C II 7, Nr. 156 Propst Eberhard Nellemburg und das ganze Kapitel der Kirche St. Peter von Embrach, beurkunden, im Generalkapitel versammelt, dass sie ihre Statuten neu niedergeschrieben haben, nachdem das Stift durch Kriege und Brand geschädigt wurde und nachdem das ältere Statutenbuch verbrannt o

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 7, Nr. 156
Title:Propst Eberhard Nellemburg und das ganze Kapitel der Kirche St. Peter von Embrach, beurkunden, im Generalkapitel versammelt, dass sie ihre Statuten neu niedergeschrieben haben, nachdem das Stift durch Kriege und Brand geschädigt wurde und nachdem das ältere Statutenbuch verbrannt oder anderweitig verloren gegangen ist, so dass nur noch unzuverlässige Aufzeichnungen vorhanden sind [älteste überlieferte Statuten des Stifts Embrach, z.T. unter Verwendung früherer Satzungen, z.T. neue Bestimmungen].
Brief:Propst Eberhard Nellemburg und das ganze Kapitel der Kirche St. Peter von Embrach, beurkunden, im Generalkapitel versammelt, dass sie ihre Statuten neu niedergeschrieben haben, nachdem das Stift durch Kriege und Brand geschädigt wurde und nachdem das ältere Statutenbuch verbrannt oder anderweitig verloren gegangen ist, so dass nur noch unzuverlässige Aufzeichnungen vorhanden sind [älteste überlieferte Statuten des Stifts Embrach, z.T. unter Verwendung früherer Satzungen, z.T. neue Bestimmungen]. Bei einer Vakanz im Amt des Propstes soll der amtsälteste Chorherr alle wahlberechtigten Chorherren zur Wahlversammlung einberufen, auf der dann der Propst gewählt wird. Vor der Bestätigung der Wahl hat der Propst einen Eid abzulegen (Eidformel im Wortlaut wiedergegeben). - Der Propst präsentiert dem Bischof von Konstanz den Leutpriester in Embrach, dem Propst und Kapitel nach der Investitur durch den Bischof seine Pfründe verleihen. - Der Propst bestimmt den Sigrist, den er auch wieder absetzen kann. Der Propst darf mit Wissen des Kapitels abwesend sein. Bei [längerer] Abwesenheit zwecks Hochschulstudium oder wegen Krankheit vertritt der amtsälteste Chorherr den Propst, dem er Rechenschaft über seine Amtsführung schuldet. Der Propst oder sein Stellvertreter soll jährlich auf den Tag nach Bartholomäus [25. August] ein Generalkapitel einberufen, zu dem alle residierenden und nicht residierenden Chorherren bei Strafe des Verlusts ihrer Präsenzgelder zu erscheinen haben. - Alle im Chordienst und im Wochendienst anwesenden Chorherren erhalten 1 Malter Hafer. - Das Generalkapitel wählt den Kellerar, sei es durch Wiederwahl des bisherigen, sei es durch Wahl eines neuen. Dieser hat dem Kapitel jährlich am 25. August Rechnung abzulegen. Das Generalkapitel wählt auch den Förster (in der Übersetzung: "bannwart"), der einen Eid abzulegen hat, für die Wälder zu sorgen. Ausserhalb des Generalkapitels kann der Propst oder sein Stellvertreter das Kapitel zusätzlich nach Bedarf einberufen. Über die Kapitelsbeschlüsse ist Stillschweigen zu wahren. Wer das Schweigegebot verletzt, wird für 1 Monat, im Wiederholungsfall für 1 Jahr vom Kapitel ausgeschlossen, vorbehalten eine leichtere oder schwerere Bestrafung durch Propst und Kapitel. Für Kapitelsbeschlüsse gilt der Mehrheitsentscheid, der für die Minderheit verbindlich ist. - Die erste nach seiner Wahl freiwerdende Chorherrenstelle kann der Propst besetzen, ansonsten liegt das Besetzungsrecht beim Kapitel, vorbehalten päpstliche Besetzungen. Jeder neu aufgenommene Chorherr hat einen Eid abzulegen (Eidformel im Wortlaut wiedergegeben) und hat für alle dem Stift durch seine Aufnahme erwachsenden Kosten eine Bürgschaft zu leisten. Prozesse zur Verteidigung seiner Rechte soll er so führen, dass daraus dem Stift kein Schaden erwächst. Nach einer Karenzzeit von zwei Jahren wird er ins Kapitel aufgenommen. Nur wenn er einen höheren Weihegrad besitzt, erhält er den vollen Pfründengenuss und das Stimmrecht im Kapitel. Definitiv aufgenommene Chorherren sollen nur noch mit dem Chorhemd am Chordienst teilnehmen und in die Kirche gehen. Innert 15 Tagen sollen sie jedem Chorherrn und dem Leutpriester 12 Schilling Haller sowie den Kaplänen und dem Sigrist 6 Schilling bezahlen. Im Weiteren haben sie für den Bau und für die Kirchenzierde 14 Rheinische Gulden und für den Chormantel 6 Gulden zu entrichten. - Die Strafgewalt liegt bei Propst und Kapitel mit der Möglichkeit, jemanden dazu zu verurteilen, einen oder zwei Tage im Kreuzgang bleiben zu müssen. Über schwere Vergehen hat der Bischof zu befinden. Wer sich der Bestrafung widersetzt, verliert seine Einkünfte. - Von den 12 Chorherrenstellen sind 6 für Priester, 3 für Diakone und 2 für Subdiakone bestimmt, nicht eingerechnet der Leutpriester, der kein Stimmrecht hat und im Normalfall keine Präsenzgelder erhält. Wer den Chordienst am Hochaltar zu versehen hat, hat in der entsprechenden Woche zur Vesper, zur Komplet und zur Matutin zu erscheinen und soll in der folgenden Woche die Jahrzeitmessen besorgen. Gleichzeitig soll er in der fraglichen Woche alle Opfer einziehen, vorbehalten die Rechte des Leutpriesters. - Jahrzeiten, die auf Festtage oder auf Sonntage fallen, sollen am Vortag gefeiert werden. Jahrzeiten, die in die Zeit zwischen Mittwoch nach Palmsonntag und acht Tage nach Ostern fallen, sollen am Mittwoch nach Palmsonntag gefeiert werden. Dasselbe gilt für Gedächtnisfeiern. Wenn Jahrzeiten und Gedächtnisfeiern auf denselben Tag fallen, hat die Gedächtnisfeier Vorrang. An Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Allerheiligen gelten besondere Bestimmungen für den Gottesdienst. Um das Präsenzgeld zu erhalten, müssen die Chorherren in der Matutin ab der ersten Lesung, in der Vesper ab dem zweiten Psalm und in der Jahrzeitfeier ebenfalls ab der ersten Lesung anwesend sein. Den ganzen Tag abwesende Chorherren haben der Kammer 1 Viertel Kernen zu entrichten bzw. zusätzlich ihrem Stellvertreter 1 Viertel Kernen, wenn sie gerade den Chordienst am Hochaltar oder die Jahrzeitfeiern zu besorgen haben. - Gemäss den ersten Statuten teilen sich die Chorherrenstellen in Priester, Diakone und Subdiakone, von denen jeder den Dienst am Altar zu versehen hat, von dem er seine Einkünfte hat. Chorherren ohne höhere Weihe sollen, anders als es zeitweise leider der Brauch war, mindestens an den Klosterlehen Anteil haben. Das Rechnungsjahr beginnt am Tag von Johannes dem Täufer [24. Juni]. Chorherren, die infolge der Karenzzeit oder infolge Ausscheidens dem Stift nicht ein volles Jahr angehören, erhalten ihre Einkünfte "pro rata temporis". Für den Leutpriester gilt dasselbe Rechnungsjahr. - Nach dem Tod eines Chorherrn dürfen sein Hausgesinde und seine Verwandtschaft bis zum Dreissigsten in seinem Haus bleiben. Die Einkünfte des Verstorbenen fallen während zwei Jahren nach seinem Tod je hälftig an den Bau der Kirche und an seine Erben zur Dotierung einer Jahrzeit bzw. zur Begleichung von Schulden. - Nach früheren Missbräuchen haben Chorherren, die eine Hochschule besuchen wollen (und dabei Anrecht auf einen Teil ihrer Einkünfte behalten), einen entsprechenden Eid zu leisten sowie einen Studienausweis vorzulegen [vgl. z.B. StAZH C IV 2 Schachtel 1 und A 119 Nr. 35 (Studienausweise der Universitäten Basel und Pavia für Chorherr Niklaus Engelhard 1511 und 1514)]. Chorherren, die eine Wallfahrt machen, in Stiftsangelegenheiten unterwegs sind, zum Aderlass oder ins Bad gehen oder einmal jährlich für 1 Monat frei haben, behalten ihre Einkünfte. Nur wenn sie dem Kirchenbann verfallen, verlieren sie Stimmrecht und Einkünfte. Jeder Chorherr darf jährlich einmal 1 Monat zur Erholung oder aus Vergnügen (in der Übersetzung: "von notturfft wegen oder kurtzwyl sins lips") abwesend sein. Umgekehrt dürfen nicht residierende Chorherren einmal jährlich für 1 Monat nach Embrach kommen. - Angesichts des Mangels an öffentlichen Notaren in Embrach ist es zulässig, für die Errichtung von Testamenten 2 oder 3 Kleriker bzw. Laien als Zeugen beizuziehen. Propst und Kapitel siegeln.
Creation date(s):8/26/1454
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Eingangsworte in Zierschrift)
Trägermaterial:Pergament
Language:Latein
Siegel:Beide Siegel hängen, das zweite beschädigt.
City:Embrach (Chorherrenstift), Propst und Kapitel; Embrach (Chorherrenstift), Propst, Nellenburg, Eberhard von; Embrach (Chorherrenstift), Statuten; Embrach (Chorherrenstift), St. Peter; Embrach (Chorherrenstift), Generalkapitel; Embrach (Chorherrenstift), Leutpriester; Konstanz, Bistum, Bischof; Embrach (Chorherrenstift), Sigrist; Embrach (Chorherrenstift), Studium; Embrach (Chorherrenstift), Kellerar; Embrach (Chorherrenstift), Förster; Embrach (Chorherrenstift), Wallfahrt; Embrach (Chorherrenstift), Badaufenthalt
Personenregister URStAZH:Nellenburg, Eberhard von, Propst in Embrach

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: Robert Hoppeler, Das Kollegiatstift S. Peter in Embrach, 2 Teile, Zürich 1921-1922 (MAGZ. 29.1-2), hier Teil 2, Beilage S. (3)-(10) (mit Wiedergabe einzelner Passagen der Übersetzung C II 7, Nr. 157 im Anmerkungsapparat)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9993
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 7, Nr. 156
 

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Related units of description:Übersetzung siehe:
C II 7, Nr. 157 Übersetzung von C II 7, Nr. 156, 15. Jh. (ca.)-16. Jh. (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:8/26/1474
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480659
 

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