C II 16, Nr. 318 (Insert) Ruodolff Stussy, Bürgermeister von Zurich, und Gudentz von Hofstetten beurkunden, dass sie sich im Namen der Dreifaltigkeit "zuoeinander gefrundet" [verschwägert] haben, und dass Hofstetten seine eheliche Tochter Margreth dem ehelichen Sohn von Stüssi, Hans Stüssi, nach Z

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 16, Nr. 318 (Insert)
Title:Ruodolff Stussy, Bürgermeister von Zurich, und Gudentz von Hofstetten beurkunden, dass sie sich im Namen der Dreifaltigkeit "zuoeinander gefrundet" [verschwägert] haben, und dass Hofstetten seine eheliche Tochter Margreth dem ehelichen Sohn von Stüssi, Hans Stüssi, nach Zürcher Stadtrecht zur Ehe gegeben hat unter namentlich genannten Bedingungen (Ehevertrag).
Brief:Ruodolff Stussy, Bürgermeister von Zurich, und Gudentz von Hofstetten beurkunden, dass sie sich im Namen der Dreifaltigkeit "zuoeinander gefrundet" [verschwägert] haben, und dass Hofstetten seine eheliche Tochter Margreth dem ehelichen Sohn von Stüssi, Hans Stüssi, nach Zürcher Stadtrecht zur Ehe gegeben hat unter namentlich genannten Bedingungen (Ehevertrag; die vier Zeugen sind in URStAZH, Bd. 6, Nr. 8694 genannt). - Hofstetten gibt seiner Tochter als Heimsteuer den Zehnt von Wisendangen, der ein Pfand seines Schwiegervaters Hanns Ort von Meyenfeld ist, wobei das Lösungsrecht von Ort vorbehalten bleibt und ein Zins von 1 Mütt Kernen nach Toess an eine Jahrzeit gehen soll, die Hofstettens verstorbene Frau Elsbetha gestiftet hat; ausserdem gehen jährliche Zinsen von 1 Mütt Kernen und 1 Saum Wein als Leibgeding an Hofstettens Töchter Anna und Elsbeth, Klosterfrauen von Töss. Im Weiteren verspricht Hofstetten seiner Tochter als Heimsteuer 500 Rheinische Gulden, wovon 400 Gulden jetzt und 100 Gulden innert 10 Jahren zu entrichten sind. Wenn Hofstetten vor seiner Tochter stirbt, kann sie ihren Anteil wieder in die Erbmasse geben; wegen dem Gut ihrer Mutter ist sie zu nichts verpflichtet. Wenn Hofstetten eheliche Söhne hinterlässt, darf er diese mit einem "bescheiden vorteil" [gegenüber den Töchtern] begünstigen. Falls Hans Ort anstelle seiner Tochter Elsbeth seine Enkelin Margretha und ihre Schwester Itta als Erben einsetzt, sollen die beiden die Erbschaft in Anspruch nehmen; die Kinder von Hofstetten, die in Klöster eingetreten sind, sollen aber in diesem Fall anstelle ihres Erbanteils ein Leibgeding erhalten. - Stüssi verspricht seinem Sohn als Heimsteuer 1200 Rheinische Gulden, seine Frau Beatrisa zusätzlich 400 Gulden, die Hans Stüssi, der "nit mer by uns hushablich bliben woelt", innert Jahresfrist in bar oder in Form von Gülten und Gütern erhalten soll. Ausserdem erhält seine Frau "des ersten morgens, so sy von im in bruttwise uffstat" als Morgengabe 200 Rheinische Gulden, für die ihr Mann mit allen seinen Gütern haftet, bis die Summe auf bestimmten Gütern versichert ist.
Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt.
Siegel von Stüssi und Hofstetten angekündigt.
[Hans Stüssi kehrte mit seiner Frau nach dem Tod seines Vaters am 22. Juli 1443 in der Schlacht bei St. Jakob a. d. Sihl ins Elternhaus (Wacht Neumarkt 24, Haus zum Weissen Wind) zurück, vgl. Steuerbücher Zürich, Bd. 2, S. 570 (1444).]
Creation date(s):6/21/1441
Entstehungsdatum, Original:9/10/1433
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Abschrift (Insert)
City:Zürich, Ehevertrag; Zürich, Bürgermeister, Stüssi, Rudolf; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Klosterfrau, Hofstetten, Elsbeth von; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Klosterfrau, Hofstetten, Anna von; Winterthur, Töss (Dominikanerinnenkloster), Jahrzeit; Maienfeld, Ort, Hans; Wiesendangen, Zehnt; Zürich, Stüssi, Hans, Ehevertrag
Personenregister URStAZH:Hofstetten, Anna von, Klosterfrau in Töss; Hofstetten, Elsbeth von, Klosterfrau in Töss; Hofstetten, Gaudenz von; Hofstetten, Ita von; Hofstetten, Margreth von; Ort, Elsbeth; Ort, Hans, von Maienfeld; Stüssi, Beatrix; Stüssi, Hans; Stüssi, Rudolf, Bürgermeister von Zürich

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7614
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 16, Nr. 318 (Insert)
 

Usage

End of term of protection:6/21/1471
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=434173
 

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