C I, Nr. 1733 Zürcher Bericht über den Beginn der Schiedsverhandlungen in Kaiserstuhl ("Dis nachgeschriben ist uns von Zuerich zu Keyserstuol von der eidgenossen usswendig des rechten mit worten begegnet"), 1446.07.30 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1733
Title:Zürcher Bericht über den Beginn der Schiedsverhandlungen in Kaiserstuhl ("Dis nachgeschriben ist uns von Zuerich zu Keyserstuol von der eidgenossen usswendig des rechten mit worten begegnet")
Brief:Zürcher Bericht über den Beginn der Schiedsverhandlungen in Kaiserstuhl ("Dis nachgeschriben ist uns von Zuerich zu Keyserstuol von der eidgenossen usswendig des rechten mit worten begegnet"). Nach ihrer Ankunft in Kaiserstuhl am 28. Juli haben die Vertreter Zürichs anderntags die Eidgenossen gebeten, mit dem Beginn der Verhandlungen noch etwas zuzuwarten, weil noch mehr Städtevertreter erwartet wurden; dem Begehren wurde stattgegeben. Am 30. Juli begannen die Verhandlungen mit der Aufforderung an die Zugesetzen zur Eidleistung gemäss Anlassbrief [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9154], wobei die Zugesetzten vorgängig darum baten, erstens die Streitsache als Ganzes oder einzelne Punkte auch in Minne regeln zu können und ihnen zweitens für ihren Rechtsspruch nach Abschluss der Parteiverhandlungen eine Frist von zwei statt nur einem Monat einzuräumen. Die Vertreter Zürichs waren nach Beratung mit beiden Begehren einverstanden, die Vertreter der Eidgenossen dagegen lehnten die Fristverlängerung ab, worauf die Zugesetzten wenigstens erreichten, ihr Begehren bei Bedarf später noch einmal vorbringen zu dürfen. Anschliessend leisteten die Zugesetzten dem Redner von Zürich, Hans Wernher [Schnewli] zum Wyger [Weiher (Rat des Markgrafen von Baden)], den Eid und begannen mit dem Rechtsverfahren ("satztent sich in dz recht"). Erster Streitpunkt war das von beiden Parteien beanspruchte Recht, als erste klagen zu dürfen, wobei sich beide Seiten darauf beriefen, bei allen früheren Rechtstagen stets Kläger gewesen zu sein. Als sie die Frage den Zugesetzten zur rechtlichen Entscheidung übertragen wollten, baten die beiden Zürcher Zugesetzten die Vertreter Zürichs, freiwillig auf das Erstklagerecht zu verzichten, um einen Rechtsentscheid in dieser Frage zu vermeiden, zumal der Anlassbrief ja ausdrücklich beiden Parteien zu klagen erlaube; die Zürcher lenkten ein, mit dem Vorbehalt, dass ihr Verzicht allein der Förderung des Verfahrens diene und rechtlich folgenlos bleibe. Anschliessend stellten die Zugesetzten den Antrag, das Verfahren aus Zeit- und Kostengründen schriftlich durchzuführen, zumal lange mündliche Verhandlungen ohnehin verschriftlicht werden müssten. Die Eidgenossen baten nach Beratung darum, wenigstens ihre erste Klage mündlich vorbringen zu dürfen; die Zürcher wären zu einem rein schriftlichen Verfahren bereit gewesen. Als nächstes verlangten die Eidgenossen, ihre Klagepunkte einzeln zu verhandeln und zu verschriftlichen, während es die Zürcher für das Beste hielten, ihnen alles zusammen in schriftlicher Form zu übergeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Als auch diese Frage den Zugesetzten zur rechtlichen Entscheidung vorgelegt wurde, baten die beiden Zürcher Zugesetzten die Vertreter Zürichs erneut, einzulenken, um einen Rechtsentscheid in dieser Frage zu vermeiden; die Zürcher waren dazu wiederum bereit. Auf die Frage nach der Zahl der Verfahrensschritte wurden die Zürcher von den Zürcher Zugesetzten auf den Anlassbrief verwiesen, der vier Schritte vorsehe (Klage, Antwort, Rede und Nachrede). Nun brachten die Eidgenossen ihre erste Klage vor, auf die die Antwort der Zürcher, die Widerrede der Eidgenossen und die Nachrede der Zürcher folgte [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9187]. Als die Eidgenossen noch eine Beschliessung machen wollten, protestierten die Zürcher unter Verweis auf die zuvor erteilte Auskunft, worauf die Frage wiederum den Zugesetzten zur rechtlichen Entscheidung übertragen wurde, die die Vertreter Zürichs erneut dazu brachten, freiwillig in ein sechsstufiges Verfahren mit zusätzlicher Beschliessung jeder Partei einzuwilligen. Nachdem so die Eidgenossen zwei Klagen vorgebracht und in schriftlicher Form übergeben hatten [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9187-9188], verlangten die Zürcher vor ihren eigenen Klagen Auskunft darüber, ob die Eidgenossen später noch weitere Klagen vorbringen wollten. Auch diese Frage wurde den Zugesetzten zur rechtlichen Entscheidung vorgelegt, weil die Eidgenossen eine Auskunft verweigerten. Als die Zürcher auf ihrem Standpunktbeharrten, "giengent die eidgnossen freffenlich unerloupt uss der stuben und belibent uff ir meinung". Daraufhin baten die Zürcher Zugesetzten die Vertreter Zürichs ein weiteres [viertes] Mal, einzulenken und mit ihrer Klage zu beginnen, was diese schliesslich taten.
Creation date(s):7/30/1446
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Kaiserstuhl
Überlieferung:Einzelblatt und Doppelblatt
Trägermaterial:Papier
City:Konstanz, Anlass von; Kaiserstuhl (AO); Kaiserstuhl, Schiedsprozess; Eidgenossen; Zürichkrieg, Alter, Schiedsprozess; Römisches Reich, Reichsstädte, Gesandte; Zürich
Personenregister URStAZH:Schnewli zum Weiher, Hans Werner; Baden, Markgraf von, Rat, Schnewli zum Weiher, Hans Werner

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: EA, Bd. 2, Nr. 302a (mit ergänzenden Akten)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9184
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1733
 

Usage

End of term of protection:7/30/1466
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479827
 

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