C I, Nr. 1509 Graf Hanns von Tengen, Graf zu Nellemburg, einerseits und die Bürgermeister, Schultheisse, Ammänner und Räte der Eidgenossenschaft anderseits beurkunden, dass sie durch Vermittlung von Bischof Arnold von Basel sowie von Ratsgesandten von Bürgermeister und Rat der Städte Basel und Cos

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1509
Title:Graf Hanns von Tengen, Graf zu Nellemburg, einerseits und die Bürgermeister, Schultheisse, Ammänner und Räte der Eidgenossenschaft anderseits beurkunden, dass sie durch Vermittlung von Bischof Arnold von Basel sowie von Ratsgesandten von Bürgermeister und Rat der Städte Basel und Costentz ausgesöhnt wurden. Der Konflikt war entstanden, weil mehrere Knechte der Eidgenossenschaft Graf Hans von Tengen abgesagt, ihn angegriffen und an Leuten und Besitz geschädigt hatten, weil Graf Allwig von Sultz zuvor mehrere Bürger von Straussburg im Gebiet der Eidgenossen überfallen, gefangen genommen und [um ein Lösegeld] geschätzt hatte, wobei ihm mehrere Leute von Eglisow behilflich waren und die Strassburger zwangen, das Lösegeld im Schloss Eglisau zu entrichten [vgl. auch QZW I Nr. 1118]. Graf Hans von Tengen erklärte sich darauf hin zu einem Rechtsverfahren mit den oberstern Häuptern der Eidgenossen bereit. - Graf Hans von Tengen soll den Eidgenossen um ihre Forderungen vor den obersten Häuptern der Eidgenossen ins Recht stehen und deren Entscheid akzeptieren. Ausstehende Lösegelder und Brandschatzgelder soll er den Eidgenossen oder ihren Knechten bezahlen. Falls auch die Strassburger Forderungen erheben, soll er ihnen ebenfalls ins Recht stehen, und zwar nach Wahl der Strassburger vor dem Bischof von Basel oder vor Bürgermeister und Rat der Stadt Basel oder Konstanz oder auch vor einer anderen Instanz. Der Konflikt soll mit dieser Regelung unter Einschluss aller Helfer sowie der Leute von Schaffhusen beigelegt sein. Graf Hans von Tengen soll weder Graf Alwig von Sulz noch seiner Mutter [Gräfin Ursula von Sulz] noch ihren Helfern Aufenthalt in seinen Schlössern und Gebieten gewähren oder ihnen Hilfe, Beistand und Unterstützung leisten. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Auf Bitte von Hans von Tengen, der momentan nicht über sein Siegel verfügt, siegeln die Ritter Heinrich von Ranndegg und Hanns von Clingenberg. Auf Bitten der Eidgenossen siegeln Ruodolf von Cham, Hauptmann und Bürgermeister von Zurich, Heinrich Hasfurter, Hauptmann von Lutzern, und Ytel Reding, Hauptmann und Ammann von Schwitz. Schliesslich siegelt auf Bitten beider Parteien Bischof Arnold von Basel.
Brief:Graf Hanns von Tengen, Graf zu Nellemburg, einerseits und die Bürgermeister, Schultheisse, Ammänner und Räte der Eidgenossenschaft anderseits beurkunden, dass sie durch Vermittlung von Bischof Arnold von Basel sowie von Ratsgesandten von Bürgermeister und Rat der Städte Basel und Costentz ausgesöhnt wurden. Der Konflikt war entstanden, weil mehrere Knechte der Eidgenossenschaft Graf Hans von Tengen abgesagt, ihn angegriffen und an Leuten und Besitz geschädigt hatten, weil Graf Allwig von Sultz zuvor mehrere Bürger von Straussburg im Gebiet der Eidgenossen überfallen, gefangen genommen und [um ein Lösegeld] geschätzt hatte, wobei ihm mehrere Leute von Eglisow behilflich waren und die Strassburger zwangen, das Lösegeld im Schloss Eglisau zu entrichten [vgl. auch QZW I Nr. 1118]. Graf Hans von Tengen erklärte sich darauf hin zu einem Rechtsverfahren mit den oberstern Häuptern der Eidgenossen bereit. - Graf Hans von Tengen soll den Eidgenossen um ihre Forderungen vor den obersten Häuptern der Eidgenossen ins Recht stehen und deren Entscheid akzeptieren. Ausstehende Lösegelder und Brandschatzgelder soll er den Eidgenossen oder ihren Knechten bezahlen. Falls auch die Strassburger Forderungen erheben, soll er ihnen ebenfalls ins Recht stehen, und zwar nach Wahl der Strassburger vor dem Bischof von Basel oder vor Bürgermeister und Rat der Stadt Basel oder Konstanz oder auch vor einer anderen Instanz. Der Konflikt soll mit dieser Regelung unter Einschluss aller Helfer sowie der Leute von Schaffhusen beigelegt sein. Graf Hans von Tengen soll weder Graf Alwig von Sulz noch seiner Mutter [Gräfin Ursula von Sulz] noch ihren Helfern Aufenthalt in seinen Schlössern und Gebieten gewähren oder ihnen Hilfe, Beistand und Unterstützung leisten. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Auf Bitte von Hans von Tengen, der momentan nicht über sein Siegel verfügt, siegeln die Ritter Heinrich von Ranndegg und Hanns von Clingenberg. Auf Bitten der Eidgenossen siegeln Ruodolf von Cham, Hauptmann und Bürgermeister von Zurich, Heinrich Hasfurter, Hauptmann von Lutzern, und Ytel Reding, Hauptmann und Ammann von Schwitz. Schliesslich siegelt auf Bitten beider Parteien Bischof Arnold von Basel.
Creation date(s):9/11/1455
Creation date(s), remarks.:Donnerstag nach Maria Geburt
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Schaffhausen
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle sechs Siegel hängen. Namen der Siegler auf der Plica über dem jeweiligen Siegel vermerkt.
City:Schaffhausen (AO); Nellenburg, Tengen, Johans von, Graf; Eidgenossenschaft; Basel, Bistum, Bischof, Arnold; Basel, Bürgermeister und Rat; Konstanz, Bürgermeister und Rat; Basel, Ratsboten; Konstanz, Ratsboten; Eidgenossenschaft, Kriegsknechte; Strassburg, Bürger, Überfall auf; Eidgenossenschaft, Überfall; Eglisau, Bürger; Eglisau, Schloss; Schaffhausen, Bürger; Zürich, Bürgermeister, Cham, Rudolf von; Zürich, Hauptmann, Cham, Rudolf von; Luzern, Hauptmann, Hasfurter, Heinrich; Schwyz, Landammann, Reding, Ital; Schwyz, Hauptmann, Reding, Ital
Personenregister URStAZH:Tengen, Johans von, Graf; Arnold, Bischof von Basel; Sulz, Alwig von, Graf; Sulz, Ursula von, Gräfin, geb. von Habsburg-Laufenburg; Randegg, Heinrich von, Ritter; Klingenberg, Hans von, Ritter; Cham, Rudolf von, Bürgermeister und Hauptmann von Zürich; Has

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10096; EA, Bd. 2, Nr. 430a
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1509
 

Usage

End of term of protection:9/11/1535
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480758
 

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