A 27.5.5, Nr. 26 Ungehörige Reden gegen die Obrigkeit, Gotteslästerung und andere Verfehlungen, 1539.10 (Dossier)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 27.5.5, Nr. 26
Title:Ungehörige Reden gegen die Obrigkeit, Gotteslästerung und andere Verfehlungen
Brief:Anklagen gegen Rudolf Bluntschli und Rudolf Bär ab dem Albis und deren Verantwortung deswegen. Bluntschli wird vorgerworfen, er habe ein Gerichtsurteil Meiner Herren über ihn als falsch bezeichnet und dann gesagt: Doch, er habe zum Beispiel durch übermässiges Trinken, das ungestraft geblieben sei, Strafe verdient, und er nehme das ungerechte Urteil deswegen an. Im Wirtshaus zu Hedingen habe er über drei zusammengestellte Gläser mit Wein beim Trinken gesagt: Erstens das ist der Teufel. Zweitens das ist dessen Grossmutter, die lässt den Sohn nicht ertrinken. Und drittens ist das unser Herrgott, der lässt mir nichts geschehen. Sodann habe er zu Kappel gesagt, wenn Meine Herren über ihn so absprechen würden wie über seinen Bruder, dann müsste ihm das Leib und Gut kosten. Auch Rudolf Bär, genannt Metzger ab dem Albis, hat sich wegen ähnlicher Verfehlungen zu verantworten. So soll er unter anderem zu Kappel gesagt haben: Botz Wunden, wenn Meine Herren Meinrad Bluntschli das Seine absprechen, so würde ich, wenn ich an seiner Stelle wäre, es vor Gemeine Eidgenossen ziehen.
Mit einem Schreiben von Landvogt Lienhard Holzhalb zu Knonau, der auch die Klage eines Schuhmachers von Zug gegen Bluntschli erwähnt sowie Rutsch Stähli, den er noch nicht habe gefangennehmen können.
Inhalt und Form:Registraturtitel: Rutsch Bluntschlis und Rodolff Bären ob dem Albis Schmähen wider die Oberkeit und andere Misshandlungen, 1539.
Creation date(s):10/1539
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Vermerke und Zusätze:Rutsch Bluntschli und Rudi Bär, beide ab dem Albis. Wiewohl Meine Herren vor solcher beider Personen wegen gut Fug und Recht gehabt, zu ihnen zu richten nach Grösse ihres Verschuldens, das ihnen aber zu schwer worden wäre, so haben sie doch angesehen ihres ehrbarn Erbietens, dass sie nämlich solches nimmermehr tun, sondern sich gehorsam und still halten wollen, desgleichen etlicher biederer Freunde ernstliche Bitt, deren sie soviel genossen, dass sie aus Gnade wiederum ledig gelassen sind, nach Abtrag des Kostens auf sie gelaufen, doch heiter dabei Gewissheit, so sie mehr mit solchen Unfugen kommen, dass man ihnen Altes und Neues zusammenrechnen werde. Stadtschreiber. (Ratsurteil vom 22. Oktober 1539, Mittwoch nach Galli)

Weitere Angaben

Former reference codes:Kundschaften und Nachgänge, Trucke 5, Bündel 5, Nr. 26 (Kanzleiregister KAT 44, S. 137)
A 27.9, Nr. 48
Provenienz:Stadtkanzlei, Akten des Rates
Anmerkungen:Bruder von Rudolf Bluntschli: Meinrad Bluntschli. Erwähnt wird dessen umstrittener Kauf eines Holis von einem Frick, der von Meinen Herren rückgängig gemacht wurde.
Level:Dossier
Ref. code AP:A 27.5.5, Nr. 26
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 27.5.5, Nr. 7 Unerlaubte Kritik an einem Urteil Zürichs in einer Schuldsache, Teilnahme an einer Messe zu Merischwanden, 1539.07 (Dossier)
 

Usage

End of term of protection:10/31/1619
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4792534
 

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