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C I, Nr. 1530 Zürcher Darstellung des Konflikts mit Schwyz und Glarus um das Toggenburger Erbe, vermutlich zuhanden der eidgenössischen Vermittler, 1437.01.01 (ca.) (Dokument)
Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 1530 |
Title: | Zürcher Darstellung des Konflikts mit Schwyz und Glarus um das Toggenburger Erbe, vermutlich zuhanden der eidgenössischen Vermittler |
Brief: | Zürcher Darstellung des Konflikts mit Schwyz und Glarus um das Toggenburger Erbe, vermutlich zuhanden der eidgenössischen Vermittler. Einleitende Überlegungen über den territorialen Zuwachs der Eidgenossenschaft, namentlich im letzten Krieg des Kaisers [Sigmund] gegen Herzog Fridrich von Oesterrich [im Jahr 1415], in dem die Zürcher um zahlreiche Privilegien für die Eidgenossen besorgt waren und in dessen Folge sie - damit die Herrschaft Oesterrich auf Distanz gehalten werden konnte - Schloss Kyburg und das Lösungsrecht an Windegg, Wesen und am Gastal erworben haben, alles zu "sterkung gemeiner eidgnosschaft". Graf Fridrich von Toggemburg, Bürger von Zürich, wollte die Pfandauslösung von Windegg zu Lebzeiten nicht gestatten, doch vertrauten die Zürcher angesichts ihres Lösungsrechts und angesichts ihrer vielfältigen Dienste für den Toggenburger in der Auseinandersetzung mit der Herrschaft Oesterrich, mit Graf Wilhalm von [Montfort zu] Bregentz und mit den Appenzellern auf die Auslösung nach seinem Tod. Die Zürcher hatten an Verhandlungen in Raperswil unter Vermittlung von Gesandten von Bern und Switz zudem erreicht, dass der Graf, weil kinderlos, einen Erben bestimmte, der das mit ihnen geschlossene Burgrecht nach seinem Tod erfüllen sollte. König [Sigmund] erteilte ihm hierzu die Erlaubnis, die er ihm als Kaiser nochmals bestätigte. Daraufhin setzte Graf Fridrich seine Ehefrau Elizbeth von Toggemburg, geborene von Maetsch, zur Alleinerbin ein und hat dies bis zu seinem Tod mehr als ein Jahr später nicht mehr widerrufen. Nach dem Ableben des Grafen anerkannten die Zürcher entsprechend seine Ehefrau als Alleinerbin und Mitbürgerin. Analog zum Burgrecht mit Zürich hatte der Toggenburger auch ein Landrecht mit Switz geschlossen, dem aber die Verbindung mit Zürich vorgehen sollte [vgl. URStAZH, Bd. 5, Nr. 6134]. Nach seinem Tod anerkannten auch die Schwyzer seine Ehefrau als Alleinerbin. Obwohl man sich als Eidgenossen ewig geschworen hatte, einander zu schützen, wurden die Zürcher von Switz und Glarus an der Pfandauslösung gehindert, als wäre diese zu einseitiger Stärkung mit Land und Leuten gegen sie gerichtet gewesen. Auch als die Leute im Oberland ob und nid dem Wallensew eine Verbindung mit Zürich eingehen wollten, haben Schwyz und Glarus in unrechtmässiger Weise interveniert. Den Vorschlag der Berner, die strittigen Gebiete in gemeinsame Herrschaft zu nehmen, lehnte Zürich ab, weil die Toggenburgerin als ihre Mitbürgerin im Besitz der Gebiete stand und weil man das Lösungsrecht besass; ausserdem nahmen die Schwyzer unmittelbar nach dem Tod des Toggenburgers die March ein, obwohl diese im Burgrecht mit Zürich mit eingeschlossen war. Die Berner Gesandten ritten daraufhin nach Schwyz und kehrten mit Gesandten von Schwyz zurück, die dem Grossen Rat erneut eine gemeinsame Herrschaft vorschlugen. Gegenvorschlag der Zürcher: Einbezug auch der March in die gemeinsame Herrschaft und hälftige Übernahme der Kosten für das Windegger Pfandauslösungsrecht durch Switz. Hierüber hatten die Gesandten von Switz aber keine Vollmacht zu entscheiden und auch danach erfolgte nie eine Stellungnahme. Dafür verhandelten die Schwyzer in Lachen mit den Leuten ob und nid dem Wallensew, die für den Abschluss eines ewigen Burgrechts Boten nach Zürich vor den Grossen Rat geschickt hatten. Zwischenzeitlich fanden auch in Veldkilch Verhandlungen mit Vertretern von ob und nid dem See statt sowie mit der Toggenburgerin, die dabei um den Schutz Zürichs bat und der Stadt schliesslich am 21. September [1436] Utznang übergab, wie das anschliessend in Meigenfeld zusammen mit dem Burgrecht beurkundet wurde [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 7997-7998]. An einem weiteren Tag in Meygenfeld zwischen der Toggenburgerin und den Erbansprechern meldeten die Vertreter Zürichs ihren Anspruch auf Utznang im Beisein von Vertretern auch von Schwyz an, und in gleicher Sache reisten auch Zürcher Gesandtschaften nach Bern sowie nach Schwyz um sich wegen der Übergabe von Utznang, Schmerickon und dem Utznangerberg zu rechtfertigen. Obwohl in Schwyz gegen 40 Personen zugegen waren, wollte man den Vertretern Zürichs keine Antwort geben, sondern verwies sie an die Gemeinde, von der aber nie eine Stellungnahme eintraf. Als die Leute ob dem Wallensew ihr Gesuch erneuerten, schickte man eine Gesandtschaft zu ihnen und liess sie das Burgrecht beschwören. Zur gleichen Zeit aber nahmen Schwyz und Glarus Schloss Utznang widerrechtlich ein und schlossen mit der Bewohnerschaft ein ewiges Landrecht, was ein "gross übel und unrecht" ist, wie es Zürich noch nie erlebt hat. Ausserdem haben sie die Leute von Gräfin Elssbeth von Toggenburg in Liechtensteig, im Turtal, im Neckertal und in Sant Johanser Tal zu ewigen Landleuten angenommen, obwohl sie ein Landrecht mit der Toggenburgerin hatten, und Gleiches haben sie auch im Gastal, das zur Pfandschaft Windegg gehört, getan, obwohl sie um das Lösungsrecht Zürichs wussten. Damit die Eidgenossenschaft keinen Schaden an dem Konflikt nimmt, haben die Zürcher an alle Orte geschrieben und einen Tag nach Lutzern angesetzt, worauf eidgenössische Gesandte nach Zürich kamen, denen die Zürcher die Sachlage erläuterten und sich zu einer gütlichen oder rechtlichen Entscheidung bereit erklärten. Anschliessend begaben sich die Vermittler zur Gegenseite, die schwere Vorwürfe gegen Zürich erhob wegen der Beschränkung des Kornkaufs, wegen des Durchfuhrverbots für Wein und wegen neuer Zölle sowie wegen der Zürcher Haltung in der Frage der strittigen Gebiete. Auf diese Verleumdungen hin mahnten die Zürcher die von Lutzern, Ure, Underwalden ob und nid dem Kernwald und Zug mündlich und schriftlich sowie die von Bern schriftlich. Die Stellungnahme zu den Vorwürfen lautet im Einzelnen: - In Sachen Kornkauf hat Zürich die Schwyzer und Glarner in keiner Weise benachteiligt; auch der Vorwurf, mit grösseren Lieferungen nach Curwalhen [Graubünden] eine Teuerung in der Eidgenossenschaft ausgelöst zu haben, wird zurückgewiesen. Die Stadt besitzt seit vielen hundert Jahren die Befugnis, städtische Angelegenheiten selbst zu regeln, so auch in diesem Bereich. Verboten hat man lediglich den Weiterverkauf an die Leute im Gastal und deshalb allen Käufern das Versprechen abverlangt, das Korn nur für den Eigengebrauch zu verwenden, woran sich die Glarner und die Leute in der March aber nicht gehalten haben und an einem Freitag 550 Stuck wegführten. Auch nach den Bünden besteht keine Pflicht zu unbeschränktem Kornkauf. Zudem haben die Leute in der March vor über einem Jahr der Stadt und den Leuten am Zuerichsew nachteilige Bestimmungen über die Ausfuhr von Mist und Schindeln erlassen. - In Sachen Weindurchfuhr wird betont, wie wichtig der Weinanbau für das wirtschaftliche Wohlergehen der Stadt und des ganzen Zuerichsews ist, weshalb man vor mehr als 130 Jahren [im Richtebrief von 1304, vgl. ArchSG 5, 1847, S. 240ff.] eine Ordnung erlassen hat, wonach kein fremder Wein eingeführt werden darf, ausser er sei von besserer Qualität. Auch diese Regelung, die älter als die Bünde ist, benachteiligt niemanden einseitig. - In Sachen neuer Zölle wird der Vorwurf der Benachteiligung ebenfalls zurückgewiesen, jedenfalls rechtfertigt eine allfällige Ungleichbehandlung kein gewaltmässiges Vorgehen, sondern hätte nach den Bestimmungen der Bünde auf dem Rechtsweg geprüft werden müssen. Umgekehrt haben die Schwyzer einen neuen Zoll eingeführt, den sie den übrigen Eidgenossen, nicht aber den Zürchern wieder erlassen haben, worüber lange Verhandlungen geführt wurden, die ohne Ergebnis blieben. - In Sachen Toggenburger Erbe wird die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Utznang wiederholt, ebenso die Feststellung, dass die Gräfin auch von Schwyz als Erbin anerkannt wurde. Die Einnahme des Oberlands (d.h. das Burgrecht mit dem Sarganserland) kann nicht mit der Einnahme von Utznang verglichen werden, weil die Schwyzer keine Ansprüche auf die Leute ob dem [Walen]see geltend machen können. |
Creation date(s): | approx. 1/1/1437 |
Creation date(s), remarks.: | [Anfang? Januar 1437] |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
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Überlieferung: | Zeitgenössische Aufzeichnung der Zürcher Kanzlei mit Unterstreichungen und Marginalien von späterer Hand (6 Doppelblätter) |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
City: | Eidgenossenschaft, Territorium der; Appenzell, Landleute; Bregenz, Montfort, Wilhelm von, Graf; Zürich, Burgrecht, Toggenburg, Friedrich von; Eidgenossenschaft; Gaster; Weesen; Windegg, Herrschaft; Kyburg, Burg; Österreich, Herrschaft; Zürichkrieg, Alter, Mahnschreiben; Glarus; Schwyz; Eidgenossen, Gesandte; Schwyz, Gesandte; Eidgenossen, Privilegien; Schwyz, Landrecht mit Neckartal; Rapperswil; Zürich, Wein; Zürich, Lebensmittelversorgung; Luzern, Vermittlungstag; Zürich; Schwyz, Landrecht mit Gaster und Windegg; Schwyz, Landrecht mit Gräfin Elisabeth von Toggenburg; Schwyz, Zoll; Schwyz, Landrecht mit St. Johann im Thurtal; Luzern; Schwyz, Landrecht mit Lichtensteig; St. Johann im Thurtal, Landleute; Neckartal (Toggenburg), Landleute; Thurtal (Toggenburg), Landleute; Lichtensteig, Landleute; Schwyz, Landrecht mit Uznach; Uznach, Landleute; Uznach, Schloss; Schwyz, Landrecht mit Thurtal; Feldkirch; Schwyz, Gemeinde; Zürich, Burgrecht, Toggenburg, Elisabeth von; Schwyz, Landrecht mit Graf Friedrich von Toggenburg; Schwyz, Schwyzer; Sarganserland (auch Oberland), Leute; Zürich, Burgrecht mit Sarganserland; March; Zürich, Zoll; Lachen; Bern, Gesandte; Uznach; Maienfeld; Zürich, Gesandte; Schmerikon; Uznacherberg; Unterwalden, Nidwalden; Unterwalden, Obwalden; Uri; Zürich, Rat, Grosser; Römisches Reich, Kaiser, Luxemburg, Sigismund von; Eidgenossenschaft, Bünde; Bern; Zürich, Richtebrief; Eidgenossen; Sarganserland (auch Oberland); Zürich, Satzungsrecht; Zug; Zürich, Bund mit Eidgenossen; March, Leute; Gaster, Landleute; Eidgenossenschaft, Teuerung; Zürich, Reben; Zürichsee, Zürcher Herrschaft am; Graubünden; Zürichsee, Leute am; Glarus, Landleute |
Personenregister URStAZH: | Aarberg, Frau von; Habsburg, Friedrich von, Herzog; Luxemburg, Sigismund von, Römischer Kaiser; Montfort, Wilhelm von, Graf; Toggenburg, Elisabeth von, Gräfin, geborene von Matsch; Toggenburg, Friedrich von, Graf; Toggenburg, Friedrich von, Graf, Erbschaftsfrage; Toggenburg, Friedrich von, Graf, seine Erben |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm; Digitalisat |
Publikationen: | Edition: Lauffer, Beyträge, S. 7-34 (Schreibweise modernisiert); Teiledition: QZWG, Bd. 1, Nr. 971 Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 8036 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 1530 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 1/1/1517 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434540 |
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