Title: | Bezirke |
Inhalt und Form: | Die Fonds der Bezirke enthalten Unterlagen der entsprechenden Bezirkskirchenpflegen und der Pfarrkapitel. |
Creation date(s): | 18th cent. - 2011 |
Aktenbildner: | Die Bezirkskirchenpflegen wurden mit der Verfassung von 1831 geschaffen. Die Einführung dieser neuen kirchlichen Verwaltungsinstitutionen bedeutete unter anderem den Wegfall der 1532 gebildeten reformierten Kapitel und eine Neuaufteilung der Kirchgemeinden. In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Bezirkskirchenpflegen dem Kirchenrat, dem sie jährlich einen Bericht abzuliefern haben. Nichtkirchliche Angelegenheiten müssen sie dem Bezirksrat weiterleiten. Die Mitgliederzahl der Bezirkskirchenpflegen wurde 1831 auf fünf festgelegt. Insbesondere die Bezirke Zürich und Winterthur erhöhten diese Zahl jedoch sukzessive. Wahl und Amtsdauer der Mitglieder und des Präsidenten sind, wie die Verwaltungsmodalitäten, in den jeweiligen Kirchengesetzen (1831, 1902, 1963 und 2007) bzw. Kirchenordnungen (1905, 1967 und 2009) geregelt. An den ursprünglichen Aufgaben der Bezirkskirchenpflegen als kirchliche Aufsichts- und Verwaltungsbehörden hat sich seit 1831 nur wenig geändert. Weggefallen sind insbesondere die Kompetenzen hinsichtlich der Sittenkontrolle, Paternitätsklagen und Ehescheidungen. Ihre Hauptaufgabe ist aber nach wie vor die Beaufsichtigung der Kirchgemeinden und ihrer Organe hinsichtlich der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben sowie die Beaufsichtigung der Amtsführung der Pfarrer und ihrer Vertreter. Wie diese Aufsicht auszuüben ist, umschreibt die Kirchenordnung sowie die kirchenrätliche Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden. Sie soll die Bezirkskirchenpflegen in erster Linie befähigen, Missstände oder Spannungen in einer Gemeinde oder zwischen Gemeinden in einem frühen Stadium und mehr durch Beratung und Vermittlung als durch Disziplinarmassnahmen zu bekämpfen und zu beheben. Die Bezirkskirchenpflegen können allerdings auch Ordnungsstrafen (Verweis, Ordnungsbusse) verhängen, für schwerere Eingriffe ist dagegen der Kirchenrat zuständig. Über ihre Massnahmen erstatten die Bezirkskirchenpflegen dem Kirchenrat Meldung. Halten sie weitere Massnahmen, insbesondere eine Einstellung im Amte, eine Abberufung oder den Entzug der Wählbarkeit für notwendig, so können sie dem Kirchenrat Antrag stellen. Die Bezirkskirchenpflegen entscheiden weiter über Rekurse gegen Beschlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen. Wird hingegen staatliches Recht verletzt so ist der Rekurs vom Bezirksrat zu beurteilen. Kirchenordnung und Kirchenrat können sodann den Bezirkskirchenpflegen die Aufgabe zuweisen, in gewissen Fragen erstinstanzlich zu entscheiden (z. B. Erlass eines Unterrichtsjahrs, vorzeitige Konfirmation); oder es werden ihnen Begutachtungspflichten auferlegt (z. B. Ablösung von Filialverhältnissen, Errichtung von Pfarrstellen), und es können ihnen weitere Visitationspflichten auferlegt werden.
Im Pfarrkapitel versammeln sich die in einem kirchlichen Bezirk wohnhaften Mitglieder des Ministeriums. Jedes Pfarrkapitel wählt seine Vorsteherschaft, bestehend aus dem Dekan und weiteren Mitgliedern. Der Dekan vertritt das Kapitel nach aussen und bildet das Verbindungsglied der Pfarrerschaft des Bezirkes zur Bezirkskirchenpflege und zum Kirchenrat. Der Dekan setzt im Auftrage des Kirchenrates die neugewählten Pfarrer in ihr Amt ein und macht sie mit den besonderen Verhältnissen ihrer Gemeinde und der zürcherischen Landeskirche vertraut. Er stellt sich den Mitgliedern seines Kapitels zudem als seelsorgerlicher Berater zur Verfügung. Es ist seine Aufgabe, ihnen in Schwierigkeiten von Amt und Gemeinde helfend zur Seite zu stehen und sie, wenn nötig, auch zu ermahnen. Das Kapitel versammelt sich ordentlicherweise alljährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Einladung des Dekans oder auf Begehren eines Teils der stimmberechtigten Mitglieder. Die Aufgaben des Pfarrkapitels sind die Begutachtung von Vorlagen für allgemein verbindliche Beschlüsse über kirchliche Angelegenheiten (zuhanden der Synode, bzw. des Kirchenrates); die Begutachtung anderer auf das Leben der Kirche bezüglicher oder theologischer Fragen, die ihm von der Kirchensynode oder vom Kirchenrate vorgelegt werden; die Behandlung theologischer und praktisch-kirchlicher Fragen zur wissenschaftlichen Anregung und Fortbildung; die Antragstellung zu kirchlichen Fragen und Einrichtungen sowie die Erörterung der Anliegen von Spezialpfarrämtern.
Benutzte Quellen und Literatur: OS 1, S. 158 f., 212 ff. und 308-310. OS 26, S. 477 f. OS 27, S. 321 ff. |
Related material: | E IV Archive der Kapitel der zürcherischen Geistlichkeit |
Level: | Fonds |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: E IV Archive der Kapitel der zürcherischen Geistlichkeit, 1440-1864 (Fonds)
Versetzt von: [B XII] Bezirksbehörden (Fonds)
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4293033 |
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