A 43.1.1, Nr. 6 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.07.11 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 43.1.1, Nr. 6
Title:Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg)
Brief:[Bürgermeister, Rat und Zunftmeister sowie der Grosse Rat genannt die Zweihundert der Stadt Zürich] erlassen einen Beschluss bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen.
Wer nach Ansicht der [drei] von Bürgermeister und Rat delegierten [Zinsrichter] seinen Hof oder seine Güter [während dem Krieg] bewirtschaften und nutzen konnte, hat auch die darauf lastenden Leibgedinge und Zinsen zu entrichten. - Wenn die eine Seite der Ansicht ist, die Güter seien genutzt worden, die andere Seite aber meint, die Güter seien nicht genutzt worden, sollen sie ihren Konflikt den drei [Zinsrichtern] vorlegen, deren Entscheid verbindlich ist. Wenn jemand mit dem Zins zu streng ist, sollen ebenfalls die drei [Zinsrichter] entscheiden. - Für den, der seine Güter nicht genutzt hat, gilt ein Zinsmoratorium (für Zinsen und Leibgedinge gleichermassen) bis zum Zeitpunkt, von dem an die Güter wieder genutzt werden. Dannzumal sollen zuerst die während des Moratoriums aufgelaufenen Zinsen entrichtet werden. - Wen diese Regelung zu hart trifft, der kann seine Güter samt Sicherheiten ("inbund"), sofern vorhanden, und aufgelaufenen Zinsen aufgeben. Wer seine Güter aber behält, soll sie in Ehren halten, damit die Zinsen und Leibgedinge wieder entrichtet werden können. - Wer als Leibgeding Güter nutzt, auf denen sich Häuser und Scheunen befanden, kann diese neu errichten, ist aber nicht dazu verpflichtet, weil sie in einem allgemeinen Landkrieg verbrannt sind. Er kann das Leibgeding auch dem Eigentümer des Grundstücks zurückgeben; andernfalls soll er es in Ehren halten. - Schulden bis zu 5 Pfund sollen nach Stadtrecht beglichen werden. Schulden von 5 bis 20 Pfund sollen in zwei gleichen Raten innert 6 Wochen und 2 Monaten beglichen werden, Schulden von 20 bis 100 Pfund in vier gleichen Raten innert 6 Wochen und 2, 4 und 6 Monaten. Wenn jemand dadurch in Schwierigkeiten gerät, kann er den Gläubiger drängen, eine Bürgschaft zu akzeptieren; besteht ein Gläubiger aber auf der Zahlung, kann er um die ganze Schuld gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen. Schulden von über 100 Pfund können ebenfalls eingefordert werden; bei Härtefällen sollen die drei [Zinsrichter] aber nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. - Bedingte Verkäufe, die mit einer speziellen Klausel wegen Krieg und anderen unvorhersehbaren Ereignissen vereinbart wurden, sind zu vollziehen. - Eigen, Erbschaften, Nahrungsmittel und Dienstbotenlöhne sind zu bezahlen.
Am Schluss Namensliste: Hagnower, [Johans] Swend, Studler (?), Tuenger (?), Syber (?) (ausser Schwend alle durchgestrichen).
Creation date(s):7/11/1446
Creation date(s), remarks.:uff mentag vor margarethe
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Aufzeichnung (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):22.5 x 31.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Konrad von Cham, Schreiber der Stadt Zürich, und ein zweiter Schreiber
Vermerke und Zusätze:Geldschuld (Dorsualvermerk; 15. Jh.)
City:Zürichkrieg, Alter, Zinsrichter; Zürichkrieg, Alter, Zinsmoratorium; Zürich, Schreiber, Cham, Konrad von, Handschrift; Zürich, Bürgermeister, Rat und Grosser Rat; Zürichkrieg, Alter, Wiederaufbau; Zürichkrieg, Alter, Zerstörungen; Zürich, Hagnauer; Zürich, Schwend, Johans; Zürich, Tünger; Zürich, Studler; Zürich, Siber
Personenregister URStAZH:Hagnauer; Schwend, Johans; Studler; Tünger; Siber

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 410, Bündel 1, Nr. 2 (vgl. KAT 36, S. 163)
Publikationen:Edition: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 2, S. 40-43 (kombiniert mit dem Text von A 43.11, Nr. 7)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9177
Level:Dokument
Ref. code AP:A 43.1.1, Nr. 6
 

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Related units of description:Siehe:
A 43.1.1, Nr. 7 Beschluss der Stadt Zürich bezüglich Zinsen, Leibgedinge, Reben, Äcker, Wiesen, Höfe, Zehnten, Gärten, Wälder und Fischenzen (Zinsmoratorium nach dem Alten Zürichkrieg), 1446.08.20 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:7/11/1466
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479820
 

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