Title: | Verfügungen |
Inhalt und Form: | Gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 329), war die Direktion der öffentlichen Bauten Rekursinstanz für Anordnungen ihrer Ämter in Anwendung des Planungs- und Baugesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden waren.
Zudem entschied die Baudirektion als einzige Instanz Streitigkeiten über a) die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen für den Bau von Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, welche im Quartierplanverfahren festgesetzt wurden; b) die Inanspruchnahme privater Grundstücke, Bauten und Anlagen für im öffentlichen Interesse liegende nicht staatliche Einrichtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung; c) die Einleitung von Quartierplanverfahren.
Weiter konnten bei der Direktion der öffentlichen Bauten Aufsichtsbeschwerden erhoben werden, wenn andere Instanzen (Gemeinderäte, Baurekurskommissionen etc.) gegen das Planungs- und Baugesetz oder andere Rechte, wesentliche Verfahrensvorschriften oder gegen das öffentliche Interesse verstossen haben.
Die Falldossiers wurden vollständig übernommen. |
Creation date(s): | 1990 - 2003 |
Number: | 184 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4635787 |
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