A 27.2.2, Nr. 10 Gebrochener Eid, Zürcher Gebiet nicht mehr zu betreten; Misshandlung einer Frau, 1510.01 (Dossier)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 27.2.2, Nr. 10
Title:Gebrochener Eid, Zürcher Gebiet nicht mehr zu betreten; Misshandlung einer Frau
Brief:Kundschaften betreffend Anna Wetter und den verheirateten Hans Huber, den Schmid von Nänikon. Anna Wetter hatte geschworen, Zürcher Gebiet nicht mehr zu betreten, brach aber diesen Schwur und zog erneut in Ehebruch mit Hans Huber im Land herum. Sie begleitete Huber auch bis nach Chur, als dieser mit anderen Knechten in die Lombardei gegen Venedig in den Krieg zog. Nach der Rückkehr Hubers war sie erneut mit ihm zusammen, betrog ihn aber in Gfenn mit einem Knecht. Darauf misshandelte er sie und zwang sie bei Winterberg, sich nackt auszuziehen. Er zog sie an den Haaren durch den Schnee ins dortige Wirtshaus. Auch zwang er sie, ihm geschenktes Tuch zurückzugeben. In ihrer Lage, ohne jeden Beistand, hätte Anna Wetter wohl keine Klage erhoben, aber Hans Huber und dessen Begleiter, Heini Baumberger, machten die Sache selbst publik, weil sie sich ihrer Ansicht nach nicht verheimlichen liess.
Inhalt und Form:Registraturtitel: Heinrich Schmids von Nänicken gepflogene Gemeinsame mit der Anna Weterin, 1510.
Creation date(s):1/1510
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Schreiber:Auch: Jakob Haab (gest. 1515), Unterschreiber 1501-1515
Vermerke und Zusätze:Judicatum est. Anna Wetter wird auf Urfehde hin freigelassen. Sie hat geschworen, Zürcher Gerichte und Gebiet ohne obrigkeitliche Gnade und Erlaubnis nicht mehr zu betreten. Sie kann das Tuch, das ihr Schmid (Huber) gekauft hat, behalten. (Ratsurteil vom 16. Januar 1510, Actum Mittwoch nach Hilari vor Burgermeister Wyss und beiden Räten)
Heinrich Schmid wird auf die Fürbitten seiner Verwandtschaft und von Gemeinden am See, am Greifensee und anderswo auf Urfehde hin freigelassen. Mit ihm wird vor dem Rat gesprochen und ihm gesagt, wenn er wiederkomme, werde man ihn an Leib und Leben richten. Zusammen mit seinem Gesellen Heini Baumberger hat er alle Kosten zu tragen, die wegen Anna Wetter und ihm ergangen sind. (Ratsurteil vom 16. Januar 1510, Actum Mittwoch nach Hilari vor Burgermeister Wyss und beiden Räten)

Weitere Angaben

Former reference codes:Kundschaften und Nachgänge, Trucke 2, Bündel 2, Nr. 10 (Kanzleiregister KAT 44, S. 40)
A 27.1 (4), Nr. 263, 264
Provenienz:Stadtkanzlei, Akten des Rates
Level:Dossier
Ref. code AP:A 27.2.2, Nr. 10
 

Usage

End of term of protection:1/31/1590
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4688816
 

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