaten der Zürcher Regierung mit beratender Stimme Einsitz hatten, nur beschränkten Einfluss aus, weil die kirchliche Entscheidungsgewalt bei der weltlichen Territorialherrschaft und dem Examinatorenkonvent lag, der dem Antistes zur Seite stand.
Nach der Gründung des Kantons Zürich orientierte sich die Entwicklung der landeskirchlichen Behörden im 19. Jahrhundert mit der Trennung von Legislative (Synode) und Exekutive (Kirchenrat) am Aufbau der staatlichen Behörden. Das erste Kirchengesetz von 1803 behielt die Funktion der Synode als Gremium der zürcherischen Geistlichkeit bei. Das Organisationsgesetz für das Kirchenwesen vom 31. Oktober 1831 definierte die Entscheidungrechte der Synode in Angelegenheiten der öffentlichen Gottesverehrung, des Religionsunterrichts, der Seelsorge, der Bibelübersetzung, der Liturgie und kirchlicher Lehrbücher sowie des Kirchengesangbuchs. Dagegen konnte die Synode in staatskirchlichen Fragen nicht selbständig entscheiden, sondern lediglich Wünsche, Beschwerden und Gutachten an den Regierungsrat richten oder Gesetzesvorschläge vor den Grossen Rat bringen. Exekutiv- und Verwaltungsgremium war der Kirchenrat, der unter der Aufsicht des Regierungsrates stand. Die Synode bestimmte die neun geistlichen Kirchenratsmitglieder, die neben dem Antistes und den fünf vom Grossen Rat gewählten Mitgliedern das Exekutivgremium bildeten.
Mit dem Kirchengesetz von 1861 wurde auf Vorschlag der Kirchensynode die Stellung der Kirchenbasis gestärkt, indem nun der Kantonsrat die Oberaufsicht über die Landeskirche erhielt und die Funktion der Kirchgemeinden bestärkt wurde. Das Prinzip der Volkssouveränität wurde analog zur politischen Entwicklung im Kanton durch die demokratische Pfarrwahl 1869 weiter ausgebaut und mit der Annahme des Gesetzes betreffend die Kirchensynode und die Wahlahrt und die Zusammensetzung des Kirchenrats vom 3. November 1895 umfassend implementiert. Damit wurde der Ausschluss der Laien aus der Kirchensynode aufgehoben und die Synode zu einem Parlament aller Kirchenmitglieder erweitert - samt den entsprechenden Wahlkreisen, die der politischen Einteilung des Kantons entsprachen. Fünf der inzwischen nur noch sieben Kirchenräte wurden von der Synode bestimmt, während zwei Mitglieder nach wie vor vom Kantonsrat gewählt wurden. Diese Strukturen wurden mit der Revision des Kirchengesetzes von 1902 und dem Erlass einer neuen Kirchenordnung 1905 verfestigt. Der Wahlmodus für den Kirchenrat wurde bis 1967 beibehalten, als die Wahl der Kirchenratsmitglieder gänzlich auf die Synode überging. Mit dem Kirchengesetz von 2007 ist die Selbstverwaltung der Kirche weiter fortgeschrieben worden, so dass der Staat nur noch bestimmte finanzielle Leistungen erbringt und den Einzug der Kirchensteuer ermöglicht. Im Übrigen ordnen die kirchlichen Körperschaften ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selber.
Benutzte Quellen und Literatur: Baltischweiler, Wilhelm: Die Institutionen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in ihrer geschichtlichen Entwicklung, Zürich 1905, S. 51-67. Dejung, Emanuel (Hg.): Zürcher Pfarrerbuch, Zürich 1953, S. 137. Gesetz betreffend das Kirchenwesen des Kantons Zürich vom 20.08.1861, OS 12 (S. 475-557). Gesetz betreffend die Kirchensynode sowie die Wahlart und Zusammensetzung des Kirchenrates vom 03.11.1895, OS 25 (S. 241-244). Gesetz betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich, 26.10.1902, OS 26 (S. 469-491). Gesetz betreffend die Organisation des Kirchenrathes vom 02.04.1850, OS 8 (S. 96-99). Gesetz, betreffend die Organisation des Kirchenwesens des Cantons Zürich vom 02.06.1803, OS AF 1 (S. 81-85). Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens des Cantons Zürich vom 25.10.1831, OS 1 (S. 300-314). Illi, Martin: Von der Kameralistik zum New Public Management, Geschichte der Zürcher Kantonsverwaltung von 1803-1998, Zürich 2008, S. 48, 84f., 112 f., 344. Kirchengesetz vom 09.07.2007, OS 62 (S. 482), 180. Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche vom 17.03.2009, OS 64 (S. 729), 181.10. Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche vom 2. Juli 1967, OS 42 (S. 863-925). Kirchlicher Behördenkalender 1896-1951, Z 91.33. |
Fondsgeschichte: | Der Fonds stellt die Fortsetzung der folgenden Bestände aus den Jahren 1803-1955 im Pertinenzarchiv dar: Kirchliche Behörden, Synode, T 3, Kirchenrat, Kirchenratskanzlei, Kirchensynode, T 100.20 – T 100.22, Kirchensynode, T 101.3.10 - T 101.3.11 sowie die Bände unter Synode, TT 7 – TT 9. Mit den Ablieferungen 1994/040 und 2002/046 gelangten Unterlagen aus verschiedenen Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste aus den Jahren 1964-1992 ans Staatsarchiv, die integral übernommen und vom 08.2002-01.2003 von Sibylle Marti im Bestand Z 5 verzeichnet worden sind. Mit der Ablieferung 2002/074 gelangte Schriftgut aus dem Keller des Hauses «Zum Rechberg» ins Staatsarchiv, das vor allem Unterlagen zu Behörden, Gesamtkirchlichen Diensten und Ausbildungsunterlagen aus den Jahren 1899-1990 enthält. Die Ablieferung wurde integral übernommen und vom 01.2003-03.2003 und 10.2005 durch Meinrad Suter und Sybille Marti zusammen mit der Ablieferung 2004/082 unter Z 91 erschlossen. Die Ablieferung 2001/089 wurde vom 01.2012 bis 10.2012 (zusammen mit den Ablieferungen 2005/061, 2010/051 und 2010/123) durch Denise Thoma und Fabienne Studer als Z 481 erschlossen. |
Access regulations: | Es gelten die gleichen Einschränkungs- und Schutzfristen wie für staatliche Unterlagen. Einsichtsgesuche in Akten, die aus Datenschutzgründen noch Einschränkungs- und Schutzfristen unterliegen, sind an den Kirchenrat zu richten (gemäss Vertrag vom 28.11.2001). |
Related material: | Kirchliche Behörden, Synode, T 3 Kirchenrat, Kirchenratskanzlei, Kirchensynode, T 100.20 – T 100.22 Kirchensynode, T 101.3.10 - T 101.3.11 Synode, TT 7 – TT 9 Kirchen-Synode, Kleinschriften, 1803-2007, III Kb 1/1 Handbuch für kirchliche Mitarbeiter, Zürich: Kirchenrat des Kantons Zürich 1971-, III KKa 7b/1-2 Notabene: Zeitschrift für die Mitarbeitenden der Zürcher Landeskirche, 1986-, III KKd 2 Jahresberichte der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, 1875-, III Kc 2 |
Bestände: | DS 157, Z 5 (Teil), Z 91, Z 481 |
Level: | Fonds |
Weblinks: | Website der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich |
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Related units of description |
Related units of description: | Fortsetzung von: T 3 Synode, 1805-1930 (Klasse)
Fortsetzung von: T 100.20 - T 100.22 Kirchenrat, Kirchenratskanzlei, Kirchensynode, 1852-1955 (Klasse)
Fortsetzung von: TT 7 - TT 9 Synode, 1801-1905 (Klasse)
Fortsetzung von: T 101.3.10 - T 101.3.11 Kirchensynode, 1931-1934 (Klasse)
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Usage |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4966204 |
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