C I, Nr. 504 Heinrich Effinger, Bürger und Ratsherr, und Ruodolff von Chaum, Stadtschreiber von Zuerich, sowie Peterman Goldschmid, Altammann von Lucern, und Ittel Reding, Landammann von Switz, Zugesetzte im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, beurkunden, dass sie die beiden Partei

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 504
Title:Heinrich Effinger, Bürger und Ratsherr, und Ruodolff von Chaum, Stadtschreiber von Zuerich, sowie Peterman Goldschmid, Altammann von Lucern, und Ittel Reding, Landammann von Switz, Zugesetzte im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, beurkunden, dass sie die beiden Parteien unter nachfolgenden Bestimmungen auf gütlichem Weg ausgesöhnt haben.
Brief:Heinrich Effinger, Bürger und Ratsherr, und Ruodolff von Chaum, Stadtschreiber von Zuerich, sowie Peterman Goldschmid, Altammann von Lucern, und Ittel Reding, Landammann von Switz, Zugesetzte im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, beurkunden, dass sie die beiden Parteien unter nachfolgenden Bestimmungen auf gütlichem Weg ausgesöhnt haben. Die vier Zugesetzten sollen in Einsidlen zusammentreten und versuchen, sich auf einen Obmann aus Zurich, Bern, Solotern, Lucern, Ure, Switz, Underwalden, Zug oder Glaris zu einigen, der dann innert Monatsfrist eines der beiden Parteiurteile zum neuen Bund der Zürcher [mit der Herrschaft Österreich] als das "gerechtere" erklären soll; zu diesem Zweck werden ihm sämtliche beim Abt von Einsiedeln hinterlegten Prozessakten übergeben. Parallel dazu sollen die Eidgenossen innerhalb desselben Monats den Zürchern alle Städte, Schlösser, Land, Leute und Güter zurückgeben, die sie im vergangenen Krieg erobert haben, und zwar ohne dass die betroffenen Leute von Zürich für ihre "worte und werke" während der Zeit der eidgenössischen Besetzung irgendwie belangt werden. In der Rückgabe inbegriffen sind die Rechte, die Zürich "vor zitten" [nämlich bis zum Kilchberger Frieden von 1440 (vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8646)] am Haus Wediswil und an den Leuten zu Wädenswil und Richtiswil hatte, jedoch mit der Einschränkung, dass weder die Zürcher noch die Eidgenossen frei und ohne Zustimmung der Gegenseite über das Haus verfügen können, vielmehr soll der Johanniterorden und sein oberster Meister [in deutschen Landen] für die Burg verantwortlich sein; die übrigen Punkte des Kilchberger Friedens bleiben von dieser Regelung unberührt. Die beiderseitigen Forderungen nach Schadenersatz und Wiedergutmachung sowie Zürichs Forderungen an Bern, Solothurn, Glarus und Appenzell in ihrer Eigenschaft als Helfer im vergangenen Krieg sollen dahinfallen. Der Rechtsspruch von Peter von Argen [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9248] bleibt für Zürich verbindlich. - Sollten sich die vier Zugesetzten nicht in erwähnter Weise auf einen Obmann einigen können, sollen sie eine Reichsstadt bestimmen, deren Bürgermeister und Kleiner Rat dann eine der zuvor diskutierten Personen oder auch eine andere in den genannten Orten zum Obmann wählt. Auch in diesem Fall sollen die Eidgenossen innerhalb eines Monats nach Annahme der Wahl durch den Obmann den Zürchern Land und Leute zurückgeben. (Die übrigen Bestimmungen bleiben sich ebenfalls gleich.) - Jeder Partei wird das Recht eingeräumt, die Gegenseite zu einer Neubeschwörung der eidgenössischen Bünde aufzubieten. - "Aller unwil, unfruentschafft und all vergangen sachen" werden für beseitigt erklärt (sogenannte Kappeler Richtung). - Eingangs Rekapitulation der Vorgeschichte: Der verstorbene Pfalzgraf Ludwig by Rine, Erztruchsess des Römischen Reichs und Herzog in Beyern, handelte in Costentz im Konflikt zwischen Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Zürich einerseits und Schultheissen, Ammännern, Räten, Bürgern und Landleuten der Städte und Länder Lucern, Ure, Switz, Underwalden ob und nid dem Kernwald und Zug und dem Amt Zug anderseits mit Beteiligung von Räten etlicher Kurfürsten und Reichsstädte einen Anlassbrief aus [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9154], den die Zürcher im Beisein und mit Zustimmung von Herzog Albrecht von Oesterrich und von Räten Herzog Sygmunds sowie von anderen Fürsten und Herren (die persönlich oder durch ihre Vertreter anwesend waren) akzeptierten. Im anschliessend eingeleiteten Rechtsverfahren folgte der Obmann Peter von Argen, Bürgermeister von Ougspurg, dem Parteiurteil von Goldschmid und Reding, wodurch die Streitsache an ein Schiedsgericht gemäss den eidgenössischen Bünden gewiesen wurde. Nach Durchführung der Parteiverhandlungen (betreffend den neuen Bund der Zürcher mit dem Haus Österreich, die Rückgabe von Land und Leuten sowie die beiderseitigen Forderungen nach Schadenersatz und Wiedergutmachung) fällten die Zugesetzten ihre Parteiurteile und hinterlegten anschliessend die gesamten Prozessakten beim Abt von Einsiedeln. Weil aber der von ihnen gewählte Obmann Ittel Huntpiss, Bürgermeister von Ravenspurg, die Übernahme des Amts ablehnte, konnte das Rechtsverfahren nicht abgeschlossen werden. Auf der Suche nach einer Lösung wurde schliesslich nach langen Verhandlungen mit der Hilfe Gottes die vorliegende Aussöhnung erzielt. Die vier Zugesetzten besiegeln die beiden gleichlautenden Ausfertigungen der Urkunde. Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug erklären, dass die "richtung und ubertrag" mit ihrer Zustimmung zustandegekommen ist, versprechen sie einzuhalten und siegeln ebenfalls. Dorsualregest von Stadtschreiber Hans Escher (um 1550): "Ein vertrag nach dem Zuerichkrieg, Wedischwil etc. halb, 1450."
Creation date(s):4/8/1450
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Kloster Kappel
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle zehn Siegel hängen.
City:Konstanz, Anlass von; Kappel (Zisterzienserkloster) (AO); Augsburg, Bürgermeister, Argun, Peter von; Österreich, Haus; Ravensburg, Bürgermeister, Humpis, Ital; Kappel (Zisterzienserkloster), Aussöhnung im Alten Zürichkrieg; Zürichkrieg, Alter, Schiedsprozess; Zürich, Ratsherr, Effinger, Heinrich; Zürich, Stadtschreiber, Cham, Rudolf von; Luzern, Ammann, alt, Goldschmid, Petermann; Schwyz, Landammann, Reding, Ital, d. J.; Eidgenossen; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Schiedsprozess; Zürich; Bern; Solothurn; Luzern; Uri; Schwyz; Unterwalden; Zug; Glarus; Zürich, Bündnis mit Österreich; Österreich, Herrschaft; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Abt; Zürich, Herrschaftsgebiet, eidgenössische Besetzung; Wädenswil, Johanniterhaus, Neutralisierung; Richterswil; Johanniterorden; Deutscher Orden, Meister in deutschen Landen; Zürichkrieg, Alter, Kriegskosten; Römisches Reich, Reichsstädte; Eidgenossenschaft, Bünde, Neubeschwörung; Zürich, Stadtschreiber, Escher, Hans, Dorsualregest; Römisches Reich, Truchsess, Pfalzgraf, Ludwig; Bayern, Herzog, Ludwig von; Konstanz, Vermittlungstag; Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Luzern, Schultheiss, Ammann, Rat und Bürger; Uri, Ammann, Rat und Landleute; Schwyz, Ammann, Rat und Landleute; Unterwalden, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Ammann, Rat und Bürger; Zug, Amt; Römisches Reich, Kurfürsten, Räte; Römisches Reich, Reichsstädte, Gesandte; Österreich, Herzog, Habsburg, Albrecht von; Österreich, Herzog, Habsburg, Sigmund von, Räte; Zürichkrieg, Alter, Begriff
Personenregister URStAZH:Argun, Peter von; Effinger, Heinrich, Ratsherr in Zürich; Cham, Rudolf von, Stadtschreiber von Zürich; Goldschmid, Petermann, Altammann von Luzern; Reding, Ital, d. J.; Habsburg, Albrecht von, Herzog; Habsburg, Sigmund von, Herzog; Humpis, Ital, Bürgermei

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: EA, Bd. 2, Beilage Nr. 26 (nach der Zweitausfertigung); Tschudi, Chronicon, Bd. 12 S. 186-191
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9529
Anmerkungen:Zweitausfertigung: StALU, URK 56/1091
Ferner Insert in URStAZH VII, Nr. 9557; Abschriften: StAZH A 150.1, Nr. 16, und StAZH B III 3, fol. 137 r - 140 v (Mangoldbuch, 1526); Teilabschrift: StAZH A 150.1 Nr. 18
Weblinks:StALU, URK 56/1091
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 504
 

Usage

End of term of protection:4/8/1470
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480213
 

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