W I 1, Nr. 2378 Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich entscheiden im Konflikt zwischen Johanns Schoenn (Johanniterorden) und dem Apotheker Hanns Ludwig, Bürger von Zürich, die bereits "me denn einest" an sie gelangt sind, dass [der Metzger] Ruodolff Oechem vor dem sogenannten Schwendenkeller im H

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 1, Nr. 2378
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich entscheiden im Konflikt zwischen Johanns Schoenn (Johanniterorden) und dem Apotheker Hanns Ludwig, Bürger von Zürich, die bereits "me denn einest" an sie gelangt sind, dass [der Metzger] Ruodolff Oechem vor dem sogenannten Schwendenkeller im Haus von Hans Ludwig an der Reichsstrasse [Wacht Linden 9], den er von Schön gemietet hat, inskünftig kein Feuer und keine Glut mehr machen darf, nachdem er (gemäss Aussage von Ludwig) dadurch an der Hausmauer grossen Schaden angerichtet hat, und eine derart grosse Rauchentwicklung entstanden ist, das niemand im Haus, namentlich aber im Zimmer über dem Keller, bleiben wollte. - Schön argumentierte, vor dem Keller sei auch schon früher Feuer gemacht worden, damit man braten konnte, während man Wein ausschenkte. Hätte Öhen von dem Verbot gewusst, hätte er den Keller nie gemietet. Ludwig machte geltend, er habe das Haus zu einem hohen Preis erworben und viel Geld daran verbaut. Wenn es bereits früher Feuer dort hatte, dann unter anderen Umständen (in "ander gestalt"), weil damals Haus und Keller denselben Besitzer hatten. - Auf Bitte von Ludwig wird eine Urkunde ausgestellt. Sekretsiegel der Stadt.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich entscheiden im Konflikt zwischen Johanns Schoenn (Johanniterorden) und dem Apotheker Hanns Ludwig, Bürger von Zürich, die bereits "me denn einest" an sie gelangt sind, dass [der Metzger] Ruodolff Oechem vor dem sogenannten Schwendenkeller im Haus von Hans Ludwig an der Reichsstrasse [Wacht Linden 9], den er von Schön gemietet hat, inskünftig kein Feuer und keine Glut mehr machen darf, nachdem er (gemäss Aussage von Ludwig) dadurch an der Hausmauer grossen Schaden angerichtet hat, und eine derart grosse Rauchentwicklung entstanden ist, das niemand im Haus, namentlich aber im Zimmer über dem Keller, bleiben wollte. - Schön argumentierte, vor dem Keller sei auch schon früher Feuer gemacht worden, damit man braten konnte, während man Wein ausschenkte. Hätte Öhen von dem Verbot gewusst, hätte er den Keller nie gemietet. Ludwig machte geltend, er habe das Haus zu einem hohen Preis erworben und viel Geld daran verbaut. Wenn es bereits früher Feuer dort hatte, dann unter anderen Umständen (in "ander gestalt"), weil damals Haus und Keller denselben Besitzer hatten. - Auf Bitte von Ludwig wird eine Urkunde ausgestellt. Sekretsiegel der Stadt.
Creation date(s):9/15/1444
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel fehlt
City:Zürich, Reichsstrasse; Wädenswil, Johanniterhaus, Konventbruder, Schön, Johans; Zürich, Wirtshaus; Zürich, Weinausschank; Zürich, Schwendenkeller; Zürich, Bürgermeister und Rat; Zürich, Apotheker, Ludwig, Hans; Zürich, Bürger, Ludwig, Hans; Zürich, Ludwig, Hans; Zürich, Metzger, Öhen, Rudolf
Personenregister URStAZH:Ludwig, Hans; Öhen, Rudolf; Schön, Johans, Johanniter

Weitere Angaben

Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich; Ablieferung von 1897 (Depositum)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 9050
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 1, Nr. 2378
 

Usage

End of term of protection:9/15/1524
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=435599
 

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