C II 3, Nr. 153 Die Gebrüder Jacob und Ruodolff Brun von Zurich beurkunden, dass sie für das Seelenheil ihres Vaters, Johanniterbruder Ruodolff Brun, und ihrer Mutter Johanna von Klingen sowie für das ihrer übrigen Vorfahren und ihr eigenes für die Zeit nach ihrem Tod einen Zins von je 2 Pfund Hal

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 3, Nr. 153
Title:Die Gebrüder Jacob und Ruodolff Brun von Zurich beurkunden, dass sie für das Seelenheil ihres Vaters, Johanniterbruder Ruodolff Brun, und ihrer Mutter Johanna von Klingen sowie für das ihrer übrigen Vorfahren und ihr eigenes für die Zeit nach ihrem Tod einen Zins von je 2 Pfund Haller an den Tisch, den man Seelgerät nennt, des Ordenshauses Buobikon gestiftet haben. Der Zins soll, bis er auf ein bestimmtes Gut gelegt wird, auf dem gesamten Nachlass der Brüder haften. Die Jahrzeit soll jährlich am Montag nach der Osterwoche mit Vigil und Seelmesse begangen werden, und dabei soll der Seelmeister mit den 4 Pfund jeden Priester, der Messe liest, mit 3 Schilling Haller und jeden Ritterbruder mit 18 Haller entschädigen (bzw. solange nur 2 Pfund zur Verfügung stehen mit den halben Beträgen). Die Erben können den Zins mit 40 Pfund Haller ablösen, für welchen Betrag der Komtur oder der Seelmeister dann einen anderen Zins zu erwerben hat. Die beiden Brüder siegeln.
Brief:Die Gebrüder Jacob und Ruodolff Brun von Zurich beurkunden, dass sie für das Seelenheil ihres Vaters, Johanniterbruder Ruodolff Brun, und ihrer Mutter Johanna von Klingen sowie für das ihrer übrigen Vorfahren und ihr eigenes für die Zeit nach ihrem Tod einen Zins von je 2 Pfund Haller an den Tisch, den man Seelgerät nennt, des Ordenshauses Buobikon gestiftet haben. Der Zins soll, bis er auf ein bestimmtes Gut gelegt wird, auf dem gesamten Nachlass der Brüder haften. Die Jahrzeit soll jährlich am Montag nach der Osterwoche mit Vigil und Seelmesse begangen werden, und dabei soll der Seelmeister mit den 4 Pfund jeden Priester, der Messe liest, mit 3 Schilling Haller und jeden Ritterbruder mit 18 Haller entschädigen (bzw. solange nur 2 Pfund zur Verfügung stehen mit den halben Beträgen). Die Erben können den Zins mit 40 Pfund Haller ablösen, für welchen Betrag der Komtur oder der Seelmeister dann einen anderen Zins zu erwerben hat. Die beiden Brüder siegeln.
Creation date(s):1/15/1439
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Beide Siegel fehlen.
City:Zürich, Brun, Rudolf; Zürich, Brun, Jakob; Bubikon (Johanniterhaus), Bruder, Brun, Rudolf; Bubikon (Johanniterhaus), Seelgerät; Bubikon (Johanniterhaus), Jahrzeit; Bubikon (Johanniterhaus), Seelmeister; Bubikon (Johanniterhaus), Brüder
Personenregister URStAZH:Brun, Jakob; Brun, Rudolf; Brun, Rudolf, Johanniter; Hohenklingen, Johanna von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8365
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 3, Nr. 153
 

Usage

End of term of protection:1/15/1469
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434945
 

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