Title: | Rekurse und Beschwerden |
Inhalt und Form: | Gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 329), werden Streitigkeiten in erster Instanz durch die Baurekurskommission entschieden. Anstelle der Baurekurskommission ist der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern angefochten sind: a) staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes; b) Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; c) Anordnungen über Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; d) Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht eingeleitet werden; e) Anordnungen von Direktionen in Anwendung dieses Gesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind.
Weiter entscheidet der Regierungsrat gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 332) als einzige Instanz Streitigkeiten über a) die Pflicht der Baudirektion zur Festsetzung von Planungszonen; b) die Pflicht der Baudirektion zur Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für andere als kommunale Anlagen; c) die Inanspruchnahme privater Grundstücke, Bauten und Anlagen für im öffentlichen Interesse liegende staatliche Einrichtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung.
Die Falldossiers wurden vollständig übernommen. |
Creation date(s): | 1993 - 1999 |
Number: | 257 |
Level: | Klasse |
|
Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4635733 |
|
Social Media |
Share | |
|