Aufhebung von Konkubinatsverhältnissen, 1901-1948 (Klasse)

Archive plan context


Title:Aufhebung von Konkubinatsverhältnissen
Inhalt und Form:Gemäss Paragraph 646 des Privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich vom 04.09.1887 und Paragraph 123 des Einführungsgesetzes vom 02.04.1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch war das Konkubinat im Kanton Zürich verboten. Die Gemeinderäte waren verpflichtet, solche Verhältnisse dem Statthalteramt zu melden. Dieses erliess die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung der Konkubinatsverhältnisse unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams. Der Paragraph 123 wurde Anfang November 1972 nach einer kantonalen Volksabstimmung aufgehoben.
Die Dossiers enthalten in der Regel die Verzeigungsverfügungen der Gemeinderäte, die Polizeirapporte sowie die Einvernahmeprotokolle und Verfügungen des Statthalteramts. Bis Anfang der 1910er-Jahre sind meist nur die Mitteilungen der Gemeinderäte vorhanden.
Die Dossiers bilden eine Auswahl aller erledigten Fälle und stammen aus zwei verschiedenen Aktengruppen des Statthalteramts: Der grösste Teil war in der Aktengruppe "Konkubinate" (Archivnummer I.10 c) aufbewahrt worden. Diese Akten wurden vom Staatsarchiv bis zum Jahrgang 1943 vollständig übernommen. Der Rest entstammt der Aktengruppe "Jahresakten der Korrespondenzen der allgemeinen Verwaltung des Statthalteramts und der Bezirksanwaltschaft" (Archivnummer I.1 f). Diese Akten wurden vom Staatsarchiv bis zum Jahrgang 1957 vollständig übernommen; von den folgenden Jahrgängen wurde eine systematische Auswahl in Form jedes fünften Jahrgangs übernommen.
Creation date(s):1901 - 1948
Number:152
Level:Klasse
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4545706
 

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