Title: | Aufnahme von Personen in die kantonale Heilanstalt Burghölzli oder Entlassung aus derselben |
Inhalt und Form: | Das Statthalteramt hatte die Möglichkeit, die Unterbringung einer Person in der kantonalen Heilanstalt Burghölzli selbst anzuordnen oder der zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen, wenn es der Auffassung war, dass diese Person wegen Geisteskrankheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für sich selber darstelle und dass auf andere Weise nicht für sie gesorgt werden könne. Zur Aufnahme eines Kranken ohne eigenes Begehren oder gegen dessen Willen war jeweils das Zeugnis eines Arztes notwendig, welches die psychische Krankheit und die Notwendigkeit der Anstaltsaufnahme bestätigte. Für die Entlassung der so eingewiesenen Personen aus der Anstalt war jeweils wiederum die Zustimmung des Statthalteramts erforderlich. Die rechtliche Grundlage dieses Verfahrens bildeten das Reglement für die kantonale Irrenheilanstalt Burghölzli bei Zürich vom 22.11.1879, der Artikel 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.12.1907 und das Reglement für die kantonale Heilanstalt Burghölzli, Zürich 8, vom 19.04.1934. Die hier verzeichneten Dossiers waren vom Statthalteramt in der Aktengruppe "Jahresakten der Korrespondenzen der allgemeinen Verwaltung des Statthalteramts und der Bezirksanwaltschaft" (Archivnummer I.1 f) aufbewahrt worden und gelangten zusammen mit dieser ins Staatsarchiv, wobei die Jahresakten bis zum Jahrgang 1957 vollständig übernommen wurden und von den folgenden Jahrgängen eine systematische Auswahl in Form jedes fünften Jahrgangs übernommen wurde. |
Creation date(s): | 1913 - 1929 |
Number: | 8 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4606500 |
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