W I 1, Nr. 218 Bartolom[eus Texier, Generalmeister der Dominikaner, Wilhelm de Casale], Generalmeister der Franziskaner, Gerardus de Arimino, Generalprior der Augustinereremiten, und Johannes Phacii, Generalprior des Karmeliterordens, einigen sich über verschiedene Vorschriften, die dazu dienen so

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 1, Nr. 218
Title:Bartolom[eus Texier, Generalmeister der Dominikaner, Wilhelm de Casale], Generalmeister der Franziskaner, Gerardus de Arimino, Generalprior der Augustinereremiten, und Johannes Phacii, Generalprior des Karmeliterordens, einigen sich über verschiedene Vorschriften, die dazu dienen sollen, den Frieden zwischen diesen Orden zu erhalten (Verbot, über die anderen Orden und ihre Heiligen, Patrone und Angehörigen schlecht zu reden; sorgfältige Ausübung der Beichtgewalt; Beilegung von Konflikten zwischen zwei Orden durch die Prokuratoren der beiden anderen Orden; Schiedsverfahren für die Beilegung von Konflikten beim Bau von Ordensniederlassungen und Mindestabstand von 140 Ruten ["cannae" (Längenmass)] zwischen den Klöstern, Kirchen und Kapellen zweier Orden; Verbot der Abwerbung von Angehörigen der anderen Orden und Wartefrist von 1 Jahr für den Übertritt in einen anderen Orden; keine Konkurrenzierung bei Begräbnisplätzen für Laien). Zwecks besserer Einhaltung soll die Vereinbarung den Ordensangehörigen überall viermal jährlich durch den Prior oder Guardian verlesen werden. Die Siegel der vier [statt durchgestrichen: drei] Generalprioren werden aufgedrückt.
Brief:Bartolom[eus Texier, Generalmeister der Dominikaner, Wilhelm de Casale], Generalmeister der Franziskaner, Gerardus de Arimino, Generalprior der Augustinereremiten, und Johannes Phacii, Generalprior des Karmeliterordens, einigen sich über verschiedene Vorschriften, die dazu dienen sollen, den Frieden zwischen diesen Orden zu erhalten (Verbot, über die anderen Orden und ihre Heiligen, Patrone und Angehörigen schlecht zu reden; sorgfältige Ausübung der Beichtgewalt; Beilegung von Konflikten zwischen zwei Orden durch die Prokuratoren der beiden anderen Orden; Schiedsverfahren für die Beilegung von Konflikten beim Bau von Ordensniederlassungen und Mindestabstand von 140 Ruten ["cannae" (Längenmass)] zwischen den Klöstern, Kirchen und Kapellen zweier Orden; Verbot der Abwerbung von Angehörigen der anderen Orden und Wartefrist von 1 Jahr für den Übertritt in einen anderen Orden; keine Konkurrenzierung bei Begräbnisplätzen für Laien). Zwecks besserer Einhaltung soll die Vereinbarung den Ordensangehörigen überall viermal jährlich durch den Prior oder Guardian verlesen werden. Die Siegel der vier [statt durchgestrichen: drei] Generalprioren werden aufgedrückt.
Creation date(s):4/2/1435
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Basel
Überlieferung:Original (in fünf Längsstreifen zerschnitten, vier Teile wieder zusammengeklebt, der fünfte Teil ganz rechts fehlt; Textverlust)
Trägermaterial:Pergament
Language:Latein
Siegel:Alle vier Siegel fehlen.
City:Augustinereremiten, Vereinbarung; Basel (AO); Karmeliterorden, Vereinbarung; Dominikanerorden, Vereinbarung; Franziskanerorden, Vereinbarung; Basel, Konzil, Vereinbarung der Bettelorden; Augustinereremiten, Generalprior, Arimino, Gerardus de; Franziskanerorden, Generalmeister, Casale, Wilhelm de; Dominikanerorden, Generalmeister, Texier, Bartholomäus; Karmeliterorden, Generalprior, Faci, Johannes
Personenregister URStAZH:Arimino, Gerardus de, Generalprior der Augustinereremiten; Casale, Wilhelm de, Generalmeister des Franziskanerordens; Faci, Johannes, Generalprior des Karmeliterorden; Texier, Bartholomäus, Generalmeister des Dominikanerordens

Weitere Angaben

Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich; Ablieferung von 1897 (Depositum)
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition:
- Archivum Franciscanum Historicum 25, 1932, S. 245-250 (nach anderer Überlieferung; Grundlage des vorliegenden Regests)
- Guido Hoppeler, Bündnisvertrag zwischen den Mendikantenorden auf dem Basler Konzil (2. April 1435), in: ZSKG 15, 1921, S. 310-314 (nach vorliegender Überlieferung, daher unvollständig)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7767
Weblinks:Hoppeler 1921
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 1, Nr. 218
 

Usage

End of term of protection:4/2/1455
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434325
 

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