C I, Nr. 1114 Graf Johanns von Sulz verhandelt erneut über die Klage von Hans Iburg von Zürich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde Zürich betreffend des Vaters von Hans Iburg, 1459.12.11 (Dossier)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1114
Title:Graf Johanns von Sulz verhandelt erneut über die Klage von Hans Iburg von Zürich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde Zürich betreffend des Vaters von Hans Iburg
Brief:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen des Römischen Kaisers Fridrich in dessen Hof zu Rotwil, verhandelt in Gerichtssitzung an der offenen freien Kaiserstrasse unter Verweis auf ein früheres Urteil [URStAZH, Bd. 7, Nr. 10396] erneut über die Klage von Hans Yburger von Zurich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde aller volljährigen Männer in Zürich. - Iberg erklärt, die Eidgenossen hätten sich der Sache, wie vom Hofgericht angeordnet, angenommen, gemäss einer mit dem Sekretsiegel von Lucern im Namen aller anwesenden eidgenössischen Gesandten besiegelten Urkunde vom 29. Oktober 1459 [URStAZH, Bd. 7, Nr. 10421], die Iberg vorlegt und die verlesen wird. Gemäss dieser kam "nach den vergangen kriegen der Aydgenossen mit den von Zurich" [wohl 1447, vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 9244] eine grosse Zahl ("michel tail") von Eidgenossen nach Zürich und wurde mit den Zürchern einig, dass alle Bürger von Zürich, die während des Kriegs wegen den Eidgenossen an Leib, an Ehre oder an Besitz gestraft wurden, ihre Ehre und ihren Besitz zurückerhalten sollten; im Todesfall sollte ihr Besitz den Erben zurückerstattet werden. Weil sein Vater, der verstorbene Iburg Schmid, eben in diesem Krieg bestraft wurde und damit unter die Vereinbarung fällt, und er, Hans Iburg, als sein Sohn sein rechtmässiger Erbe ist, fordert er Wiedergutmachung bzw. andernfalls Strafmassnahmen des Hofgerichts (Acht und Anleite). - [Ratsherr Johannes Öri und Stadtschreiber Konrad von Cham (vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 10204)] erklären in ihrer Antwort als Vertreter Zürichs, die verlesene Urkunde nütze Iburg nichts, und sein juristisches Vorgehen [d.h. seine Klage vor dem Hofgericht von Rottweil] ist für ihn als Bürger von Zürich gar nicht zulässig. Während des Krieges zwischen den Zürchern und "yetzo (sic) iren Aidgenossen" geschah in Zürich vieles und wurden viele bestraft, wie das in Kriegszeiten ("kriegs loeffen") geschieht. Zürich hat seine Position bereits in der letzten Verhandlung dargelegt. Hans Iburgs Vater wurde nach dem Grundsatz der Barmherzigkeit bestraft. In der von Hans Iburg angerufenen Vereinbarung waren sein Vater und die anderen [Angehörigen der Besatzung] von Grüningen nicht eingeschlossen. - Hans Iberg erklärt in seiner Rede, einzelne Angehörige der Besatzung von Grüningen, die bestraft worden waren, seien sehr wohl amnestiert worden, und aus der vorgelegten Urkunde geht hervor, dass niemand von der Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Sein Vater wurde wegen den Eidgenossen und vor Abschluss der Vereinbarung bestraft, und er hofft als sein Sohn und Erbe, dass seinem Vater nach der Ehre auch der Besitz zurückerstattet wird. - Die Vertreter Zürichs erklären in ihrer Widerrede, Iburg Schmid sei die Ehre keineswegs wiederhergestellt worden, vielmehr sei er bis zu seinem Tod zeugenunfähig geblieben. Die vorgelegte Urkunde kann nicht im Sinn von Hans Iberg interpretiert werden; in der Vereinbarung war sein Vater eindeutig ("clarlich") nicht mit eingeschlossen. - Das Hofgericht entscheidet, dass die Eidgenossen bis zum nächsten Hofgerichtstermin vom 15. Januar 1460 erneut gebeten werden sollen, Auskunft zu geben, wenn sie gelegentlich einmal zusammenkommen, und zwar jetzt über die Frage, ob die Zürcher gegenüber Hans Iburg aufgrund der Vereinbarung zur Wiedergutmachung verpflichtet sind [vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 10462], damit am Hofgerichtstermin vom 1. Mai 1460 ein Entscheid gefällt werden kann. Ausserdem sollen die Zürcher Hans Iberg für die Fortsetzung des Verfahrens erneut ein Prozessgeleit nach Rottweil erteilen. Hofgerichtssiegel.
Creation date(s):12/11/1459
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Rottweil, Hofgericht, Sulz, Johans von, Graf; Römisches Reich, Kaiser, Habsburg, Friedrich von; Römisches Reich, Reichsstrasse; Rottweil, Reichsstrasse; Zürich, Bürger, Iburg, Hans; Zürich, Bürger, Iburg, Schmied; Zürich, Bürgermeister, Rat und Gemeinde; Zürich, Geleit; Luzern; Eidgenossen, Gesandte; Zürichkrieg, Alter, Amnestie; Zürich, Ratsherr, Öri, Johans; Zürich, Stadtschreiber, Cham, Konrad von; Eidgenossen; Zürich, Fasnacht; Grüningen, Hauptmann, Iburg, Schmied; Grüningen, Burg, Besatzung; Zürichkrieg, Alter, Begriff
Personenregister URStAZH:Öri, Johans, Ratsherr von Zürich; Sulz, Johans von, Graf, Hofrichter; Habsburg, Friedrich von, Herzog, Römischer Kaiser; Iburg, Hans; Iburg, Schmied, Ratsherr von Zürich und Hauptmann von Grüningen; Cham, Konrad von, Stadtschreiber von Zürich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10436
Level:Dossier
Ref. code AP:C I, Nr. 1114
 

Usage

End of term of protection:12/11/1479
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481090
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE