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A 43.1.1, Nr. 7 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.08.20 (Dokument)
Archive plan context |
A 43.1.1, Nr. 6 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.07.11 (Dokument)
A 43.1.1, Nr. 7 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.08.20 (Dokument)
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Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 43.1.1, Nr. 7 |
Title: | Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg) |
Brief: | Bürgermeister, Rat und Zunftmeister sowie der Grosse Rat genannt die Zweihundert der Stadt Zurich erlassen einen Beschluss bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen. Wer seinen Hof oder seine Güter [während dem Krieg] bewirtschaften und nutzen konnte, hat auch die darauf lastenden Leibgedinge und Zinsen zu entrichten. - Wenn die eine Seite der Ansicht ist, die Güter seien genutzt worden, die andere Seite aber meint, die Güter seien nicht genutzt worden, sollen sie ihren Konflikt den drei von Bürgermeister und Rat delegierten [Zinsrichtern] Hans Schwend, Cuonrat von Chaum und Hans Sumerfogel vorlegen, deren Entscheid verbindlich ist. Wenn jemand mit dem Zins zu streng ist, sollen ebenfalls die drei [Zinsrichter] entscheiden. Wer beschwören kann, dass er die Güter nicht genutzt hat, muss auch nichts geben. - Wer als Leibgeding Güter nutzt, auf denen sich Häuser und Scheunen befanden, kann diese neu errichten, ist aber nicht dazu verpflichtet, weil sie in einem allgemeinen Landkrieg verbrannt sind. Er kann das Leibgeding auch dem Eigentümer des Grundstücks zurückgeben; andernfalls soll er es in Ehren halten. - Bei Höfen und Gütern innerhalb der Gerichte [d.h. des Territoriums der Stadt Zürich], die man wegen dem Krieg nicht bewirtschaften konnte, ab denen der Eigentümer aber eine Gült, ein Leibgeding oder einen Zins von 5 Prozent in Form von Kernen, Hafer, Wein oder Geld verkauft oder verliehen hat, welche wegen dem Krieg und der Not nicht entrichtet werden können, sollen beide Seiten mit den darauf bezüglichen Urkunden an die drei [Zinsrichter] gelangen, deren Entscheid verbindlich ist. - Bei Gütern, die mit mehr als einem Zins oder einer Gült in Form von Zinsen oder Leibgedingen belastet sind, und die wegen dem Krieg wüst liegen, so dass man sie nicht bewirtschaften kann, besteht keine Verpflichtung des nachrangigen Zinses gegenüber dem vorrangigen, weil für beide Krieg herrschte. - Wenn solche Güter wieder bewirtschaftet werden, soll zuerst der vorrangige Zins vollumfänglich entrichtet werden. Falls die Güter nicht mehr denselben Zins erbringen wie vor dem Krieg, soll das zulasten des nachrangigen Zinses gehen. - Wo jemand in böser Absicht auf die Bewirtschaftung solcher Güter verzichtet und meint, keinen Zins entrichten zu müssen, kann der Zinsnehmer den Fall vor die drei [Zinsrichter] bringen, deren Entscheid verbindlich ist. - Wenn der nachrangig Zinspflichtige meint, der vorrangig Zinspflichtige solle ihm helfen, die im Krieg verbrannten Häuser auf den fraglichen Gütern wieder zu errichten, dieser solches aber verweigert, soll der Fall ebenfalls vor die drei [Zinsrichter] gebracht werden, deren Entscheid verbindlich ist. - Wer sein Eigentum oder Lehen vor diesem Erlass aufgegeben hat, weil man von ihm den vollen Zins verlangt hat, kann sein Eigentum oder Lehen wieder in Besitz nehmen und sich diesem Erlass unterstellen. Er muss aber den, dem er es aufgegeben hat, für alles entschädigen, was dieser allenfalls bereits wiederaufgebaut hat. |
Creation date(s): | 8/20/1446 |
Creation date(s), remarks.: | uff sampstag vor sant Bartholomeus tag |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Aufzeichnung (Einzelblatt) |
Dimensions W x H (cm): | 32.0 x 43.0 |
Trägermaterial: | Pergament |
Language: | Deutsch |
City: | Zürichkrieg, Alter, Wiederaufbau; Zürichkrieg, Alter, Zerstörungen; Zürichkrieg, Alter, Zinsmoratorium; Zürichkrieg, Alter, Zinsrichter; Zürich, Schwend, Johans; Zürich, Bürger, Cham, Konrad von; Zürich, Bürger, Summervogel, Johans; Zürich, Bürgermeister, Rat und Grosser Rat |
Personenregister URStAZH: | Schwend, Johans; Cham, Konrad von; Summervogel, Johans |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 410, Bündel 1, Nr. 2 (vgl. KAT 36, S. 163) Nr. 33 |
Publikationen: | Edition: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 2, S. 40-43 (kombiniert mit dem Text von A 43.1.1, Nr. 6) Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9191 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 43.1.1, Nr. 7 |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: A 43.1.1, Nr. 6 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.07.11 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 8/20/1466 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479864 |
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