C II 3, Nr. 154 Die Gebrüder Ffridrich und Herdaegen von Hunwile versprechen, dass sie ihren beiden Brüdern Herman und Heinrich von Hinwil, die, nachdem sie von Graf Hug von Montfort, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen, in den Johanniterorden aufgenommen worden sind, auf ihre Erbansp

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 3, Nr. 154
Title:Die Gebrüder Ffridrich und Herdaegen von Hunwile versprechen, dass sie ihren beiden Brüdern Herman und Heinrich von Hinwil, die, nachdem sie von Graf Hug von Montfort, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen, in den Johanniterorden aufgenommen worden sind, auf ihre Erbansprüche verzichtet haben, inskünftig jährlich auf Martinstag ein Leibgeding von je 50 Pfund Zürcher Münze ausrichten wollen, wofür sie als Unterpfand namentlich genannte Zehnten und Güter einsetzen (Zehnt von Teylang [Theilingen], gilt 20 Malter; Zehnt von Neschwil, gilt 13 Malter; Zehnt von Tettenriet [Dettenried], gilt 4 Malter; Friedrichs Anteil am Zehnt von Russikon, gilt 18 Stuck; den Hof zu Pfaeffikon, gilt 13 Stuck). Als Mitgülten stellen sie Ritter Albrecht von Landemberg von der Breitenlandemberg und Caspar von Bonstetten, ihre Vettern und "fründe", die beim Ausbleiben des Leibgedings auf Mahnung hin innert 8 Tagen in Rapperschwil oder Winterthur in einem Wirtshaus persönlich (oder bei berechtiger Not stellvertretend durch einen Knecht) mit einem Pferd Giselschaft zu leisten haben, bis das Leibgeding ausbezahlt ist und die den beiden Hinwilern entstandenen Unkosten beglichen sind. Unterbleibt die Auszahlung, können die beiden Hinwiler auch auf alle übrigen Güter ihrer beiden Brüder greifen. Stirbt ein Mitgülter oder scheidet er aus, so ist er zu ersetzen. Lässt sich das Leibgeding mit den eingesetzten Gütern nicht mehr finanzieren, sind zusätzliche Einkünfte bereitzustellen. Den beiden Hinwilern vorbehalten bleibt das mütterliche Erbe. Stirbt einer der beiden, reduziert sich das Leibgeding auf 70 Pfund, stirbt auch der zweite, entfallen die Zahlungen ganz. Die beiden Mitgülter verpflichten sich eidlich, den sie betreffenden Bestimmungen nachzukommen. Friedrich und Herdegen von Hinwil und die beiden Mitgülter siegeln.
Brief:Die Gebrüder Ffridrich und Herdaegen von Hunwile versprechen, dass sie ihren beiden Brüdern Herman und Heinrich von Hinwil, die, nachdem sie von Graf Hug von Montfort, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen, in den Johanniterorden aufgenommen worden sind, auf ihre Erbansprüche verzichtet haben, inskünftig jährlich auf Martinstag ein Leibgeding von je 50 Pfund Zürcher Münze ausrichten wollen, wofür sie als Unterpfand namentlich genannte Zehnten und Güter einsetzen (Zehnt von Teylang [Theilingen], gilt 20 Malter; Zehnt von Neschwil, gilt 13 Malter; Zehnt von Tettenriet [Dettenried], gilt 4 Malter; Friedrichs Anteil am Zehnt von Russikon, gilt 18 Stuck; den Hof zu Pfaeffikon, gilt 13 Stuck). Als Mitgülten stellen sie Ritter Albrecht von Landemberg von der Breitenlandemberg und Caspar von Bonstetten, ihre Vettern und "fründe", die beim Ausbleiben des Leibgedings auf Mahnung hin innert 8 Tagen in Rapperschwil oder Winterthur in einem Wirtshaus persönlich (oder bei berechtiger Not stellvertretend durch einen Knecht) mit einem Pferd Giselschaft zu leisten haben, bis das Leibgeding ausbezahlt ist und die den beiden Hinwilern entstandenen Unkosten beglichen sind. Unterbleibt die Auszahlung, können die beiden Hinwiler auch auf alle übrigen Güter ihrer beiden Brüder greifen. Stirbt ein Mitgülter oder scheidet er aus, so ist er zu ersetzen. Lässt sich das Leibgeding mit den eingesetzten Gütern nicht mehr finanzieren, sind zusätzliche Einkünfte bereitzustellen. Den beiden Hinwilern vorbehalten bleibt das mütterliche Erbe. Stirbt einer der beiden, reduziert sich das Leibgeding auf 70 Pfund, stirbt auch der zweite, entfallen die Zahlungen ganz. Die beiden Mitgülter verpflichten sich eidlich, den sie betreffenden Bestimmungen nachzukommen. Friedrich und Herdegen von Hinwil und die beiden Mitgülter siegeln.
Creation date(s):4/27/1439
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle vier Siegel fehlen.
City:Rapperswil, Giselschaft; Dettenried siehe Weisslingen, Dettenried; Weisslingen, Neschwil, Zehnt; Neschwil siehe Weisslingen, Neschwil; Theilingen siehe Weisslingen, Theilingen; Weisslingen, Theilingen, Zehnt; Deutsche Lande, Johanniter, Hochmeister, Montfort, Hugo von, Graf; Bubikon (Johanniterhaus), Bruder, Hinwil, Hermann von; Weisslingen, Dettenried, Zehnt; Russikon, Zehnt; Bubikon (Johanniterhaus), Bruder, Hinwil, Heinrich von; Pfäffikon, Hof; Bubikon (Johanniterhaus), Leibgeding; Winterthur, Wirtshaus; Rapperswil, Wirtshaus; Winterthur, Giselschaft
Personenregister URStAZH:Bonstetten, Kaspar von; Hinwil, Friedrich von; Hinwil, Heinrich von, Johanniter; Hinwil, Herdegen von; Hinwil, Hermann von, Johanniter; Landenberg, Breitenlandenberg, Albrecht von, Ritter; Montfort, Hugo von, Graf, Johanniterhochmeister

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8414
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 3, Nr. 154
 

Usage

End of term of protection:4/27/1469
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434983
 

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