C I, Nr. 706 Abt Johanns von Rinouw beurkundet, dass er ein Burgrecht mit der Stadt Zurich abgeschlossen hat, das ohne seine oder seiner Nachfolger Zustimmung nicht länger als 10 Jahre gültig sein soll. Im Burgrecht eingeschlossen sind Kloster und Stadt Rinouw mit allen Leuten und Gütern, die dies

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 706
Title:Abt Johanns von Rinouw beurkundet, dass er ein Burgrecht mit der Stadt Zurich abgeschlossen hat, das ohne seine oder seiner Nachfolger Zustimmung nicht länger als 10 Jahre gültig sein soll. Im Burgrecht eingeschlossen sind Kloster und Stadt Rinouw mit allen Leuten und Gütern, die diesseits des Rins in den Gebieten Zurichs liegen. Die Leute wollen der Stadt dienen und gehorsam sein wie eingesessene Bürger. Kloster und Stadt stehen den Zürchern offen. Die Einwohner der Stadt Rinouw haben Zürich keinen Kriegsdienst zu leisten, können es aber freiwillig tun und sollen für das Schloss [Balm] besorgt sein. Ausdrücklich ausgenommen vom Burgrecht sind alle Leute und Güter, die jenseits des Rins liegen, einschliesslich Schloss Balm. Bei Rechtsstreiten um nichtgeistliche Belange hat der Abt auf Rechtgebote auf die Zürcher einzugehen. Er kann Botschaften in Zürich anfordern, jedoch auf eigene Kosten. Vorbehalten bleibt alles, was geistliche Belange und den [Benediktiner]orden betrifft. Zürich soll für den Bereich diesseits des Rins Schutz und Schirm gewähren. Jährlich am Martinstag ist eine Steuer von 5 Rheinischen Gulden zu entrichten; andere Steuern dürfen die Zürcher nicht auferlegen. Zürich behält sich das Römische Reich und alle früher geschlossenen Bünde und Burgrechte sowie alle "alt sachen" des Klosters vor; der Abt behält sich das Römische Reich, den Orden und alle geistlichen Belange sowie das mit Schaffhausen abgeschlossene Burgrecht vor. Der Abt siegelt. [Das Burgrecht wurde vorzeitig (mutmasslich im Jahr 1443) wieder aufgelöst, vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 9087.]
Brief:Abt Johanns von Rinouw beurkundet, dass er ein Burgrecht mit der Stadt Zurich abgeschlossen hat, das ohne seine oder seiner Nachfolger Zustimmung nicht länger als 10 Jahre gültig sein soll. Im Burgrecht eingeschlossen sind Kloster und Stadt Rinouw mit allen Leuten und Gütern, die diesseits des Rins in den Gebieten Zurichs liegen. Die Leute wollen der Stadt dienen und gehorsam sein wie eingesessene Bürger. Kloster und Stadt stehen den Zürchern offen. Die Einwohner der Stadt Rinouw haben Zürich keinen Kriegsdienst zu leisten, können es aber freiwillig tun und sollen für das Schloss [Balm] besorgt sein. Ausdrücklich ausgenommen vom Burgrecht sind alle Leute und Güter, die jenseits des Rins liegen, einschliesslich Schloss Balm. Bei Rechtsstreiten um nichtgeistliche Belange hat der Abt auf Rechtgebote auf die Zürcher einzugehen. Er kann Botschaften in Zürich anfordern, jedoch auf eigene Kosten. Vorbehalten bleibt alles, was geistliche Belange und den [Benediktiner]orden betrifft. Zürich soll für den Bereich diesseits des Rins Schutz und Schirm gewähren. Jährlich am Martinstag ist eine Steuer von 5 Rheinischen Gulden zu entrichten; andere Steuern dürfen die Zürcher nicht auferlegen. Zürich behält sich das Römische Reich und alle früher geschlossenen Bünde und Burgrechte sowie alle "alt sachen" des Klosters vor; der Abt behält sich das Römische Reich, den Orden und alle geistlichen Belange sowie das mit Schaffhausen abgeschlossene Burgrecht vor. Der Abt siegelt. [Das Burgrecht wurde vorzeitig (mutmasslich im Jahr 1443) wieder aufgelöst, vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 9087.]
Creation date(s):1/25/1438
Creation date(s), remarks.:Paulus Bekehrung
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Hand der Zürcher Kanzlei
Siegel:Siegel hängt
City:Benediktinerorden; Rheinau (Benediktinerkloster), Grundbesitz südlich und nördlich des Rheins; Römisches Reich; Schaffhausen, Burgrecht mit dem Kloster Rheinau; Rhein, als Grenze; Zürich, Burgrecht, Rheinau, Kloster und Stadt; Rheinau, Stadt, Burgrecht in Zürich; Rheinau (Benediktinerkloster), Burgrecht in Schaffhausen; Zürich; Rheinau (Benediktinerkloster), Abt, Kummer, Johans; Rheinau (Benediktinerkloster), Burgrecht in Zürich; Lottstetten, Balm, Schloss
Personenregister URStAZH:Kummer, Johans, Abt von Rheinau

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8213; Steuerbücher Zürich, Bd. 7, S. 279, Nr. 91
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 706
 

Usage

End of term of protection:1/25/1518
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434799
 

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