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C I, Nr. 1740 Auszug aus den Parteiverhandlungen zum Spruch vom 9. März 1437 im Konflikt zwischen Zürich und seiner Mitbürgerin Gräfin Elisabeth von Toggenburg einerseits und Schwyz und Glarus anderseits, 1437.02.23-1437.03.09 (Dokument)
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 1740 |
Title: | Auszug aus den Parteiverhandlungen zum Spruch vom 9. März 1437 im Konflikt zwischen Zürich und seiner Mitbürgerin Gräfin Elisabeth von Toggenburg einerseits und Schwyz und Glarus anderseits |
Brief: | Auszug aus den Parteiverhandlungen zum Spruch vom 9. März 1437 [URStAZH, Bd. 6, Nr. 8077] im Konflikt zwischen Zürich und seiner Mitbürgerin Gräfin Elisabeth von Toggenburg einerseits und Schwyz und Glarus anderseits (Klage von Switz und Glarus gegen Zurich wegen Verletzung des Waffenstillstands). - Schwyz und Glarus klagen gegen Zürich (nachdem die Zürcher mehrere Klagen gegen sie erhoben und sie dabei namentlich der Verletzung des Waffenstillstands bezichtigt haben), dass man sie als "meineidig boeswicht und schelmen" der Nichteinhaltung des Waffenstillstands und der Bünde bezichtigt und als "recht boeswicht und kuegehiger" beschimpft habe, und dass ihr Ammann Reding als "meineider schelm" und "boeswicht" verleumdet, seine Hinrichtung auf dem Rad gefordert und er mit Erishouubt verglichen worden sei (so wie man Erishaupt [1393, vgl. URStAZH, Bd. 3, Nr. 3722] nach Ure geschickt hat, solle man Reding nach Zürich ausliefern), womit die Zürcher den Waffenstillstand verletzt haben. Zudem enthalten die Zürcher den Leuten von Schwyz und Glarus Ziger, Käse und Korn sowie Transportgefässe für Fische vor, den Leuten von Glarus im speziellen auch Wein. Auch wurde den Gesandten von Schwyz und Glarus auf dem Weg ins Oberland der Zugang zu Walenstad verwehrt. - Die Zürcher erklären in ihrer Antwort, der Waffenstillstand verbietet nach ihrem Verständnis das Reden nicht, ansonsten auch sie wegen vieler Schimpfreden klagen könnten. Die fraglichen Äusserungen mögen gemacht worden sein, aber nicht im Auftrag vom Rat oder "gewalt" Zürichs. Von Beschimpfungen als "kuegehiger" im speziellen ist ihnen nichts bekannt, derartige Äusserungen werde man aber, sollten sie vorkommen, in jedem Fall bestrafen. Auch die Äusserungen gegen Reding sind nicht von Vertretern der Herrschaftsgewalt ausgegangen (obwohl die Meinung herrscht, die ganze Auseinandersetzung verdanke man mehrheitlich Reding), sondern von irgendwelchen Leuten, die man nicht alle "meistern" kann; Vergleichbares ist auch Bürgermeister Ritter Rudolf Stuss und anderen Ratsherren widerfahren, ohne dass man annimmt, die Herren von Switz hätten es veranlasst. - Nachdem man auf Bitten der Vermittler des Waffenstillstands den Verkauf von Ziger und Käse im Zürcher Gebiet zugelassen hat, hält man sich auch an die Abmachung; die entsprechende Klage ist deshalb unberechtigt. Den Vorfall wegen der Fischgelte bedauert man, war aber der Meinung, die Sache sei gütlich geregelt, zumal es um einen Schaden von höchstens 1 Schilling Haller geht. Die Klage wegen dem Wein ist unberechtigt, ebenso jene wegen Walenstadt, wo die Gesandten von Schwyz und Glarus im Städtchen waren, als die Walenstädter gegen die über die Letzinen vorrückenden Glarner ausgezogen waren. - Schwyz und Glarus beharren in ihrer Replik (Widerrede) auf ihren Klagepunkten und sind bereit, deswegen Kundschaften einzuholen [Kundschaften betreffend Glarus vgl. Tschudi, Chronicon X S. 86]. - Die Zürcher bekräftigen in ihrer Duplik (Nachrede) ihre Argumentation (namentlich kann es nicht sein, dass wegen Äusserungen von zwei oder drei Personen die ganze Gemeinde und der "gewalt" von Zürich den Waffenstillstand gebrochen haben sollen). |
Creation date(s): | 2/23/1437 - 3/9/1437 |
Creation date(s), remarks.: | Undatiert, zwischen 23. Februar und 9. März 1437. |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Trägermaterial: | Papier, vier Doppelblätter, 4 Doppelblätter. S. 1-3 (Klage) von erster, S. 9 (Widerrede) von zweiter Hand, S. 5-7 (Antwort) und 13-14 (Nachrede) von der Hand von Stadtschreiber Michael Stebler |
Schreiber: | Michael Stebler, Stadtschreiber von Zürich |
City: | Glarus; Sarganserland (auch Oberland); Zürich, Bürgermeister, Stüssi, Rudolf, Ritter; Zürich, Ratsherren; Glarus, Landleute; Walenstadt, Letzi; Zürich, Herrschaftsgebiet; Zürich, Gemeinde; Walenstadt; Schwyz, Milchprodukte; Eidgenossenschaft, Bünde; Schwyz, Kuhschweizerspott; Schwyz, Ammann, Reding, Ital; Zürich, Erishaupt; Zürich; Glarus, Milchprodukte; Schwyz, Gesandte; Glarus, Gesandte; Schwyz; Zürich, Burgrecht, Toggenburg, Elisabeth von; Zürich; Zürich, Stadtschreiber, Stebler, Michael, Handschrift; Uri |
Personenregister URStAZH: | Reding, Ital d. Ä., Landammann von Schwyz; Stüssi, Rudolf, Ritter, Bürgermeister von Zürich; Toggenburg, Elisabeth von, Gräfin, geborene von Matsch |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Teiledition: Tschudi, Chronicon, Bd. 10, S. 84f. Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8076 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 1740 |
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Usage |
End of term of protection: | 3/9/1517 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434673 |
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