A 55.1 Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich schlagen angesichts der Zeitumstände und der Kornteuerung vor, dass in der ganzen Eidgenossenschaft Korn nur auf öffentlichen Märkten gekauft werden darf und jeglicher Zwischenhandel verboten wird. Zürichs Bürger ob dem Walensew und die Leute in der Ma

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 55.1
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich schlagen angesichts der Zeitumstände und der Kornteuerung vor, dass in der ganzen Eidgenossenschaft Korn nur auf öffentlichen Märkten gekauft werden darf und jeglicher Zwischenhandel verboten wird. Zürichs Bürger ob dem Walensew und die Leute in der March, von Einsideln und von Glarus dürfen 4 Stuck pro Woche kaufen, aber ausschliesslich für den Eigengebrauch und nicht auf Vorrat. Bäcker [an den genannten Orten] können 6 Stuck pro Woche kaufen, sie dürfen das Brot aber nicht ausserhalb ihres Ladens verkaufen. Die Leute des verstorbenen Grafen von Toggenburg und die Leute im Gastal sind vom Kornkauf in Zürich ausgeschlossen, sie dürfen aber ausserhalb der Eidgenossenschaft gekauftes Korn wie bisher durch das Zürcher Territorium führen, wenn es für den Eigengebrauch bestimmt ist. Die Leute ob dem Walensew, von Glarus, in der March und von Utznang dürfen ausserhalb der Eidgenossenschaft gekauftes Korn im Umfang eines Jahresbedarfs durch das Zürcher Territorium führen. Lutzern und Zug sowie Bern sollen ähnliche Verordnungen erlassen. - Auf Wunsch des Grossen Rats wird zusätzlich unter Nachbarn der Verkauf von 2 Stuck Korn für den Eigengebrauch erlaubt.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich schlagen angesichts der Zeitumstände und der Kornteuerung vor, dass in der ganzen Eidgenossenschaft Korn nur auf öffentlichen Märkten gekauft werden darf und jeglicher Zwischenhandel verboten wird. Zürichs Bürger ob dem Walensew und die Leute in der March, von Einsideln und von Glarus dürfen 4 Stuck pro Woche kaufen, aber ausschliesslich für den Eigengebrauch und nicht auf Vorrat. Bäcker [an den genannten Orten] können 6 Stuck pro Woche kaufen, sie dürfen das Brot aber nicht ausserhalb ihres Ladens verkaufen. Die Leute des verstorbenen Grafen von Toggenburg und die Leute im Gastal sind vom Kornkauf in Zürich ausgeschlossen, sie dürfen aber ausserhalb der Eidgenossenschaft gekauftes Korn wie bisher durch das Zürcher Territorium führen, wenn es für den Eigengebrauch bestimmt ist. Die Leute ob dem Walensew, von Glarus, in der March und von Utznang dürfen ausserhalb der Eidgenossenschaft gekauftes Korn im Umfang eines Jahresbedarfs durch das Zürcher Territorium führen. Lutzern und Zug sowie Bern sollen ähnliche Verordnungen erlassen. - Auf Wunsch des Grossen Rats wird zusätzlich unter Nachbarn der Verkauf von 2 Stuck Korn für den Eigengebrauch erlaubt.
Creation date(s):9/17/1437
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Entwurf, Überschrift: "Jesus Christus Maria", und (teilweise abweichende) Reinschrift
Trägermaterial:Papier
Schreiber:Michael Stebler, Stadtschreiber von Zürich (Entwurf und Schlussvermerk in der Reinschrift; Reinschrift selbst von anderer Hand)
City:Bern, Kornhandel; Zürich, Stadtschreiber, Stebler, Michael, Handschrift; Zürich, Bürgermeister und Rat; Eidgenossenschaft, Kornhandel; Zürich, Burgrecht mit Sarganserland; Sarganserland (auch Oberland), Kornkauf; March, Kornkauf; Einsiedeln, Kornkauf; Glarus, Kornkauf; Gaster, Kornkauf; Uznach, Kornversorgung; Luzern, Kornhandel; Zug, Kornhandel; Zürich, Kornhandel
Personenregister URStAZH:Toggenburg, Friedrich von, Graf

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: QZWG, Bd. 1, Nr. 925 (mit Nachweis der Abweichungen)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8149
Level:Dokument
Ref. code AP:A 55.1
 

Usage

End of term of protection:9/17/1457
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434735
 

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