C I, Nr. 1113 Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen des Römischen Kaisers Friderich in dessen Hof zu Rotwil, verhandelt in Gerichtssitzung an der offenen freien Kaiserstrasse eine Klage von Hans Yburger von Zürich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde aller volljährigen Männer in Zürich.

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1113
Title:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen des Römischen Kaisers Friderich in dessen Hof zu Rotwil, verhandelt in Gerichtssitzung an der offenen freien Kaiserstrasse eine Klage von Hans Yburger von Zürich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde aller volljährigen Männer in Zürich.
Brief:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter im Namen des Römischen Kaisers Friderich in dessen Hof zu Rotwil, verhandelt in Gerichtssitzung an der offenen freien Kaiserstrasse eine Klage von Hans Yburger von Zürich gegen Bürgermeister, Rat und die Gemeinde aller volljährigen Männer in Zürich. - Iberg klagt, Zürich hätte seinen verstorbenen Vater Iburg Schmid in Kusnach aus der "fryhait" [Freistätte, d.h. Asylbereich] herausgeholt und nach Zürich gebracht und ihm dabei Gewand, Gürtel und Geld wie einem Straftäter vom Leib gerissen, ihn in Zürich in einem Turm inhaftiert und ihm seinen Besitz und seine Ehre weggenommen entgegen den Bestimmungen der Goldenen Bulle [von 1356] und der "reformacion" Kaiser Friedrichs [Reichslandfriede Friedrichs III. vom 14. August 1442, sogenannte Reformatio Friderici (RTA XVI Nr. 209)], weshalb er, Hans Iburg Sohn, Wiedergutmachung bzw. andernfalls Strafmassnahmen des Hofgerichts (Acht und Anleite) fordert. - Ratsherr Johanns Stusse und Stadtschreiber Cuonratt von Cham erklären in ihrer Antwort als Vertreter Zürichs, die Klage sei ungerechtfertigt, denn der Kläger ist Bürger Zürichs und weiss sehr wohl, dass der Streitfall aufgrund der Zürich von Römischen Kaisern und Königen erteilten Gerichtsstandprivilegien vor das städtische Ratsgericht gehört, wie auch im Geschworenen Brief ("ain brief, den sy dann des jars zwaymal tatten sweren") festgelegt ist. Die Gemeinde soll dem Rat gehorsam sein, und die Tätigkeit des Ratsgerichts ist aufgrund eines Privilegs des verstorbenen Kaisers Sigmund, das vorgelegt und verlesen wird [URStAZH, Bd. 6, Nr. 7579 bzw. VII Nr. 10395], geschützt. Der Vater des Klägers, der sich freiwillig als Hauptmann von Gruningen zur Verfügung gestellt hat, hat sich nicht so verhalten, wie er aufgrund des geleisteten Eides verpflichtet gewesen wäre, demzufolge er die Feste notfalls bis zum Tod verteidigen sollte [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8193, 8938], was er aber [im Juni 1443] nicht getan hat. Deshalb wurde er bestraft, und zwar nach dem Grundsatz der Barmherzigkeit und nicht nach seinem eigentlichen Verschulden mit [Ausschluss aus dem Rat,] Zeugenunfähigkeit und einer Geldbusse [von 500 Gulden, vgl. StAZH A 29.1 Mappe 3 (früher B VI 215), f. 25r; zit. auch bei Hegi, Zunft zur Schmiden S. 221]. Er wurde auch nicht aus dem Asylbereich herausgeholt; nachdem er und andere das Schloss Grüningen aufgegeben hatten, gingen sie nach Küsnacht und baten von dort aus um Geleit, das ihnen aber aufgrund ihres Verschuldens verweigert wurde. Der Rat beschloss dann, sie gefangen zu nehmen, was aber freiwillig und nicht aus dem Asylbereich heraus geschah. Dabei wurden Iburg Gürtel und Messer abgenommen, wie man das bei Gefangenen zu tun pflegt. - Hans Iburg Sohn erklärt in seiner Rede, das von den Zürchern angerufene Privileg könne ihm nicht schaden, denn kein Kaiser oder König kann jemanden widerrechtlich privilegieren. Sein Vater wurde gezwungen, als Hauptmann auf Schloss Grüningen zu gehen; auch war er nicht allein verantwortlich für die Aufgabe des Schlosses, denn "ain man [allein] ain sloss nit mog behalten noch ufgeben"; vielmehr waren andere aus dem Rat und aus der Gemeinde von Zürich daran beteiligt [u.a. auch der Kläger selbst, vgl. StAZH A 29.1 Mappe 3 (früher B VI 215), f. 16r]. Nach der Aufgabe des Schlosses ging er nach Küsnacht ins Johanniterordenshaus, das einen Asylbereich hat, wo er unrechtmässig gefangen genommen wurde. Mittlerweile wurde in Costentz zwischen den Eidgenossen und Zürich ein Vertrag geschlossen [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9154], nach dem jeder seinen Besitz zurückerhalten soll, worauf auch Zürich die Herrschaft Grüningen zurückerhalten hat, ebenso mehrere Leute in Grüningen ihren Besitz. Ausserdem kamen 3000 Eidgenossen [wohl 1447, vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 9244] nach Zürich und schlossen [d.h. wohl: erzwangen] eine Vereinbarung, "das alle die, so an dem krieg von der Aidgenossen wegen herrurend, gestraft weren worden, das man den widerkeren solt". In diese Vereinbarung, über die die Eidgenossen dem Gericht Auskunft geben sollen, war auch sein Vater mit eingeschlossen; seine Ehre wurde wiederhergestellt, nicht aber der Besitz zurückgegeben. Ausserdem wurde während des Krieges angeordnet, mehrere Häuser vor der Stadt abzureissen [vgl. auch URStAZH, Bd. 7, Nr. 9398], worauf sein Vater zwei oder drei abbaute und das Holz im Hof des Barfüsserklosters lagerte, wo es ihm im Zusammenhang mit seiner Bestrafung weggenommen und anderweitig verwendet wurde. - Die Vertreter wiederholen in ihrer Widerrede, dass sie Hans Iburg nicht aus dem Asylbereich herausgeholt hätten und er zu Recht bestraft worden sei, ja wegen Verweigerung seiner eidlich beschworenen Pflichten als Hauptmann von Grüningen sowie als Ratsherr und Zunftmeister eigentlich sogar hätte hingerichtet werden müssen. Ausserdem liegt der Fall 14 [unrichtig statt: 16] Jahre zurück und wurde in dieser Zeit nie eingeklagt, auch nicht von Hans Iburgs Tochter, der er allen Besitz vermacht hat. Der Vertrag von Konstanz betrifft die Rückgabe vonGeraubtem zwischen den Kriegsgegnern, nicht zwischen Zürich und eigenen Angehörigen, die aufgrund eines Vergehens verurteilt worden sind. Auch kann Hans Iburg nicht mit den Leuten von Grüningen gleichgesetzt werden. Der Kläger sass drei Jahre [1449-1453] im Rat. Das eingelagerte Holz ist nicht Gegenstand der Klage; ausserdem ist in dieser Frage die damalige Kriegsnot geltend zu machen, "dartzuo man das und anders bruchte zuo der statt und ir aller notturft". - Hans Iburg erklärt abschliessend, er habe sein Bürgerrecht aufgegeben. Wenn er also "fur die crutz [Stadtkreuze]" kommt, "das in dann das nit mer bind". - Die Verteter Zürich erklären abschliessend, Hans Iburg sei nach wie vor ihr Bürger, denn er habe das Bürgerrecht nur schriftlich aufgekündigt und nicht wie vorgeschrieben persönlich vor dem Rat. - Das Hofgericht entscheidet, dass die Eidgenossen bis zum nächsten Hofgerichtstermin vom 4. September angefragt werden sollen, über die vom Kläger angerufene Vereinbarung, in die sein Vater mit eingeschlossen gewesen sein soll, Auskunft zu geben, wenn sie gelegentlich einmal zusammenkommen, damit am Hofgerichtstermin nach dem kommenden Weihnachtstag ein Entscheid gefällt werden kann [vgl. URStAZH, Bd. 7, Nr. 10436]. Ausserdem sollen die Zürcher Hans Iberg für die Fortsetzung des Verfahrens ein Prozessgeleit nach Rottweil erteilen. Hofgerichtssiegel.
Creation date(s):7/26/1459
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Rottweil, Hofgericht, Sulz, Johans von, Graf; Römisches Reich, Kaiser, Habsburg, Friedrich von; Römisches Reich, Reichsstrasse; Rottweil, Reichsstrasse; Zürich, Bürger, Iburg, Hans; Zürich, Bürgermeister, Rat und Gemeinde; Zürich, Bürger, Iburg, Schmied; Küsnacht, Johanniterhaus, Asylbereich; Zürich, Gefängnis; Zürich, Turm; Römisches Reich, Reichslandfriede; Zürich, Ratsherr, Stüssi, Johans; Zürich, Stadtschreiber, Cham, Konrad von; Zürich, Privilegien; Zürich, Gericht; Zürich, Geschworener Brief; Römisches Reich, Kaiser, Luxemburg, Sigismund von; Grüningen, Hauptmann, Iburg, Schmied; Zürich, Eid; Zürich, Ratsherr, Iburg, Schmied; Zürich, Geleit; Konstanz, Anlass von; Grüningen, Herrschaft; Zürichkrieg, Alter, Kriegsdienste; Zürichkrieg, Alter, Raubgut; Zürichkrieg, Alter, Schutzmassnahmen; Zürichkrieg, Alter, wirtschaftliche Schäden; Zürich, Fasnacht; Eidgenossen; Zürichkrieg, Alter, Amnestie; Zürich, Barfüsserkloster, Grundbesitz; Zürich, Hausbau; Zürich, Ratsherr, Iburg, Hans; Zürich, Stadtkreuze; Zürich, Bürgerrecht, Aufkündigung; Grüningen, Burg, Besatzung; Zürichkrieg, Alter, Begriff
Personenregister URStAZH:Sulz, Johans von, Graf, Hofrichter; Habsburg, Friedrich von, Herzog, Römischer Kaiser; Iburg, Schmied, Ratsherr von Zürich und Hauptmann von Grüningen; Iburg, Hans, Ratsherr von Zürich; Stüssi, Johans, Ratsherr in Zürich; Cham, Konrad von, Stadtschreiber

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10396
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1113
 

Usage

End of term of protection:7/26/1479
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=481050
 

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