C I, Nr. 1551 Herzog Fridreich der Ältere von Oesterreich schreibt an den Grossen und Kleinen Rat von Zürich, dass - nachdem er mit ihnen wegen seiner Leute im Sanganserlannd bereits korrespondiert hat - die Zürcher jetzt seine Leute zu Walestat und in der Umgebung in Eid genommen haben, obwohl es

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1551
Title:Herzog Fridreich der Ältere von Oesterreich schreibt an den Grossen und Kleinen Rat von Zürich, dass - nachdem er mit ihnen wegen seiner Leute im Sanganserlannd bereits korrespondiert hat - die Zürcher jetzt seine Leute zu Walestat und in der Umgebung in Eid genommen haben, obwohl es gegen allgemeines Recht und kaiserliche Gesetze verstösst, Untertanen eines anderen Herrn ohne dessen Zustimmung in Eid zu nehmen. Aufforderung zur Eidentlassung. Das von Zürich beanspruchte Pfandauslösungsrecht an Wynndekg, Wesen und Gastal ist ihm nicht bekannt, zumal diese Gebiete nie von den Massnahmen des Kaisers [im Jahr 1415] betroffen waren. Jedenfalls hat er die Gebiete nach dem Tod des Grafen von Tokchemburg rechtmässig an sich gelöst. Rechtgebot in der Streitfrage auf das Konzil zu Basel, den Kaiser oder eine andere Instanz. Kanzleivermerk: Dominus dux in consilio.
Brief:Herzog Fridreich der Ältere von Oesterreich schreibt an den Grossen und Kleinen Rat von Zürich, dass - nachdem er mit ihnen wegen seiner Leute im Sanganserlannd bereits korrespondiert hat - die Zürcher jetzt seine Leute zu Walestat und in der Umgebung in Eid genommen haben, obwohl es gegen allgemeines Recht und kaiserliche Gesetze verstösst, Untertanen eines anderen Herrn ohne dessen Zustimmung in Eid zu nehmen. Aufforderung zur Eidentlassung. Das von Zürich beanspruchte Pfandauslösungsrecht an Wynndekg, Wesen und Gastal ist ihm nicht bekannt, zumal diese Gebiete nie von den Massnahmen des Kaisers [im Jahr 1415] betroffen waren. Jedenfalls hat er die Gebiete nach dem Tod des Grafen von Tokchemburg rechtmässig an sich gelöst. Rechtgebot in der Streitfrage auf das Konzil zu Basel, den Kaiser oder eine andere Instanz. Kanzleivermerk: Dominus dux in consilio.
Creation date(s):12/28/1436
Creation date(s), remarks.:Nativitätsstil (an der kyndlein tag anno tricesimo septimo)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Innsbruck
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Papier
Siegel:Spuren des aussen aufgedrückten Siegels.
City:Innsbruck (AO); Zürichkrieg, Alter, Rechtgebot; Sarganserland (auch Oberland), Leute; Zürich, Rat; Zürich, Burgrecht mit Sarganserland; Römisches Reich, Recht; Walenstadt, Leute; Windegg, Herrschaft; Zürich, Ab Bühl, Heini; Weesen; Römisches Reich, Kaiser; Basel, Konzil, Vermittler in Konflikten; Römisches Reich, Kaiser, Luxemburg, Sigismund von; Gaster, Herrschaft
Personenregister URStAZH:Habsburg, Friedrich von, der Ältere, Herzog; Luxemburg, Sigismund von, Römischer Kaiser; Toggenburg, Friedrich von, Graf

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8026; Erwähnung: SSRQ SG III/2/1, Nr. 47, Bem. 4
Nachweis: Largiadèr, Natal- und Circumcisionsstil, S. 456
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1551
 

Usage

End of term of protection:12/28/1516
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434631
 

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